Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 202/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung des Wohnhauses V.-straße 46 (Gemarkung G01 und G02) als Bestandteil des Baudenkmals „Wohnanlage V.-straße 17, 28 - 54“ (im Folgenden: Wohnanlage V.-straße bzw. Wohnanlage) in die Denkmalliste der Beklagten.
3Die aus vierzehn zweigeschossigen, miteinander verbundenen Terrassenhäusern bestehende Wohnanlage, zu der ursprünglich ein Gemeinschaftsschwimmbad gehörte, wurde während der Jahre 1969 bis 1971 nach einem Entwurf des Architekten und Bildhauers Prof. Dr. E. südöstlich des nach dem Zweiten Weltkrieg wiederaufgebauten Z. Stadtzentrums an einem nach Südwesten abfallenden Hang auf einem schmalen, sich nach Süden verjüngenden Grundstück erbaut. Das Grundstück wurde erst parzelliert, nachdem die Bauherren gefunden worden waren und ihre individuellen Bedarfe mitgeteilt hatten. Die einzelnen - 90 qm bis 350 qm großen - Gebäude wurden von dem Architekten auf der Basis der mitgeteilten Bedarfe und unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der Bauherren geplant. Die Herstellung der Wohnanlage wurde von der Beklagten unterstützt, die sich u.a. aktiv an der Anwerbung der Bauherren beteiligte und das im städtischen Eigentum stehende Bauland zu einem verbilligten Preis an die Bauherren abgab. Durch letztere Maßnahme sollte u.a. dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zur Ermöglichung der geplanten verdichteten Bebauung an der westlichen Hangseite des Grundstücks eine Stützmauer errichtet und eine Terrasse aufgeschüttet werden musste. In den - durch entsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch abgesicherten - Kaufverträgen der Beklagten mit den Hauseigentümern heißt es u.a.:
4„§ 4
51. Die Käufer sind verpflichtet, dem Architekt … Planung und Bauleitung zu übertragen. Der Architekt führt Entwurf und Ausführung der Wohngruppe als gestalterisches und technisches Gesamtprojekt durch. Die Käufer bestätigen, dass ihnen die Art und Gestaltung der geplanten Wohnanlage bekannt ist und sie bereit sind, ihr Wohnhaus im Rahmen dieser Gesamtplanung auszuführen. …
6§ 5
7Die Käufer sind verpflichtet, die auf dem Grundbesitz zu errichtenden Gebäude nach der Ersterrichtung weder durch An-, Auf- oder Umbauten zu verändern, noch bestehende Gebäude abzureißen, wenn nicht vorher die schriftliche Genehmigung der Stadtgemeinde Düren - Liegenschaftsamt - erteilt worden ist. …“
8Die Wohnanlage wird durch eine Straßenschleife erschlossen, deren westlicher Abschnitt eine Spielstraße mit einem kleinen Platz vor den Gebäuden V.-straße 40 bis 44 (sog. Piazzetta) ist. Alle Häuser besitzen nach Südwesten angelegte Gärten, die teilweise - wie der Garten des Klägers - als ummauerte Hofgärten ausgeführt sind.
9Nach Durchführung mehrerer Ortstermine während der Jahre 2013 bis 2018 erstellte der Beigeladene am 19. Juli 2018 eine gutachtliche Stellungnahme (im Folgenden: gutachtliche Stellungnahme) zum Denkmalwert der Wohnanlage. Die Stellungnahme, in welcher die Wohnanlage als Baudenkmal eingestuft wird, lautet auszugsweise wie folgt:
10„Schutzumfang
11Der Schutzumfang ist auf dem Lageplan grün markiert. Er umfasst die Häuser mit ihren Höfen bzw. Gärten sowie die zugehörige Spielstraße inkl. Baumbestand und zugehöriger Randbepflanzung. Im Innern der Häuser sind die wesentlichen raumbildenden Mauern schützenswert und die erhaltenen bauzeitlichen Oberflächen aus weiß geschlämmten Kalksandstein, Sichtbeton und Keramikfliesen sowie die wesentlich zur transparenten Raumwirkung beitragenden raumhohen Verglasungen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den wandfest integrierten Kunstwerken und den bauzeitlichen Farbfassungen.
12…
13Beschreibung (Bautypologie und Außenansicht):
14…
15Die Anlage … ist durch eine Reihe formaler Eigenschaften als bauliche Einheit zu erkennen. Die allesamt flach gedeckten Häuser sind so aneinandergefügt, dass die Grenzen zwischen den Häusern nur bei genauer Betrachtung an schmalen Fugen in den ansonsten nahtlos ineinander übergehenden Außenwänden der Häuser erkennbar sind. Prägend für die Straßenansicht der Häuser sind die nur durch wenige Öffnungen (Eingangstüren, einige Fenster) unterbrochenen, weiß geschlämmten Außenwände aus Kalksandstein, die der Anlage ein mediterranes Aussehen geben. Um den Eindruck kubistischer Geschlossenheit der Häuser zu gewährleisten, wird zum einen das Dach durch einen sehr schmalen Abschluss markiert, zum anderen besitzen die untergeordneten Nebeneingänge glatte, weiß gestrichene Türblätter, die bündig in der Wandfläche sitzen. Vertikale, wandhohe Streifen aus quadratischen Glasbausteinen dienen der Beleuchtung im Innern der Häuser, ohne den gewollt massiven Eindruck der Mauer zu stören. Eingebettet in die weiße Wand sind die gewichtig wirkenden, breiten Tür- und Fensterstürze sowie die zugehörigen Sohlbänke aus Sichtbeton. … Einbezogen in die architektonische Gestaltung der Spielstraße ist die städtische Straßenbeleuchtung, die hier in gemauerte Pylonen eingefügt ist. Es resultiert ein einheitlicher Akkord der Farben Weiß (Wand), Grau (Betonelement) und Dunkelbraun (Fensterrahmen, Türen), der durch das Graurosa des Betonsteinpflasters und das Dunkelgrün der Bepflanzung aus Bodendeckern, Büschen und Kiefern ergänzt wird.
16Innerhalb dieser mit großer Konsequenz durchgeführten Gestaltung kommt es an ausgewählten Positionen zu Abweichungen von der Regel: So wird insbesondere die Piazzetta als zentraler gemeinschaftlicher Raum durch einen zusätzlichen gestalterischen Aufwand als zentraler „Dorfplatz“ ausgezeichnet. …
17Grundprinzipien von Architektur und Innengestaltung der Häuser „V.-straße“ - das Haus E.
18…
191. Der Grundriss als Motiv
20Innerhalb der kastenartig geschlossenen Häuser bilden die Wände raumbildende Motive. Sie … stellen künstlerisch selbständige Erfindungen dar, die inhaltlich gelesen werden wollen. Im Fall des Hauses E. bezeichnet der Architekt den Hof des Hauses als „hohlen Kern“. Das ist mehr als eine Metapher, da der Hauptwohnraum tatsächlich durch eine umlaufende schützende Schale einer rohen Sichtbetonwand gerahmt wird. E. platzierte auch in anderen Häusern regelmäßig Sichtbetonwände mit besonderer skulpturaler Wirkung. …
21…
223. Integration skulpturaler Kunstwerke
23Nicht im additiven Sinne, sondern als Teil der architektonischen Gesamtkonzeption sind an verschiedenen Stellen der Häuser teils eher abstrakte, teils figurative Kunstwerke unverrückbar eingebracht … So ist der dem synthetischen Kubismus nahestehende Akt im Garten des Hauses (E. - Ergänzung durch die Kammer) bereits beim ersten Eintritt in das Haus zu sehen. … Auch andere Häuser der Anlage … sind mit Skulpturen bzw. Reliefs von L. E. ausgestattet, die zumeist die zentralen gemeinschaftlichen Wohnräume auszeichnen. Als individuelle skulpturale Objekte hat der Architekt vor allem einige Kaminblöcke gestaltet … In Ausnahmefällen werden auch an der Außenseite der Häuser solche künstlerischen Interventionen vorgenommen (Reliefs, besonders plastische Hervorhebung des Eingangs, typographische Details, ein Türgriff).
243. Materialsichtigkeit
25Im Haus E. finden sich keine verputzten Flächen mit Ausnahme solcher Wände, die farblich gefasst sind, wo also die Wirkung der Farbe nicht durch eine unruhige Oberflächenstruktur gestört werden soll. Sonst werden die zwei wesentlichen Baumaterialien, das weiß geschlämmte Kalksandsteinmauerwerk und der schalungsraue Sichtbeton ungeschönt gezeigt. Ohne besonders artikulierte Fugen, Fußleisten oder Rahmenelemente grenzen die unterschiedlichen Baumaterialien direkt aneinander.
264. Architektur und Natur
27Der Übergang zur Natur bzw. zum Garten ist zentrales Thema aller Häuser. Sie sind daher alle zum Garten großflächig verglast. … In den Obergeschossen der Häuser sind den Fenstern häufig große Pflanztröge vorgesetzt, so dass der Natur die Möglichkeit gegeben wird, sich die Architektur zu erobern. …
28In der gutachtlichen Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass das Objekt nicht nur bedeutend für Städte und Siedlungen, sondern auch für die Geschichte der Menschen sei. In der Zeit des Wirtschaftswunders sei das freistehende Eigenheim, vermehrt in Form des Bungalows, zum vielfach verwirklichten Ideal des bürgerlichen Wohnens aufgerückt. In den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts, mancherorts auch schon früher, habe sich allerdings schnell Kritik an der landfressenden Suburbanisierung durchgesetzt, gepaart mit der Forderung nach Gestaltung urbaner und zugleich nachbarschaftlicher Räume. Unter diesem Vorzeichen habe der Architekt bei den Bauherren und Stadtplanern auf die Akzeptanz eines verhältnismäßig stark verdichteten Bauprojektes rechnen können, wie es die Wohnanlage „V.-straße“ sei. Die kollektive Außenform bringe die Gemeinschaft der Bewohner ostentativ zum Ausdruck. Zwar sei hier sicher keine Kommune im antikapitalistischen Sinn entstanden, aber ohne die gesellschaftliche Diskussion der Zeit um 1968 sei die Absage der Projektbeteiligten an die repräsentative Funktion des Eigenheimes nicht zu verstehen. In diesen Kontext gehöre auch die gemeinschaftliche Finanzierung einer Stützmauer auf der Westseite des Geländes sowie die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos, von dem unter anderem die Straßenbeleuchtung bezahlt worden sei. In diesen organisatorischen Details werde die für die Zeit typische Experimentierfreudigkeit im Wohnungsbau deutlich.
29Für die Erhaltung des Objekts seien unter anderem architekturgeschichtliche Gründe gegeben. Prof. Dr. E. lasse sich als ein bislang noch wenig bekannter Vertreter des brutalistischen Architektur in Deutschland bezeichnen. Die Architektur des sog. Brutalismus werde derzeit in ihren vielfältigen lokalen Ausprägungen vermehrt dokumentiert. Gemeinhin würden unter diesen Begriff solche Bauten versammelt, die eine besondere Ehrlichkeit der Materialbildung aufwiesen, wobei als Signum brutalistischer Architektur das ungeschönte Vorzeigen von Schalungsbeton mit dem charakteristischen Abdruck von Schalungsbrettern gelte. Von nicht zu unterschätzendem Einfluss für den Aufstieg des sog. „béton brut“ als prägendem Motiv der Architektur der späten sechziger, der siebziger und achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts sei die Architektur Le Corbusiers gewesen. L. E. zähle zu den wenigen deutschen Architekten, die sich besonders stark mit dem Werk Le Corbusiers auseinandergesetzt hätten. Bei der Wohnanlage V.-straße habe er die architektonischen Regeln Le Corbusiers zwar nicht vollumfänglich umgesetzt. Ebenso wie Le Corbusier habe er seine Architektur aber mit Wandreliefs geschmückt.
30Ferner seien städtebauliche Gründe gegeben. In ihrer konkreten Form zeige die Wohnanlage „V.-straße“ in einem heute utopisch anmutenden Maße, wie eine Einfamilienhaussiedlung trotz stark divergierender individueller Ansprüche der Auftraggeber durch die Arbeit eines Architekten in eine gemeinschaftliche Form gegossen werden könne, die nicht nur im Sinne einer durchgehenden Architektursprache vereinheitlichend wirke, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Bauherren repräsentiere. Der Außenraum der Siedlung mit dem zentralen Bereich der Spielstraße sei mit der gleichen Sorgfalt „choreografiert“, wie die Innenräume der Wohnungen. Der Straßenraum werde hier analog zu mediterranen Dorfräumen nahezu gänzlich durch die weißen Umfassungsmauern der Häuser mit ihren Atriumgärten eingefasst, so dass ein geschützter Innenraum im Außenraum entstehe, der das gemeinschaftliche Leben der Bewohner einfasse. Teil dieser Gestaltung seien die durch Betonmauern eingefassten Pflanztröge, die mit Bodendeckern, Büschen und einigen wenigen, rhythmisch platzierten Kiefern bepflanzt seien. Noch heute stelle die Wohnanlage innerhalb der umgebenden Bebauung „eine Welt für sich“ dar.
31Der Eigentümer des Gebäudes V.-straße 30 beantragte im August 2018 die Erteilung einer Genehmigung für die - bereits erfolgte - Nutzungsänderung des zu der Wohnanlage gehörigen Gemeinschaftsschwimmbades in ein Architekturbüro sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/134. Auf eine entsprechende Nachfrage teilte die Untere Denkmalbehörde unter dem 22. November 2018 mit, dass gegen die Nutzungsänderung aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken bestünden; Änderungen der Straßenfassade, d.h. der neuen Fenster in Form, Anordnung und Ausgestaltung, seien allerdings denkmalpflegerisch abzustimmen. Die Beklagte erteilte dem Eigentümer des Gebäudes V.-straße 30 daraufhin mit Bescheiden vom 19. Dezember 2018 die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung und die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese Bescheide hob die Kammer mit Urteil vom 21. Januar 2022 (5 K 1560/19) auf. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verletze den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch des klagenden Nachbarn, weil es ein ausschließlich zu freiberuflichen Zwecken genutztes Gebäude und damit ein Vorhaben zulasse, welches in dem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Nachdem die Untere Denkmalbehörde der Beklagten unter dem 11. April 2023 mitgeteilt hatte, dass gegen den - nach vorheriger Absprache mit ihr erfolgten - Umbau des Gemeinschaftsschwimmbades in ein Wohnhaus mit Räumen für die Berufsausübung eines freiberuflich Tätigen aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken bestünden, da es sich um eine reine Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen handele, erteilte die Beklagte dem Eigentümer des Gebäudes V.-straße 30 am 27. März 2024 eine weitere Nutzungsänderungsgenehmigung. Diese Genehmigung hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2025 (5 K 771/24) wegen Bedenken an der Bestimmtheit der Genehmigung auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts auf.
32Nach vorheriger Anhörung des Klägers trug die Beklagte die „Wohnanlage V.-straße
3317, 28 - 54“ am 2. Januar 2024 unter der Nr. 1/156 in die in „MapInfo“ elektronisch geführte Denkmalliste ein. Mit Datum vom gleichen Tag erteilte sie dem Kläger einen Bescheid über die Eintragung der Wohnanlage in die Denkmalliste. Zur Begründung führte sie im Kern aus:
34In der Kurzbeschreibung zum Denkmalwert der Wohnanlage ist in dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 2. Januar 2024 u.a. ausgeführt, dass Prof. Dr. E. die Wohnanlage - vor dem Hintergrund der Kritik an den als wenig urban eingestuften Einfamilienhauswohngebieten der Nachkriegszeit - in engem Kontakt mit der Baubehörde als eine hochgradig individualisierte und verdichtete Wohnanlage mit einem mediterran anmutenden Straßenraum und einer dorfplatzartigen Piazzetta entwickelt habe. Einzigartig und zugleich charakteristisch für die Experimentierfreudigkeit in der Architektur und Stadtplanung um 1970 sei die prozesshafte Entstehung der Anlage, deren Parzellierung erst nach der Ermittlung der individuellen Raumbedarfe der einzelnen Bauherren entstanden sei. Stilistisch sei die Anlage durch ihre Materialehrlichkeit und Skulpturalität dem Brutalismus zuzurechnen. Vorbild für den gestalterischen Einsatz von Sichtbetonflächen sei der Architekt Le Corbusier gewesen. Im Innern der Wohnhäuser habe der Architekt eigens für den Ort geschaffene plastische Kunstwerke integriert, die sich zum Großteil noch dort befänden.
35An der Erhaltung und Nutzung der Wohnhäuser bestehe ein öffentliches Interesse. Diese seien bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Für ihre Erhaltung und Nutzung sprächen künstlerische, wissenschaftliche (insbesondere architekturgeschichtliche) und städtebauliche Gründe. Zur Begründung werde insoweit auf die gutachtliche Stellungnahme des Beigeladenen verwiesen, die Bestandteil des Bescheides sei.
36Dem Bescheid war eine Kopie der gutachtlichen Stellungnahme des Beigeladenen, ein Lageplan, in welchem die zur Wohnanlage gehörigen Gebäude und Grundstücke verzeichnet sind, und eine mit „Präzisierung zu den schutzwürdigen Aspekten im Innenraum und Gartenbereich über die Charakterisierung der wesentlichen denkmalwürdigen Merkmale im Gutachten hinaus“ überschriebene Anlage beigefügt, die für das Wohnhaus des Klägers auszugsweise wie folgt lautet:
37„V.-straße 46
38Rahmenlose Verglasung zwischen Eingang und Wohnbereich
39Brüstungsgeländer im Obergeschoss an Terrasse
40(lt. Schreiben vom 27.11.2023 das Brüstungsgeländer sei zwischenzeitlich verkürzt worden).
41Die Änderung schmälert nicht den Denkmalwert der Gesamtanlage.
42Glasbausteine zur Flurbelichtung im Untergeschoss
43Relief im Sichtbetondachüberstand“
44Der Kläger hat am 1. Februar 2024 Klage erhoben. Er trägt vor:
45Die gutachtliche Stellungnahme aus dem Jahr 2018 sei nicht mehr hinreichend aktuell. Die Gebäude stimmten in weiten Bereichen nicht mehr mit der ursprünglichen Gestaltung überein. Besonders deutlich werde dies an der bereits erfolgten Umgestaltung des ursprünglich in dem Gebäude V.-straße 30 befindlichen Gemeinschaftsschwimmbades in ein Wohnhaus. Bei den Baumaßnahmen sei die für die Siedlung als prägend dargestellte Kalksandsteinwand für zwei Fenster aufgebrochen worden. Außerdem habe die Ansiedlung des Architekturbüros zur Folge, dass in dem „mediterran anmutenden Straßenraum“ ständiger Publikums- und Park-Such-Verkehr zu verzeichnen sei.
46Die Wohnanlage sei nicht bedeutend für Städte und Siedlungen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nur dann erfüllt, wenn ein Objekt einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder einer Siedlung habe, weil es charakteristisch für die Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit sei oder den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeuge, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiere. Südliches Flair, eine Piazzetta und eine Spielstraße, die als solche nicht genutzt werde, erfüllten diese Kriterien nicht.
47Die Wohnanlage könne auch nicht dem Brutalismus zugerechnet werden. Dies ergebe sich eindeutig aus der am 5. September 2024 in der Z. Zeitung unter der Überschrift „Wiederentdeckung des Brutalismus“ veröffentlichten Stellungnahme des Wirtschaftsjournalisten Christoph Driessen.
48Schließlich werde der wirtschaftliche Wert der Häuser durch die Unterschutzstellung deutlich gemindert.
49Der Kläger beantragt,
50den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2024 in der Gestalt der Fassung der mündlichen Verhandlung und die Eintragung des Baudenkmals „Wohnanlage U.-straße 17, 28 - 54“ in die Denkmalliste der Beklagten unter der laufenden Nr. 1/156 aufzuheben.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Die Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen aus der gutachtlichen Stellungnahme. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Wohnanlage mit ihren Objekten dem Baustil der Moderne zuzurechnen sei, der ab 1950 als sog. Brutalismus seine Verbreitung gefunden habe und die dominierende Architektur zwischen 1960 und Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts gewesen sei. Die Bezeichnung Brutalismus stehe für den französischen Begriff „béton brut“ (roher Beton, Sichtbeton) und bündele verschiedene Architekturkonzepte. Dem Brutalismus seien auch andere Gebäude zuzurechnen, die das Stadtbild der Beklagten geprägten. Hierzu gehörten beispielsweise das Berufskolleg und die Kaufmännischen Schulen.
54Die mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmte Nutzungsänderung des über viele Jahre nicht genutzten Gemeinschaftsschwimmbades in ein Wohnhaus mit Räumen für Freiberufler lasse die Denkmalwürdigkeit der Wohnanlage nicht entfallen. Die Nutzungsänderung stelle vielmehr eine sinnvolle Nachnutzung innerhalb der schützenswerten Bausubstanz dar. Sie entspreche der Nutzung der übrigen Gebäude der Wohnanlage und insbesondere der Nutzung des Gebäudes V.-straße 44, in welchem sich über 40 Jahre ein Architekturbüro befunden habe.
55Der Beigeladende stellt keinen Antrag. Er führt aus:
56Die unter Rückgriff auf historische Quellen erstellte gutachtliche Stellungnahme enthalte keine Widersprüche. Sie erweise sich vielmehr aufgrund ihrer detaillierten Einschätzung als eine uneingeschränkt tragfähige Grundlage für die Entscheidung der Beklagten. Entgegen der Annahme des Klägers sei die Wohnanlage zweifelsohne dem Brutalismus zuzurechnen. Der Architekt habe sich in der Siedlung außen wie innen an herausgehobenen Stellen des für die Architekturrichtung namengebenden Baumaterials des béton Brut, des roh geschalten Betons, bedient.
57Der Denkmalwert der Wohnanlage in ihrer Gesamtheit werde auch nicht durch die Nutzungsänderung des Gemeinschaftsschwimmbades zu einem Wohnhaus beeinträchtigt.
58Die Beklagte hat im Verlauf des Klageverfahrens die am 2. Januar 2024 erfolgte Eintragung der Wohnanlage in ihre in „MapInfo“ geführte Denkmalliste durch den am 16. Mai 2025 erstellten „Denkmallistentext“ ergänzt. Hierin wird u.a. der Schutzumfang des Denkmals beschrieben und werden die Grundprinzipien von Architektur und Innengestaltung der Häuser V.-straße und deren wiederkehrende baulichen Elemente erläutert. Ferner wird der Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme in weiten Teilen wiederholt.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe
61Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Eintragung der Wohnanlage V.-straße als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten und der dem Kläger erteilte, die Eintragung betreffende Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2024 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2025 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
62I. Die Eintragung der Wohnanlage V.-straße in die Denkmalliste der Beklagten ist formell rechtmäßig erfolgt.
631. Die Eintragung genügt zunächst den Anforderungen des § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (Satz 1), in der die tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Zwar enthält die am 2. Januar 2024 unter der Nr. 1/156 in die in „MapInfo“ elektronisch geführte Denkmalliste erfolgte Eintragung der Wohnanlage keine Begründung. Dies führt indes nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit.
64Die Eintragung in die Denkmalliste bewirkt konstitutiv die Unterschutzstellung des Denkmals und ist als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2, 1. Alt VwVfG NRW zu verstehen; der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 2. Januar 2024 stellt die Bekanntmachung der Entscheidung dar.
65Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6.
66Erst mit ihrer Bekanntgabe wird die Eintragung wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW), und zwar mit dem Inhalt, mit dem sie bekanntgegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Deshalb genügt es, wenn in dem Eintragungsbescheid die nach § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung enthalten ist.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, juris Rn. 5.
68Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der streitbefangene Eintragungsbescheid vom 2. Januar 2024 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Beklagte zur ihrer Entscheidung bewogen haben.
692. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Form und Führung der Denkmalliste ist ebenfalls nicht (mehr) gegeben.
70Nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 der Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen - DenkmalVO NRW) ist in die Denkmalliste zwar die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) aufzunehmen, was die Beklagte zunächst versäumt hat. Da § 3 Abs. 4 Nr. 4 DenkmalVO NRW nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
71vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, juris Rn. 10,
72der die Kammer folgt, eine besondere Form- und Verfahrensregel im Sinne von § 45 Abs. 1 VwVfG NRW ist, kann die Handlung aber bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte durch die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erfolgte Ergänzung der am 2. Januar 2024 erfolgten Eintragung Gebrauch gemacht. Der Denkmallistentext vom 16. Mai 2025 enthält eine ausführliche Begründung der Denkmaleigenschaft der unter Schutz gestellten Sachen.
733. Die Eintragung ist schließlich auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
74Welche sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes und damit an die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste zu stellen sind, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Jedenfalls muss der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommen und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten - wenn auch durch Auslegung - unzweideutig erkennbar sein. In welchem Maße die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung letztlich konkretisiert sein muss, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Da die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste Anknüpfungspunkt für alle weiteren für das Eigentumsrecht des Eigentümers der Sache relevanten denkmalrechtlichen Pflichten ist, unterliegt sie im Hinblick auf ihre Bestimmtheit hohen Anforderungen. Die Eintragung legt nämlich den Teil des Eigentums an der Sache fest, mit dem der Eigentümer nur noch beschränkt frei verfahren kann, sodass es auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich einer sehr genauen Bezeichnung der unter Denkmalschutz gestellten Sache bedarf.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 101.
76Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung muss u.a. unzweideutig erkennen lassen, welche Gebäude oder Gebäudeteile von der Unterschutzstellung erfasst sein sollen. Falls erforderlich muss auch präzise angegeben sein, welche Teile eines größeren Grundstücks von der Eintragung in die Denkmalliste betroffen sind und welche nicht; schließlich ist ggf. deutlich zu machen, ob die Unterschutzstellung sich nur auf die Kubatur eines Gebäudes oder auf das gesamte Gebäude einschließlich der Raumaufteilung und aller fest eingebauten Ausstattungsgegenstände bezieht. Die danach unabdingbare Bestimmtheit der Unterschutzstellung muss bei einem aus mehreren Bestandteilen oder Gebäuden bestehenden Denkmal jedoch nicht notwendig durch eine Aufzählung aller von der Unterschutzstellung erfassten Gebäude(teile) erreicht werden; auch wenn dies in vielen Fällen klarer sein mag.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2009 - 10 A 2001/08 -, juris Rn. 11.
78Ausgehend hiervon erweist sich die Eintragung der Wohnanlage - und damit des Wohnhauses des Klägers als Bestandteil der Anlage - in die Denkmalliste der Beklagten als hinreichend bestimmt. Die Beklagte hat dem Bescheid vom 2. Januar 2024 einen Lageplan beigefügt, aus dem sich hinreichend deutlich ergibt, dass neben den zur der Anlage gehörigen Wohngebäuden auch die Spielstraße unter Schutz gestellt wird. Sie hat durch die Ausführungen in der dem Bescheid beigefügten gutachtlichen Stellung sowie die Ausführungen in dem Denkmallistentext zum „Schutzumfang“ ferner deutlich gemacht, dass bei sämtlichen Gebäuden der Wohnanlage die Raumaufteilung und die Wandgestaltung (Kalksandsteinmauern/Sichtbetonwände) sowie die prägenden wiederkehrenden baulichen Elemente im Inneren des Gebäudes u.a. in Form von Glasbausteinen, Oberlichtern, rahmenlosen Glasscheiben, Böden, Türen, Treppen und Kaminblöcken unter Schutz gestellt werden sollen. Durch die den - an die Eigentümer gerichteten - Bescheiden beigefügte, mit „Präzisierung zu den schutzwürdigen Aspekten im Innenraum und Gartenbereich über die Charakterisierung der wesentlichen denkmalwürdigen Merkmale im Gutachten hinaus“ überschriebene Anlagen hat sie weiter festgelegt, welche konkreten baulichen Elemente im Inneren der einzelnen Gebäude unter Schutz gestellt werden und u.a. herausgearbeitet, dass zu den prägenden wiederkehrenden baulichen Elementen im Inneren des Gebäudes des Klägers die rahmenlose Verglasung zwischen Eingang und Wohnbereich, das (verkürzte) Brüstungsgeländer im Obergeschoss, die Glasbausteine zur Flurbelichtung im Untergeschoss und das Relief im Sichtbetondachüberstand gehören. Aus diesen Festlegungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass die streitgegenständliche Unterschutzstellung die Gebäude in ihrer Gesamtheit einschließlich der Raumaufteilung und der Wandgestaltung im Zeitpunkt der Unterschutzstellung und einige wenige weitere - jeweils im einzelnen aufgeführte - Elemente im Inneren der einzelnen Gebäude erfasst.
79II. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen vor.
80Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW i.V.m. § 2 DSchG NRW sind Baudenkmäler, d.h. Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW), in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (Satz 1 der Vorschrift). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher und städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (Satz 2). Danach reicht es für die Einordnung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und Erhaltungskategorie des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht.
81Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung der Sache ergeben kann, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 mit weiten Nachw. zur Rspr. des OVG NRW.
83Allerdings bringt die verhältnismäßig offen gehaltene Definition des Denkmals in § 2 Abs. 1 DSchG NRW zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen sollen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, dass die Sache gemessen an den für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt und sich daher ihre Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar erschließen kann.
84Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 - juris Rn. 57, vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 45.
85Die dem Objekt innewohnende Bedeutung muss sich nicht schon auf den ersten Blick, erst recht nicht bereits aus laienhafter Sicht erschließen. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang des Denkmalschutzgesetzes und der in ihm zum Ausdruck kommenden Wertungen. So ist nicht zweifelhaft, dass beispielsweise Bodendenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 DSchG NRW selbst für den archäologischen Fachmann oftmals nicht mit bloßem Auge und auch nicht ohne umfangreiche naturwissenschaftliche Untersuchungen als solche identifizierbar sind. Auch bei Baudenkmälern erfordert die Einschätzung ihrer Bedeutung und Aussagekraft häufig die Hinzuziehung fachlichen Sachverstandes, weil der Dokumentationswert eines Gebäudes sich in der Regel erst vor dem Hintergrund eines allgemeinen oder speziellen historischen Kontexts und im Vergleich mit anderen Gebäuden erschließt, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienten und aus der gleichen Epoche stammen. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber es für nötig erachtete, den Denkmalbehörden mit den bei den Landschaftsverbänden angesiedelten Denkmalpflegeämtern eine Institution zur Seite zu stellen, deren gesetzlicher Aufgabenkreis insbesondere die Erstattung gutachtlicher Stellungnahmen zu allen Fragen des Denkmalschutzes umfasst (vgl. § 22 Abs. 4 DSchG NRW). Hierzu zählt - auch wenn die Entscheidung über die Eintragung in die Denkmalliste gerichtlich voll überprüfbar ist - nicht zuletzt die Ermittlung derjenigen Objekte, die bei kundiger Betrachtung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG bedeutend sind.
86Nicht schützenswert sind hingegen Sachen, die einen geschichtlichen Bezug in der erforderlichen Dichte nicht aufweisen, insoweit also objektiv belanglos sind. Das Merkmal „bedeutend“ hat vor allem die Funktion, solche Sachen von den möglichen Denkmälern abzugrenzen, die zwar einen historischen und städtebaulichen Bezug haben, denen jedoch die notwendige Bedeutung fehlt, etwa weil es sich dabei um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben.
87Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 - juris Rn. 57, vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 54 ff., und vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff.
88Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist somit nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen oder historische Ausstattungstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage oder jedes historische Ausstellungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, sei es, dass bei mehreren zusammengehörigen baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen und/oder historischen Ausstattungstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden.
89Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 58 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 29, und vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -, BRS 77 Nr. 50.
90Die Voraussetzungen für die Eintragung sind nach diesen Grundsätzen sowohl für die Gebäude 17 und 28 bis 54 - und damit auch für das Haus des Klägers - als auch die zugehörigen Hofgärten und die Spielstraße mit Ausnahme des Baumbestandes und der Randbepflanzung, die nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, gegeben. Die einzelnen Wohngebäude einschließlich der Hofgärten sind in ihrer Zuordnung aufeinander und insgesamt auf die Spielstraße und die dort befindliche Piazzetta bezogen. Der Straßenraum zwischen den beiden Häuserreihen wird ähnlich wie bei mediterranen Dorfräumen nahezu gänzlich durch die weißen Umfassungsmauern der Häuser mit ihren Atriumgärten eingefasst, so dass ein Innenraum im Außenraum entsteht, der das gemeinschaftliche Leben der Dorfbewohner ermöglichen soll. In ihrem Zusammenhang und Zusammenwirken sind die Gebäude und die Straße als Zeitdokument der Architekturgeschichte bedeutend für die Geschichte des Menschen; für ihre Erhaltung und Nutzung liegen jedenfalls wissenschaftliche Gründe vor.
91Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. Bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere - d.h. eine über „Massenprodukte hinausgehende - Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Baukunst zukommt.
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 45, und vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135,
93Dieses Merkmal erfüllt die Wohnanlage V.-straße - und damit auch das Wohnhaus des Klägers als Bestandteil der Anlage - in mehrfacher Hinsicht. Ausschlaggebend sind insoweit die spezifischen architektonischen Besonderheiten der Wohnanlage, die in der gutachtlichen Stellungnahme des in besonderem Maße fachkundigen Beigeladenen vom 19. Juli 2018, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, im Einzelnen dargelegt worden sind. Diese architektonischen Besonderheiten stehen in tatsächlicher Hinsicht außer Streit und werden auch durch das in der gutachtlichen Stellungnahme und im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindliche Lichtbildmaterial ausreichend dokumentiert. Wegen dieser architektonischen Besonderheiten ist die Wohnanlage nicht lediglich eine unter vielen Wohnungsbauten der späten sechziger und frühen siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts, sondern als architekturgeschichtlich bedeutsames Bauvorhaben zu qualifizieren.
94Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Wohnanlage in einer nur selten anzutreffenden architektonisch besonderen Weise eine Reihe einzelner Häuser gestalterisch derart zusammenfasst, dass diese trotz ihrer deutlich voneinander abweichenden, dem Bedarf der jeweiligen Bewohner angepassten Größen und ihrer extrem individualisierten Grundrisse als einheitliches Ganzes erscheinen. Die allesamt flach gedeckten Gebäude, deren weiß geschlämmte Außenwände aus Kalksandstein nur durch wenige Öffnungen (Fenster, Türen) durchbrochen werden die und - abgesehen von schmalen Fugen - nahtlos ineinander übergehen, ordnen sich dem Ganzen derart unter, dass sie nicht als Einzelhäuser, sondern als integrierte Bestandteile des Gesamtobjekts in Erscheinung treten. Durch diese architektonische Besonderheit sollte nach den Vorstellungen des Architekten, der Bauherren und der Beklagten zum einen ein Vorhaben realisiert werden, welches - anders als die konventionelle Einfamilienhausbebauung - die Schaffung zahlreicher Häuser auf engem Raum gewährleistet und - anders als Atrium-, Terrassen- und Reihenhäuser - nicht durch eine Typisierung der Bauelemente gekennzeichnet, sondern stark individualisiert ist. Zum anderen sollte ein innovatives „Wir-Projekt“ geschaffen werden, das durch ein enges nachbarliches Zusammenleben gekennzeichnet ist.
95Des Weiteren liegt die architektonische Besonderheit auch in der - der Bauzeit gemäßen - Wahl besonderer Gestaltungselemente auch im Inneren der Gebäude. So bilden unter anderem die Wände der kastenartig geschlossenen Häuser, die teilweise aus schalungsrauem Sichtbeton und weiß geschlämmtem Kalksandsteinmauerwerk bestehen, raumbildende Motive und sind an verschiedenen Stellen der Häuser teils eher abstrakte, teils figurative Kunstwerke (wandfeste Skulpturen und Reliefs von Prof. Dr. E.), Glasbausteine, Oberlichter, fugenlos verglaste Fenster und Kaminblöcke eingebracht. Diese Gestaltungselemente orientieren sich jedenfalls in Teilen (u.a. Innenwände aus Sichtbeton) unzweifelhaft an der Architektur des - die späten sechziger, die siebziger und die achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mitbestimmenden - sog. Brutalismus, einem Baustil der Moderne, der durch seine Materialehrlichkeit gekennzeichnet ist und dessen zwar nicht einziges, aber prägendes Element der sog. „beton brut“ (Schalungsbeton mit charakteristischem Abdruck von Schalungsbrettern) ist.
96Einer weiteren Vertiefung der bestehenden architekturgeschichtlichen Besonderheiten und insbesondere der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die Wohnanlage insgesamt der Architektur des Brutalismus zugeordnet werden kann, bedarf es nicht. Denn allein aus den aufgezeigten Besonderheiten folgt, dass die Wohnanlage kein Massenprodukt ohne besondere Bedeutung, sondern ein besonderes Zeitdokument der Architekturgeschichte ist.
97Aus der vorbeschriebenen architekturgeschichtlichen Bedeutung folgt zugleich, dass für die Erhaltung und Nutzung der Wohnanlage wissenschaftliche Gründe vorliegen. Die Anlage, die von der Beklagten von Anfang an als „Modellfall“ bezeichnet und behandelt worden ist, ist wegen ihrer bauzeitlichen prägenden und ihrer innovativen Gestaltungsmerkmale, die sie von den zeitgleich in der Region im traditionalistischen Stil errichteten Einfamilien- und Reihenhäuser wesentlich unterscheidet, zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur während der späten sechziger und frühen siebziger Jahre in besonderen Maße geeignet. Überdies lässt sich anhand der Wohnanlage auch das Werk des Architekten Prof. Dr. E., auf dessen Pläne sie zurückzuführen ist, erforschen und dokumentieren.
98Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bemängelte (eingeschränkte) Unterschutzstellung des Inneren der Wohnhäuser ist wegen der dort vorhandenen besonderen Gestaltungselemente nicht zu beanstanden. Unabhängig hiervon entspricht die Einbeziehung des Inneren eines Wohnhauses aber auch dem Regelfall der denkmalrechtlichen Sicherung eines Baudenkmals. Mit ihrer Unterschutzstellung unterfällt eine bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes. So bilden das Äußere und das Innere eines Gebäudes regelmäßig eine Einheit, was eine entsprechend einheitliche Unterschutzstellung selbst dann nahelegt, wenn das Innere des Gebäudes - was bei der Wohnanlage V.-straße nicht der Fall ist - in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der durch die Unterschutzstellung auch (eines Teils) des Gebäudeinneren bewirkten besonderen Belastung des Eigentümers und dessen Anspruch auf eine modernen Wohnansprüchen genügende Nutzung kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68.
100Die im Laufe der Jahrzehnte an der Wohnanlage vorgenommenen Veränderungen mindern deren Dokumentationswert - anders als von dem Kläger behauptet - nicht in erheblichen Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“.
101Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 71, und vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, juris Rn. 34.
102Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch erhalten ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.
103Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2025 - 10 A 2102/24 -, juris Rn. 16, und vom 24. April 2023 - 10 A 490/22 -, juris Rn. 9 f., und Urteil vom 8. Oktober 2021 - 10 A 3620/20 -, juris Rn. 53,
104Die besondere Bedeutung ist nur dann nicht mehr gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert wiedergeherstellt wurde, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59.
106Dies ist hier nicht der Fall. Veränderungen der Wohnanlage, die die Denkmalwürdigkeit der Gesamtanlage bzw. des Wohnhauses des Klägers entfallen lassen könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Die Denkmalwürdigkeit der Wohnanlage entfällt insbesondere nicht durch die im Jahr 2018 vorgenommene - soweit ersichtlich bislang nicht bestandskräftig genehmigte - Nutzungsänderung des Gemeinschaftsschwimmbades in ein Wohnhaus mit Räumen für Freiberufler bzw. ein Architekturbüro. Denn zum einen spielt das Gemeinschaftsschwimmbad als solches für die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage keine herausgehobene Rolle; Ausführungen hierzu finden sich in der gutachtlichen Stellungnahme nicht. Zum anderen sind die durch die Nutzungsänderung bedingten Veränderungen an der äußeren Gestalt des Gebäudes gering. Die - in enger Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde - geschaffenen Fenster passen sich vielmehr nach ihrer Form und Größe ohne Weiteres in die Wohnanlage ein. Auch die angeblich durch die Nutzungsänderung des Gebäudes bedingte vermehrte Nutzung der sog. Spielstraße durch Fahrzeuge der Anlieger bzw. von deren Besuchern/Kunden führt nicht zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft. Sie ändert an dem Charakter der Straße als von dem übrigen Verkehr im Wesentlichen abgekoppelter, durch die Umfassungsmauern der Häuser mit ihren Atriumgärten eingefasster Straßenraum, der eine Begegnung der Nachbarn - unter anderem auf der sog. Piazzetta - erleichtern soll, nichts.
107Für die Rechtmäßigkeit der Unterschutzstellung der Wohnanlage ist es schließlich ohne Belang, dass die einzelnen Wohnhäuser möglicherweise - so die Behauptung des Klägers - durch die Unterschutzstellung in ihrem Wert gemindert werden.
108Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW „sind“ Baudenkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Der zuständigen Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Ob es sich bei einer baulichen Anlage um ein Baudenkmal handelt, ist ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustands der baulichen Anlage ein besonders hoher Aufwand für ihre Erhaltung geleistet werden muss oder wenn der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den für die bauliche Anlage in Frage kommenden Nutzungen besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Erhaltungszustand der baulichen Anlage so schlecht ist, dass ihre Sanierung mit einem unvermeidbaren Verlust ihrer wesentlichen denkmalwürdigen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft ausnahmsweise zu verneinen sein. Auch in einem solchen Fall spielen aber grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit der baulichen Anlage eine Rolle. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung möglicherweise nachfolgenden Entscheidungen über die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung eines Denkmals statt. Auf dieser zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes kann sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Eigentümers durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt.
109Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 76, und vom 8. Oktober 2021 - 10 A 3620/20 -, juris Rn. 53.
110Die Substanz der Wohnanlage ist ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Lichtbilder weder außen noch innen marode, sondern vielmehr in einem guten baulichen Zustand. Die Eigentümer der Wohnanlage sind daher darauf zu verweisen, ihre Einwände gegebenenfalls in einem nachfolgenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Änderung oder gar Beseitigung des Denkmals geltend zu machen.
111Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 5 K 1560/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 771/24 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1748/86 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1616/90 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1851/18 3x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2001/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 687/01 4x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1487/22 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1541/05 4x (nicht zugeordnet)
- 10 A 606/99 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 880/92 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1038/92 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1777/92 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2102/24 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 490/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3620/20 2x (nicht zugeordnet)