Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 527/22

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Rechtsmäßigkeit ihres Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2.              Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.


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