Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1920/22.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung mit Schreiben vom 26. August 2022 wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist liegen nicht vor.
3Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
4Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
5Daher können gesetzlichen Fristen nur abgeändert werden, wenn das Gesetz selbst die Abänderbarkeit ausdrücklich vorsieht (wie z.B. bei § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
6Vgl. Stackmann, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 4; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 224 Rn. 8.
7§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG statuiert für die Klagebegründung eine gesetzliche Frist (ein Monat), die seitens des Gerichts nicht verlängert werden kann.
8Vgl. Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 74 Rn. 9.
9Denn das AsylG sieht die Abänderbarkeit der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vor.
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Referenzen
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung 1x
- VwGO § 57 1x