Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2547/96
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des 766 qm großen Grundstücks K.---Allee in I3. (Gemarkung I3, Flur 22, Flurstück 98) und wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den im Jahre 1992/93 erfolgten Ausbau der Fahrbahn der K.----Allee in dem Abschnitt zwischen P.----allee und N.------allee.
3Vor dem Beginn der Ausbaumaßnahme bestand die 7,50 m breite Fahrbahn der K.----Allee im Bereich zwischen P.----allee und dem Q.----Platz aus einer 5 cm starken Asphaltschicht und einer 5,50 cm starken Deckschicht aus Asphaltfeinbeton. Der anschließende Abschnitt der K.----Allee zwischen Q...-Platz und N.---allee weist zwei Richtungsfahrbahnen mit einer Breite von je 5,50 m auf. Diese sind durch einen 8,25 m breiten Mittelstreifen bestehend aus Radweg und beidseitigem Grünstreifen voneinander getrennt. Der östliche Teil der Fahrbahn bestand aus einer 8 cm starken Asphaltschicht und einer 2,50 cm starken Verschleißschicht. Der westliche Teil der Fahrbahn wies eine 5 cm starke Asphalttragschicht und eine 2,50 cm starke Verschleißschicht auf. Der Beklagte ließ im Rahmen der Ausbaumaßnahme der K.---Allee die Fahrbahndecke in nicht zusammenhängenden Flächen anfräsen, um eine Ebenflächigkeit herzustellen. Sodann wurde eine zusätzliche Überdeckung auf die bestehende Fahrbahn aufgetragen. In dem Abschnitt zwischen P.---allee und Q.---Platz bestand diese aus einer 5,8 cm starken Asphaltbinderschicht und einer 4,6 cm starken Asphaltdeckschicht. Im dem anschließenden Teil zwischen Q.---Platz und N.---allee wurde auf die Fahrbahn der K.---Allee zusätzlich eine 3,30 cm starke Asphaltbinderschicht und eine 3,20 cm starke Asphaltdeckschicht aufgetragen.
4Der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau des bezeichneten Teilstücks der K.---Allee ermittelte der Beklagte mit 221.708,28 DM. Unter Einstufung der K.---Allee als Haupterschließungsstraße und eines zu berücksichtigenden 30%-igen Anteils der Beitragspflichtigen bezüglich der Teilanlage Fahrbahn gelangte der Beklagte bei Zugrundelegung eines Flächenanteils von 40.999,5 qm zu einer Verteilerquote von 1,62 DM/qm.
5Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 zog der Beklagte den Kläger gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I3. vom 10. März 1983 (im folgenden: SBS) unter Zugrundelegung einer zweigeschossigen Bebaubarkeit und einer sodann errechneten modifizierten Grundstücksfläche von 995,8 qm zu einem Straßenbaubeitrag von 1.613,20 DM heran.
6Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch begründete dieser wie folgt: Eine Verbesserung sei durch die Ausbaumaßnahme nicht eingetreten. Bei der erfolgten Erneuerung der Fahrbahndecke handele es sich um eine zu Lasten der Gemeinde gehende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme. Die Verstärkung der Fahrbahndecke sei aus verkehrstechnischen Gründen für die Fahrbahn dieser als Anliegerstraße zu qualifizierenden Straße, auf der die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt sei, nicht erforderlich gewesen. Ein wirtschaftlicher Vorteil werde damit den Anliegern der Straße nicht geboten. Allenfalls sei die durchgeführte Verstärkung der Fahrbahn für die Bundeswehr von Vorteil, deren schwere Fahrzeuge nunmehr problemloser die K.---Allee befahren könnten. Ferner sei nicht berücksichtigt, daß die K.---Allee aufgrund des vorhandenen Mittelstreifens zwei getrennte Fahrbahnen aufweise, von denen jeweils nur die angrenzende Fahrbahn für die anliegenden Grundstücke einen Vorteil biete, nicht jedoch die gegenüberliegende. Die Verkehrssituation sei für die Anlieger insofern nachteiliger, als das Linksabbiegen aus dem Grundstück nicht erlaubt sei. Zudem sei sein Grundstück nur 1 1/2 geschossig bebaut und damit die Berücksichtigung einer zweigeschossigen Bebauung zu Unrecht erfolgt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, indem er ausführte: Die vertikale Verstärkung des Fahrbahnaufbaus um 10,4 cm im Abschnitt zwischen P.---allee und Q.---Platz bzw. um 6,5 cm im nachfolgenden Abschnitt stelle eine für die Anliegergrundstücke vorteilhaftere Verbesserung dar. Die Fahrbahn habe vor dem Ausbau nicht mehr heutigen Ansprüchen genügt und sei außerdem durch viele Aufbrüche und Flicken so stark zerstört gewesen, daß Niederschlagswasser in den Unterbau eingedrungen sei und dadurch die Freispülung des Unterbaus gedroht habe, was wiederum ein Absacken des Oberbaus zu Folge gehabt hätte. Von der Aufbringung einer neuen Verschleißschicht im Wege der Straßenunterhaltung auf die bestehende Straßendecke sei abgesehen worden, da diese einer starken Abnutzung unterliege und schon nach wenigen Jahren die Aufbringung einer erneuten Verschleißschicht erfordere. Der Ausbau habe an der Bedeutung der Straße im Verkehrssystems nichts geändert. Die K.---Allee sei nach wie vor eine Haupterschließungsstraße, die nicht vorrangig, sondern u.a. der Erschließung des Baugebiets Q.---Platz und somit auch des dort befindlichen Grundstücks der Bundeswehr diene. Die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit werde durch einen entsprechenden höheren Anteil der Stadt an dem beitragsfähigen Aufwand, als dies bei Anliegerstraßen der Fall sei, Rechnung getragen. Daß die Straße zwei durch einen Grünstreifen getrennte Richtungsfahrbahnen aufweise, sei unerheblich. Denn es handele sich bei den Fahrbahnen um eine einheitliche Erschließungsanlage und nicht - was notwendig wäre - um augenfällig abgegrenzte und insoweit jeweils zu eigenen Straßen verselbständigte Elemente des öffentlichen Straßennetzes. Daß das klägerische Grundstück nur 1 1/2 geschossig bebaut sei, sei für die Beitragserhebung ebenfalls ohne Relevanz, da nach der SBS die Ausnutzbarkeit nach dem Bebauungsplan maßgeblich sei, der zweigeschossige Bebauung vorsehe.
8Am 22. Mai 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren folgendes vorträgt: Sofern die Fahrbahndecke verstärkt worden sei, was diesseits nicht beurteilt werden könne, sei die Ausbaumaßnahme jedenfalls unverhältnismäßig. Eine Instandsetzung der Fahrbahndecke hätte mit einem wesentlich geringeren Aufwand erzielt werden können. Auch habe sich die Erschließungssituation für ihn - den Kläger - als Anlieger nicht verbessert, da er sein Grundstück genauso gut bzw. schlecht wie vor der Durchführung der Ausbaumaßnahme anfahren könne. Ferner fehle es an einer substantiierten Darlegung, wie sich der beitragsfähige Aufwand im einzelnen zusammensetze. Zudem könne die nach der SBS anrechenbare Straßenbreite von 6,5 m nicht um jeweils 2 m wegen einer vorhandenen rechtlichen und tatsächlichen Parkmöglichkeit am Fahrbahnrand gemäß § 3 Abs.3 SBS erhöht werden. Sofern man diese Regelung überhaupt als zulässig ansehen könne, dürfe jedenfalls nicht die volle Breite in Ansatz gebracht werden, da die Parkmöglichkeit in der K.---Allee durch das Zeichen 314 ("Parkplatz") mit dem Zusatz "bis 2 Stunden, werktags von 9.00-12.00 h" und dem Zusatzsymbol 291 (Parkscheibe) eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Bemessung des Maßes der Nutzung verwende die SBS einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, indem sie auf die im Bebauungsplan festgesetzte Bebaubarkeit der Grundstück und deren Geschossigkeit abstelle. Im Hinblick auf die geringe Ausdehnung der K.---Allee und der angrenzenden, von der Ausbaumaßnahme betroffenen Grundstücke sei für einen derartigen Maßstab unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes eine sachlicher Grund nicht gegeben.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1996 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner angefochtenen Bescheide.
14Am 2. Juni 1997 hat die Berichterstatterin der Kammer vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I3. vom 10. März 1983 (im folgenden: SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt I3. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten dadurch erwachsen.
19Bei der mit dem Heranziehungsbescheid abgerechneten Ausbaumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne von § 8 KAG. Der erfolgte Ausbau der Fahrbahn der K.---Allee stellt eine mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Grundstückseigentümer verbundene Verbesserung dar. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verbesserung vor, wenn der Zustand der Anlage durch die Ausbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung und der sonstigen Ausstattungsmerkmale vorteilhaft verändert wird, wenn also die Straße unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten besser geworden ist mit der Folge, daß der Verkehr auf der neu ausgestalteten Straße zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
20Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1988, 151; Urteile vom 29. November 1989 - 2 A 2186/86 - und - 2 A 1419/87 -.
21Vorliegend ist die Fahrbahn der K.---Allee verbessert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung bzw. Instandsetzung vor. Verbesserung einerseits und Instandsetzung bzw. laufende Unterhaltung andererseits weisen in ihrer jeweiligen Zielrichtung wesentliche Unterschiede auf. Die Verbesserung zielt darauf ab, daß ein anderer Zustand als bisher geschaffen wird, nämlich ein besserer. Sie ist dann gegeben, wenn der neu geschaffene Zustand sich wesentlich von dem früheren (durch die erstmalige oder nachmalige Herstellung geschaffenen) unterscheidet. Die Instandsetzung und laufende Unterhaltung sollen dagegen die Erhaltung des früheren Zustandes bewirken; sie sind lediglich darauf gerichtet, den alten Zustand zu bewahren. Daraus folgt, daß eine Maßnahme, die geeignet ist, eine Verbesserung des bisherigen Zustandes herbeizuführen, keine Maßnahme der Instandsetzung und laufenden Unterhaltung ist, unabhängig davon, ob der gesamte Straßenaufbau oder nur einzelne Schichten von der Ausbaumaßnahme betroffen waren.
22Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. März 1990 - 2 A 723/87 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1991, 19 f; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 3. Aufl., Rn.53 m.w.N.
23Die Fahrbahn der K.---Allee ist hinsichtlich der Deckschicht nach den vorgenannten Grundsätzen verbessert worden. Durch die Aufbringung einer bituminösen Überdeckung in einer Stärke von insgesamt 10,4 cm im Abschnitt zwischen P.---allee und Q.---Platz und von 6,5 cm im sich daran anschließenden Teilbereich ist eine den neuzeitlichen Anforderungen entsprechende Befestigung entstanden. Denn aus den "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen", Ausgabe 1986 - RStO 86 - (Tafel 1) ergibt sich für die Bauweise mit bituminöser Decke für Fahrbahnen, daß bei nicht nur gering belasteten Fahrbahnen eine bituminöse Überdeckung von mindestens 14 cm erforderlich ist (vgl. Bauklassen 3 und 4, für die eine bituminöse Tragschicht von 10 cm oder mehr und eine Deckschicht von 4 cm vorgesehen ist). Dem genügte die Fahrbahn der K.---Allee vor dem Ausbau mit einer Deckschicht von 10,5 cm bzw. 7,5 cm nicht. Die Verstärkung der bituminösen Schichten, in Teilbereichen sogar um das Doppelte, führt zu einer ebenmäßigen Fahrbahn mit einer erheblich größeren Belastbarkeit und einer wesentlich geringeren Reparaturanfälligkeit.
24Vgl. allg. zur Verbesserung im Falle der Verstärkung der Fahrbahndecke: OVG NW, Urteil vom 29. März 1990, aa0, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 - und Urteil vom 15. Mai 1995 - 15 A 3507/93 -.
25Diese stärkere Decke bewirkt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine Verbesserung des Verkehrsablaufs. Denn daß die vorhandene Fahrbahndecke nicht mehr den Anforderungen des Verkehrs genügte, zeigen die von den Beklagten vor der Ausbaumaßnahme gefertigten Lichtbilder, auf denen zu erkennen ist, daß die Fahrbahn zahlreiche Flickstellen und Risse aufwies. Auch der Umstand, daß die Straße nicht lediglich vom Anliegerverkehr genutzt wird, sondern auch mit Fahrzeugverkehr der angrenzenden Baugebiete belastet wird, mithin auch durch schwere Fahrzeuge der Bundeswehr beansprucht wird, steht der Betrachtung nicht entgegen, da es sich bei dieser Nutzung um eine für eine Haupterschließungsstraße nicht unübliche handelt.
26Da mithin eine Verbesserung vorliegt, ist es für die Beitragsfähigkeit unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es steht in ihrem Ermessen, ob und wann sie Baumaßnahmen vornimmt.
27Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aa0 Rn.54 m.w.N.
28Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob - wie es der Kläger vorträgt - die Straße hätte instandgesetzt werden müssen. Denn der Beklagte beschränkte sich nicht auf etwaige Instandsetzungsarbeiten, vielmehr ließ er die Fahrbahn - wie ausgeführt - verbessern.
29Durch den Ausbau haben die Grundstückseigentümer auch wirtschaftliche Vorteile erfahren, weil sich die Erschließungssituation der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme vorteilhaft verändert hat, weil - mit anderen Worten - der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt gestiegen ist.
30Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, in: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg, Bd.36, S.172 (174).
31Eine solcher wirtschaftlicher Vorteil liegt hier deshalb vor, weil den Anliegern statt einer abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage nunmehr eine neue, auf Jahre intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird.
32Vgl. zur Frage des wirtschaftlichen Vorteils: OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, in: Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1987,39.
33Des weiteren ist die vom Beklagten vorgenommene Festlegung des Abrechnungsgebietes sowie die Annahme einer Erschließungsanlage hinsichtlich der Fahrbahn für den abgerechneten Teil der K.---Allee nicht zu beanstanden. Denn trotz der Tatsache, daß die K.---Allee in dem Bereich zwischen Q.----Platz und N.---allee zwei ca.5,50 m breite Richtungsfahrbahnen aufweist, die durch einen 8,25 m breiten kombinierten Radweg und Grünstreifen getrennt werden, handelt es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 SBS. Für die Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung oder auf eine gleichartige Erschließungsfunktion an. Vielmehr ist ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise" maßgebend auf das Erscheinungsbild abzustellen, so daß Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage kennzeichnen. Die sich aufgrund dieser objektiven Kriterien als eine einzelne Anlage darstellende Straße darf die Gemeinde nicht in Längsrichtung trennen und so in zwei selbständige Anlage zerlegen. Ausgehend hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht,
34vgl. Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, in: KStZ 1980, 110,
35grundsätzlich nicht davon auszugehen, daß die durch einen Mittelstreifen bewirkte Abgrenzung von zwei Richtungsfahrbahnen diese nach einer natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr als zusammengehörige Teile einer einzigen Straße ansehen lassen, sondern sodann als augenfällig abgegrenzte und insoweit jeweils zu eigenen Straßen verselbständigte Elemente des öffentlichen Straßennetzes betrachtet werden müssen. Eine Verselbständigung der Richtungsfahrbahnen wird allenfalls dann in Betracht gezogen, wenn sie nicht nur durch einen Grün- oder Parkstreifen, sondern etwa durch ein die Fahrbahnen trennendes Gewässer oder - nach den Umständen des Einzelfalles auch durch einen abgesonderten Schienenweg oder dergleichen voneinander abgegrenzt werden. Vorliegend kann allein aufgrund der Breite des Mittelstreifens von 8,25 m nicht von einer derart trennenden Funktion gesprochen werden. Hinzu kommt auch die nur geringe Ausdehnung der zwei Richtungsfahrbahnen der K.---Allee in Längsrichtung, die auf den Abschnitt zwischen dem Q.---Platz und der N.---allee beschränkt ist. Unter Zugrundelegung dessen scheidet die Annahme von zwei selbständigen Erschließungsanlagen auch unter Berücksichtigung des in der SBS verwandten weiteren Anlagenbegriffs des KAG aus. Denn auch insofern wird vorausgesetzt, daß die Anlage von ihrer räumlichen Begrenzung her geeignet ist, eine eigenständige Erschließungsfunktion für das Abrechnungsgebiet wahrzunehmen.
36Vgl. dazu: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aa0, Rn.29.
37Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden, so daß sich Erörterungen dazu erübrigen, ob der Beklagte in dem Fall berechtigt wäre, zwei als selbständige Anlagen aufzufassende Richtungsfahrbahnen abrechnungsmäßig zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen.
38Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes seitens des Beklagten begegnet ferner keine Bedenken. Die Einstufung der K.---Allee als Haupterschließungsstraße ist nicht zu beanstanden. Daß die Straße lediglich dem Anliegerverkehr dient - wie dies zunächst vom Kläger vorgetragen wurde -, kann angesichts ihrer Verkehrsfunktion ersichtlich nicht angenommen werden. Zudem wäre dies nur ein Umstand, der sich wegen des höheren Anliegeranteils der Beitragspflichtigen am Aufwand nur nachteilig für den Kläger auswirken könnte. Auch kommt der K.---Allee aufgrund ihrer Lage im Verkehrsnetz nicht die Bedeutung einer Hauptverkehrsstraße zu, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.
39Zutreffend hat der Beklagte für die Fahrbahn gemäß § 3 Abs.3 S.1 Nr.2 a) SBS eine anrechenbare Breite von 6,50 m in Ansatz gebracht. Auch war er nicht gehindert, diese anrechenbare Breite um jeweils 2 m je Fahrbahnseite zu erhöhen. Denn gemäß § 3 Abs.3 S.2 SBS erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße aufgrund ihres Ausbauzustandes rechtlich und tatsächlich eine Parkmöglichkeit angeboten wird. Diese Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch die Möglichkeit, Fahrzeuge auf der Fahrbahn abstellen zu können, ohne daß eine rechtlich gesicherte Parkmöglichkeit besteht, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar.
40Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aa0, Rn.90 b.
41Auch sind - entgegen der Auffassung des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs.3 SBS gegeben. Für den Fahrzeugverkehr besteht in dem betreffenden Abschnitt der K.---Allee aufgrund der Fahrbahnbreite die ausreichende Möglichkeit, Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand, wie in § 12 Abs.4 S.1, 2.HS der Straßenverkehrsordnung vorgesehen, zu parken. Daß die Parkzeiten durch das Zeichen 314 und einer entsprechenden Zusatzbeschilderung teilweise zeitlich begrenzt sind, steht der Vorteilsrelevanz, die den Anliegern aufgrund der am Fahrbahnrand eröffneten Parkmöglichkeit gewährt wird, nicht entgegen. Denn auch bei der Anlegung separater Parkbuchten ist es für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils nicht notwendig, daß eine Parkmöglichkeit zeitlich unbegrenzt, d.h. ohne verkehrsrechtliche Einschränkungen, bestehen muß. Eine - wie vom Kläger angeführt - nur anteilige Anrechnung der Breite, die die SBS für Parkstreifen vorsieht, kommt daher nicht in Betracht. Bei ausreichend vorhandener Breite der Fahrbahn - wie hier - bedarf es anderweitiger Sicherungsmaßnahmen nicht, um die mit der Parkmöglichkeit am Fahrbahnrand verbundenen Vorteile zu gewährleisten. Zudem ist diese Art der Parkraumbeschaffung im Straßenraum für die Beitragspflichtigen günstiger als die separate Anlegung von Parkstreifen oder -buchten, da der Anliegeranteil bezüglich des Fahrbahnausbaus nach der SBS unter dem für die Anlegung von Parkstreifen liegt und überdies die Schaffung separater Parkbuchten auch kostenaufwendiger wäre.
42Schließlich ist der Heranziehungsbescheid nicht hinsichtlich der Höhe des vom Kläger geforderten Beitrages zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte die von der K.---Allee erschlossene Grundstücksfläche zutreffend festgelegt. Daß sich die SBS (vgl. § 4 Abs.3 SBS) hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im beplanten Abrechnungsgebiet an der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse orientiert, begegnet keinen Bedenken. Es ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Maßstabsregelung für die Beitragspflicht an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anknüpfen kann.
43Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aa0, Rn.238 m.w.N.
44Zwar ist der Satzungsgeber nicht gehindert, auch in beplanten Gebieten auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Eine vom Gleichheitssatz her gebietende zwingende Notwendigkeit dazu besteht aber nicht. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte beim klägerischen Grundstück trotz der 1 1/2-fachen Geschossigkeit des Hauses die nach dem Bebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebauung des Grundstücks seinen Berechnungen zugrundegelegt hat.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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