Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 660/20

Tenor

1.Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldungsbescheinigung ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität", mit einer Gültigkeitsdauer von nicht weniger als 3 Monaten und auf den Namen O.     B. auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt.


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