Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 L 1053/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den "Bürgerentscheid über das Verkehrssystem in der Kernstadt" in der Zeit vom 29. Juli bis 04. August 1999 durchzuführen,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung dient dabei als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen Rechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche vorab zu befriedigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die Antragsteller notwendig ist, ihrem Begehren zu entsprechen.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 30. August 1993 - 14 B 1417/93 -.
7Auch für den Bereich des Wahlrechts ist anerkannt, daß die rechtliche Kontrolle der Durchführung von Wahlen auf die nachträgliche Prüfung im Wahlprüfungsverfahren beschränkt ist und einstweilige Anordnungen in bezug auf die Durchführung der Wahl unzulässig sind. Für die Durchführung des Bürgerentscheides gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller grundsätzlich nichts anderes. Denn mangels eigenständiger Regelungen zur Anfechtung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die gesetzliche Lücke durch sinngemäße Anwendung des jeweiligen Kommunalwahlrechts zu schließen, da die Interessenlage es gebietet, den Bürgerentscheid unter Heranziehung bestimmter Grundsätze des Kommunalwahlrechts durchzuführen. Zu den Einrichtungen grundlegender Art gehört im Kommunalwahlrecht die Wahlprüfung (vgl. §§ 39 ff des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KWahlG NW -). Diese zielt darauf ab, die Gültigkeit einer Wahl zu überprüfen, beispielsweise darauf, ob bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten von entscheidendem Einfluß vorgekommen sind ( § 40 Abs. 1 lit. b KWahlG). Dementsprechend ist auch der Bürgerentscheid nachträglich darauf überprüfbar, ob er unter Beachtung wesentlicher Grundsätze des Kommunalwahlrechts durchgeführt worden ist. Insoweit kann eine Klage gegen die Gemeinde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bürgerentscheides und die daraus folgende Pflicht zur erneuten Durchführung eines Bürgerentscheides erhoben werden.
8Vgl. Fischer "Rechtsschutz der Bürger bei Einwohneranträgen sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996 S. 181 (187); ähnlich: Klaus Ritgen "Bürgerbegehren und Bürger- entscheid: Dargestellt am Beispiel des § 26 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung" 1997 S. 207 ff.
9Eilanträge sind im Vorfeld des Bürgerentscheides nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise statthaft, wenn den Antragstellern des Bürgerbegehrens ohne Eilentscheidung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.
10Vgl. Fischer a.a.O. S. 188 und den Beschluß der Kammer vom 2. Juni 1999 - 12 L 767/99- sowie VG Darmstadt, Beschluß vom 17. Juni 1994 - 3 G 862/94 - in: Rechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1995,156.
11Dies haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der Antragsteller, die Bekanntmachung vom 17. Juni 1999 sei fehlerhaft, weil weder auf den Auslegungsort des Abstimmungsverzeichnisses noch auf die Einspruchsmöglichkeiten und die Möglichkeit der Abstimmung per Stimmschein hingewiesen worden sei, ist nicht geeignet, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Angaben nach § 8 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt C vom 7. Juni 1999 nicht zwingend Gegenstand der "Öffentlichen Bekanntmachung über den Abstimmungszeitraum und den Gegenstand des Bürgerentscheides" sein müssen. Auch den sonstigen Vorschriften läßt sich eine solche Bekanntmachungspflicht nicht entnehmen. Allerdings muß nach § 8 Abs. 4 Nr. 5 der vorgenannten Satzung die Bekanntmachung, die 6 Tage vor dem Beginn des Bürgerentscheides zu veröffentlichen ist, auch den Hinweis enthalten, in welcher Weise mit Stimmschein abgestimmt werden kann. Dieser zwingende Hinweis ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Öffentlichen Bekanntmachung vom 13. Juli 1999 jedoch nicht erfolgt.
12Selbst wenn diese Bekanntmachungsmängel Unregelmäßigkeiten im oben genannten Sinne darstellen würden, so ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, daß den Antragstellern ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, dem ausschließlich mit der Aufhebung der Abstimmung zu begegnen wäre. Denn den Antragstellern ist es zuzumuten, diese Unregelmäßigkeiten gegebenenfalls nach Durchführung des Bürgerentscheides im Wege einer Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl und der Pflicht der Gemeinde zur erneuten Durchführung des Bürgerentscheids geltend zu machen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits im jetzigen Zeitpunkt feststehen würde, daß der durchzuführende Bürgerentscheid rechtswidrig wäre oder daß die behaupteten Unregelmäßigkeiten entscheidenden Einfluß auf das Ergebnis des Bürgerentscheides haben könnten.
13Die Antragsteller haben jedoch weder vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Abstimmungsverzeichnis in wesentlichen Teilen nicht vollständig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der ganz überwiegende Teil der Abstimmungsberechtigten im Abstimmungsverzeichnis aufgeführt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das auf den Daten der Kommunalen Datenzentrale Westfalen-Süd beruhende Abstimmungsverzeichnis Falscheintragungen enthält. Selbst wenn Abstimmungsberechtigte fälschlicherweise nicht im Abstimmungsverzeichnis aufgeführt sein sollten, so könnte diesen trotz der Falschbekanntmachung entsprechend § 5 Abs. 3 der Satzung bis 15.00 Uhr am letzten Tag des Abstimmungszeitraums auf Antrag ein Stimmschein erteilt werden. Dementsprechend kann es sich nur um relativ wenige Ausnahmefälle handeln, die trotz Abstimmungsberechtigung an der Teilnahme am Bürgerentscheid gehindert wären. Diese wenigen Ausnahmefälle dürften aber voraussichtlich keinen entscheidenden Einfluß auf den Ausgang des Bürgerentscheides haben, so daß es den Antragstellern zuzumuten ist, den Ausgang des Bürgerentscheides abzuwarten und gegebenenfalls diese Mängel dann im anschließenden gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine solche zeitliche Verzögerung zu unzumutbaren Nachteilen führen könnte, weil eine Umsetzung des Bürgerentscheides durch die zeitliche Verzögerung bei Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr möglich wäre. Vielmehr dürfte die im Streit stehende Verkehrsführung in der Kernstadt von C auch in den kommenden Jahren bei Erfolg des Bürgerentscheides noch umsetzbar sein.
14Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels anderer Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache war bei der Streitwertfestsetzung der Regelbetrag des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,00 DM) zugrunde zu legen. Angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit der Hälfte dieses Betrages zu bemessen.
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