Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 660/20
Tenor
1.Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldungsbescheinigung ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität", mit einer Gültigkeitsdauer von nicht weniger als 3 Monaten und auf den Namen O. B. auszustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2A. Der sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Duldungsbescheinigung auf den Namen B. mit einer Gültigkeitsdauer bis zum Abschluss des Klageverfahrens gleichen Rubrums (4 K 2298/20) und ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" auszustellen,
4hat überwiegend Erfolg.
5Er ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Es handelt sich nicht um einen Fall des § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Soweit sich der Antrag gegen die Absicht des Antragsgegners richtet, die Duldungsbescheinigung der Antragstellerin mit dem Vermerk "für Personen mit ungeklärter Identität" zu versehen, wendet diese sich nicht gegen einen bereits angebrachten Zusatz, sondern wünscht die Neuausstellung einer Bescheinigung, die diese Eintragung nicht enthält. Auf die Frage, ob erwerbstätige Ausländer gegen Maßnahmen auf Grundlage des § 60b AufenthG überhaupt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO effektiven Rechtschutz erhalten können,
6vgl. dazu: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 L 3239/19 - juris, Rn. 3 ff.; zweifelnd auch: VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 L 1317/19 - juris, Rn. 9 ff.,
7kommt es daher nicht an. Soweit in diesem Begehren ein Fall vorbeugenden Rechtschutzes zu sehen sein sollte,
8vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 - juris, Rn. 15 m. w. N.,
9ist das erforderliche qualifizierte Rechtschutzinteresse gegeben. Insoweit sind im vorliegenden Fall dieselben Gesichtspunkte maßgeblich, die auch eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Dazu kann auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen (A.I.) verwiesen werden.
10Der Antrag ist überwiegend begründet.
11Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, bzw. eine Regelung insbesondere um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung.
12Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (II.) und einen Anordnungsgrund (I.) glaubhaft gemacht. Die mit der begehrten endgültigen Entscheidung einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise gerechtfertigt (I.).
13I. Ein Anordnungsgrund ist aus denselben Gründen gegeben, die auch die in der Sache begehrte Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf die geforderte besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigen. Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 - juris, Rn. 5 f. m. w. N.
15Gemessen an diesen Maßstäben ist es der Antragstellerin unzumutbar, darauf verwiesen zu werden, ihr Begehren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens durchzusetzen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2020 unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2020 angekündigt, ihre Duldung mit dem Zusatz "Person mit ungeklärter Identität" versehen zu wollen. Zwar hat er ihr zuletzt erneut eine Duldung ohne diesen Zusatz ausgestellt. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass dies eine Reaktion auf das vorliegende einstweilige Rechtschutzverfahren ist, und der Antragsgegner seine Rechtsaufassung nicht aufgegeben hat. Die zuletzt erteilte Duldung verfügt zudem nur über eine Geltungsdauer von einem Monat.
16Sollte der Antragsgegner seine Rechtsauffassung umsetzen, hätte dies für die Antragstellerin voraussichtlich den Verlust ihres Arbeitsplatzes zur Folge. Sollte der Antragsgegner ihr eine Duldung mit dem Vermerk "für Personen mit ungeklärter Identität" ausstellen, dürfte er gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr erlauben. Sollte er ihr weiterhin nur Duldungsbescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von nur einem Monat ausstellen, wäre ihr Arbeitsplatz nach ihren nachvollziehbaren Angaben aufgrund der nur sehr eingeschränkten Planungssicherheit für ihren Arbeitgeber akut gefährdet. Mit Blick auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ist es ihr zudem nicht zuzumuten, sich für den Lauf eines Hauptsacheverfahrens mit einem amtlichen Dokument ausweisen zu müssen, das nicht ihren eigentlichen Namen angibt.
17II. Auch ein Anordnungsanspruch liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
18Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, gemäß § 60a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" zu haben (1.). Weiter hat sie glaubhaft gemacht, einen Anspruch darauf zu haben, dass die Duldungsbescheinigung einen Gültigkeitszeitraum von mindestens 3 Monaten (2.) und ihren im Rubrum genannten Namen aufweist (3.). Im Einzelnen:
191. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung ohne beschränkende Zusätze. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. Die Abschiebung der Antragstellerin ist zurzeit nicht möglich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Antragstellerin verfügt nicht über ein Identitätsdokument, das ihre Abschiebung ermöglichen würde.
20Diesem Anspruch steht § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, und eine Bescheinigung mit entsprechendem Zusatz ausgestellt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt.
21Daran fehlt es hier.
22a. Der Antragstellerin kann nicht vorgeworfen werden, ein Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeizuführen. Eine Täuschung liegt dabei vor, wenn beim Adressaten (eine der zuständigen Behörden) durch (bewusste) Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen im Rahmen einer Kommunikation ein Irrtum erregt wird,
23vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 27. Ed. (Stand: 1. Oktober 2020), § 60b AufenthG, Rn. 10.
24Vage Zweifel und Vermutungen, dass die Angaben des Ausländers nicht der Wahrheit entsprechen könnten, genügen insoweit nicht. Die Formulierung im Präsens zeigt zudem, dass nicht jede in der Vergangenheit liegende Täuschung oder einmal gemachte Falschangabe ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Täuschung oder Falschangabe weiterhin ursächlich für das Abschiebungshindernis ist,
25vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 - juris, Rn. 9; für Mitursächlichkeit: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60b AufenthG, Rn. 10, der allerdings auf Rechtsprechung zum anders formulierten § 104a Abs. 1 AufenthG verweist.
26Letzteres ist nicht anzunehmen.
27Es besteht nach Aktenlage zwar kein Zweifel, dass die Antragstellerin bei ihrer Einreise im Jahr 1997 über ihren Namen getäuscht hat. So hat sie im Rahmen des von ihr betriebenen Asylverfahrens angegeben, sie heiße P. N. . Im Rahmen einer Überprüfung der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde durch die deutsche Botschaft in Baku konnte festgestellt werden, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. So nahm die Botschaft mit E-Mail vom 5. Dezember 2012 Kontakt zur Clearingstelle Trier auf und wies darauf hin, dass sowohl das aserbaidschanische Innenministerium als auch das Registrierungsamt des Bakuer Stadtbezirks Azizbayov die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde bestätigt hätten. An der Urkunde seien jedoch durch mechanische Rasur Veränderungen der Personaldaten vorgenommen worden. Der korrekte Vorname der Antragstellerin laute O. (nicht P. ), der korrekte Familienname laute N1. (nicht N2. ). Sie sei am 20. August 1956 geboren, ihr Mann S. N. am 17. Juni 1956. Sie habe durch die Heirat den Familiennamen ihres Ehemanns (B. ) angenommen.
28Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese ursprüngliche Falschangabe weiterhin ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Die Anträge der Antragstellerin bei der aserbaidschanischen Botschaft auf Ausstellung eines Nationalpasses vom 11. Januar 2013 bzw. Februar 2014 blieben erfolglos. Von Seiten der zuständigen Behörden konnte auch unter Angabe der nunmehr vorliegenden Personalien kein Rückreisedokument beschafft werden. Insbesondere scheiterte auch ein durch die Clearingsstelle Trier den zuständigen aserbaidschanischen Behörden unterbreitetes Rückübernahmeersuchen auf Grundlage des EU-Rückübernahmeabkommens mit Aserbaidschan. In beiden Fällen wurde durch die aserbaidschanischen Behörden angegeben, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin aserbaidschanische Staatsangehörige sei.
29Belastbare Erkenntnisse darüber, dass die Antragstellerin auch über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hat, liegen nicht vor. Auffällig ist vielmehr, dass es der deutschen Botschaft in Baku noch im Dezember 2012 möglich war, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zu bestätigen, während entsprechende erneute Nachforschungen durch die Botschaft in Baku im Jahr 2015 erfolglos blieben.
30b. Der Antragstellerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt.
31Gemäß § 60b Abs. 2 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. In § 60b Abs. 3 sind Mitwirkungshandlungen aufgeführt, die dem Ausländer regelmäßig zumutbar sind.
32Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen, § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Allgemein gilt, dass die zuständige Ausländerbehörde gehalten ist, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten (etwa weil insoweit die gesetzliche Hinweispflicht ausreichend ist) nicht bereits aufdrängen muss. Gegebenenfalls muss sie gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können,
33vgl. zu § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris, Rn. 5; Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 10 CE 18.464 - juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2018 - 22 L 429/18 - juris, Rn. 37 ff.; sowie zu § 104a AufenthG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris, Rn. 17.
34Aus Sicht der Kammer handelt es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt, der es erfordert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin konkrete Hinweise dazu gibt, was sie binnen welcher Fristen unternehmen kann und soll, um in den Besitz eines Passes oder Passersatzes zu kommen.
35So dürfte sich zunächst die Frage stellen, was die Antragstellerin konkret beantragen soll. Konkret wäre zu entscheiden, ob vor oder gegebenenfalls mit dem (erneuten) Versuch, einen Reisepass oder ein ähnliches Dokument zu erhalten, nicht auf anderem Wege die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geklärt werden müsste. So wies die deutsche Botschaft in Baku bereits in ihrem Schreiben vom 17. September 2015 darauf hin, erneute Nachforschungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin hätten zu einem negativen Ergebnis geführt, man habe die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin nicht bestätigen können. Das Innenministerium, das die Passregister führe, habe mitgeteilt, dass keine Informationen zu ihr vorlägen. Es hätten auch keine Hinweise auf den Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gefunden werden können. Man weise darauf hin, dass, wenn jemand vor dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts Aserbaidschan verlassen habe und seitdem nicht mehr dort gemeldet sei, dies in manchen Fällen als Grund für den Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausgelegt werde. Möglicherweise sei dies auch bei der Antragstellerin der Fall. Allerdings seien gemäß Art. 1 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes i. V. m. Art. 52 der aserbaidschanischen Verfassung auch Personen ohne einen Meldewohnsitz in Aserbaidschan zum Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aserbaidschanische Staatsangehörige, wenn sie in Aserbaidschan geboren seien oder mindestens ein Elternteil aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei. Im Fall der Antragstellerin treffe wohl beides zu.
36Weiter dürfte sich die Frage stellen, bei welcher Behörde welchen Staates sich die Antragstellerin um die Klärung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen soll. So scheint es der Antragsgegner ausweislich seiner zusammenfassenden Ausführungen in seinem Schreiben vom 9. Juli 2019 auch für möglich zu halten, dass die Antragstellerin armenische Staatsangehörige ist. Nachdem die mit der Sache befassten Behörden bislang ausschließlich mit den aserbaidschanischen Behörden korrespondierten und die Antragstellerin bislang stets an die Botschaft dieses Landes verwiesen, obliegt es dem Antragsgegner, nun deutlich zu machen, ob sich die Antragstellerin an die aserbaidschanischen oder die armenischen Behörden (oder an beide) wenden soll.
37Zu klären wäre wohl auch, welche Unterlagen sie dabei konkret vorlegen sollte. Zwar liegt ihr nach Aktenlage eine Vielzahl von Dokumenten vor, mit denen sie versuchen könnte, eine Verbindung zur Republik Aserbaidschan zu belegen. Auch dürfte es regelmäßig angezeigt sein, alle zur Verfügung stehenden Dokumente vorzulegen. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Spannungen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern zu bedenken. So haben viele in Aserbaidschan lebende Armenier einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern. In Baku werden armenische Vornamen nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht verwendet. In der Vergangenheit haben die aserbaidschanischen Behörden sich geweigert, in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, selbst wenn dies durch alte (sowjetische) Dokumente belegt werden konnte. Auch jetzt ist es für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen,
38vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 22. Februar 2019 (Stand: Februar 2019), S. 9 f.; entsprechende Probleme sind ebenso wie die verbreitete Korruption bereits seit vielen Jahren bekannt, vgl. Lagebericht vom 23. März 2006, S. 13; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Auskunft zur Lage von Armeniern bei Rückkehr nach Aserbaidschan; staatliche Unterstützung oder Unterkünfte für rückkehrende Armenier; staatlicher Schutz vom 11. August 2006.
39Vor diesem Hintergrund mag es für die Antragstellerin sogar von Nachteil sein, diejenigen Dokumente vorzulegen, denen ihre armenische Abstammung entnommen werden kann. Auch müsste abgewogen werden, ob es zielführend ist, die Heiratsurkunde, die nach Erkenntnissen der deutschen Botschaft in Baku verfälscht wurde, den aserbaidschanischen Behörden vorzulegen.
40Insgesamt dürfte es angezeigt sein, der Antragstellerin konkrete Handlungsanweisungen zu geben, die über Hinweise zu den generell zumutbaren Mitwirkungshandlungen deutlich hinausgehen. Mit anderen Worten obliegt es dem Antragsgegner, aus der insbesondere in seinem Schreiben vom 9. Juli 2019 zu Recht enthaltenen Zusammenfassung ihrer Lage und den vorstehenden Gesichtspunkten konkrete Schlüsse zu ziehen. Auch die ihr zu setzende Frist müsste sodann auf die ihr konkret auferlegten Mitwirkungshandlungen abgestimmt werden.
412. Die Antragstellerin hat zudem einen Anspruch darauf, dass die Geltungsdauer ihrer Duldungsbescheinigung mindestens 3 Monate beträgt. Ihrem darüber hinausreichenden Begehren, die Geltungsdauer bis zum Abschluss des Klageverfahrens (4 K 2298/20) auszudehnen, ist demgegenüber nicht zu entsprechen.
42Die Geltungsdauer einer Duldungsbescheinigung ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung steht sie im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, das diese dem Zweck der Duldung entsprechend auszuüben hat. Der Zweck besteht darin, den Interimszustand bis zu einer (noch) nicht möglichen Abschiebung zu regeln. Die Geltungsdauer kann daher grundsätzlich an dem Zeitraum orientiert werden, für den ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisefrist voraussichtlich entgegensteht,
43vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 2216/06 - juris, Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 19. März 2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 - juris, Rn. 32.
44Dabei darf auch eine Geltungsdauer gewählt werden, die voraussichtlich unter der Dauer des Abschiebungshindernisses liegen wird, um auf diese Weise hinreichend sicher ausschließen zu können, dass im Falle eines unerwartet frühen Wegfalls des Abschiebungshindernisses ein Widerruf der Duldung erforderlich werden wird. Unzulässig ist es jedoch, jeweils nur ganz kurzfristige Duldungen zu erteilen, um auf diese Weise ein unkooperatives Verhalten zu sanktionieren und Druck auf die Betroffenen auszuüben,
45vgl. Fritz/Vormeier, in: GK-AufenthG, § 60a AufenthG (Stand: 1. März 2016), Rn. 62.
46Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird jedenfalls eine Befristung der Geltungsdauer auf einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten dem Zweck des Ermessens nicht gerecht. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Antragstellerin innerhalb der nächsten 4 bis 5 Monate voraussichtlich in den Besitz von Papieren kommen könnte, die dem Antragsgegner ihre Abschiebung ermöglichen würden. Auch ungeachtet des ohnehin bereits erheblichen Zeitablaufs seit Offenlegung ihres Namens hat er die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld bereits im Januar 2018 um die Einleitung eines Passbeschaffungsverfahrens und die Organisation einer Botschaftsvorführung ersucht. Bislang konnte weder ein Pass noch ein Passersatzpapier beschafft oder die Beschaffung eines solchen konkret in Aussicht gestellt werden. Nicht zuletzt aufgrund der SARS-CoV2-Pandemie ist auch nicht absehbar, wann die Antragstellerin einer aserbaidschanischen Expertenkommission vorgeführt werden kann. Neben dem Bedürfnis, sie mit Blick auf die durch sie selbst einzuleitenden Bemühungen unter Druck zu setzen, sind mithin keine Gründe für eine kürzere Befristung ersichtlich. Die Minimalgeltungsdauer von 3 Monaten berücksichtigt dabei, dass die Geltungsdauer einer Duldungsbescheinigung kürzer als die zu erwartende Dauer des Abschiebungshindernisses gesetzt werden darf.
47Da der Antragsgegner gleichwohl konkrete und zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses grundsätzlich geeignete Schritte zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses eingeleitet hat, erscheint es allerdings nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), von einer noch längeren Geltungsdauer abzusehen.
483. Die Antragstellerin kann zudem verlangen, dass in die Duldungsbescheinigung der Name O. B. aufgenommen wird.
49Sie hat glaubhaft gemacht, dass dieser und nicht etwa "P. N. " ihr zutreffender Name ist. Insbesondere haben die Nachforschungen der deutschen Botschaft Baku im Jahr 2012 ergeben, dass die im Rubrum genannten Personalien diejenigen sind, die in den entsprechenden Registern in Aserbaidschan verzeichnet seien. So hat die deutsche Botschaft im Dezember 2012 bestätigt, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Heiratsurkunde grundsätzlich echt ist, dass die dortigen Angaben zu ihrer Person jedoch nicht vollständig der Wahrheit entsprechen. Mit E-Mail vom 27. August 2013 stellte die Botschaft klar, die vorgenommenen Manipulationen hätten durch die Überprüfungen in den Registern des Registrierungsamtes sowie des aserbaidschanischen Justizministeriums festgestellt werden können. Diese Angaben wurden auch durch die spätere Stellungnahme der Botschaft vom 17. September 2015 nicht widerlegt. Dort wurde lediglich festgestellt, dass die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin nicht habe festgestellt werden können, da das Innenministerium, das die Passregister führe, mitgeteilt habe, dass keine Informationen über sie vorlägen.
50Zwar kann die Antragstellerin keine biometrischen Dokumente vorlegen, die den unmittelbaren Nachweis erlauben würden, dass sie die Person ist, die in der Heiratsurkunde genannt wird. Andere Indizien lassen jedoch diesen Schluss sicher zu. Insbesondere sind dem Verwaltungsvorgang Kopien der aserbaidschanischen Pässe ihres Ex-Ehemanns S. N. und ihrer Kinder L. S. N. und U. S. B. beigefügt. Keiner dieser Personen, die amtlich bestätigt denselben Nachnamen tragen wie die Antragstellerin, bestreitet, dass es sich bei ihr tatsächlich um die Ex-Ehefrau bzw. Mutter handelt. Die Ehe der Eheleute wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 6. Mai 2013 geschieden, was zeigt, dass der Ex-Ehemann vor Gericht seine Verbindung zur Antragstellerin bestätigt hat. Das Gericht ging von einer zunächst rechtgültigen Ehe der erschienenen Antragstellerin und des S. N. aus, wobei es sie mit dem im Rubrum genannten Namen aufnahm.
51B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Da die Antragstellerin lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, können dem Antragsgegner die Kosten ganz auferlegt werden.
52C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf die Ausstellung einer Duldung gerichtet sind, ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- Euro) in Ansatz zu bringen. Gleiches muss gelten, wenn der darauf aufbauende Anspruch auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung im Streit steht.
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