Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 5048/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
1
Die 1981 geborene Klägerin wohnt in C und besuchte im Schuljahr 1998/99 die Sekundarstufe II des Städt. Bgymnasiums in T. Sie beantragte am 16. Juni 1998 die Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 28. Juli 1998 mit der Begründung ab, daß die entfernungsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme bei einer Schulweglänge von unter 5 km nicht vorlägen.
2Der Vater der Klägerin erhob mit Schreiben vom 16. August 1998 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Der vom Beklagten vorgeschlagene Schulweg sei zwar nur 4,8 km lang, doch sei er seiner Tochter nicht zumutbar. Der Schulweg führe über die stark befahrene Bundesstraße 1 und verfüge nicht über einen Fahrradweg. Die B 1 habe nur eine Mehrzweckspur, die häufig durch landwirtschaftliche Fahrzeuge blockiert sei. Eine besondere Gefahr bestehe im Bereich der Auffahrt zur B 475n, da hier die Mehrzweckspur nicht fortgesetzt werde. Als Fahrradweg sei allein der Weg über den Cweg geeignet, der aber länger als 5 km sei.
3Die Kreispolizeibehörde T teilte auf entsprechende Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 mit, daß für diese Strecke eine besondere Gefahrenlage für Personen im Alter von 16 bis 19 Jahren aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht zu erkennen sei.
4Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten. Der Schulweg sei nur 4,8 km lang und nach den objektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen ungeeignet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Alters der Klägerin sowie der Stellungnahme der Kreispolizeibehörde sei nicht erkennbar, daß eine über die normalen Gefahren des großstädtischen Straßenverkehrs hinausgehende Gefährdung vorliege.
5Die Klägerin hat am 14. November 1998 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung im wesentlichen geltend: Der über die B 1 führende Schulweg sei insbesondere im Bereich der Auffahrt zur B 475n, in dem der Randstreifen unterbrochen sei, ungeeignet und besonders gefährlich. Angesichts der starken Verkehrsbelastung der B 1 mit über 1.200 KfZ pro Stunde und des häufiger auftretenden verkehrswidrigen Befahrens des Mehrzweckstreifens durch LKW und schnell fahrende PKW sei die Benutzung des unbeleuchteten Randstreifens nicht zumutbar.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 1998 und vom 13. Oktober 1998 zu ver- pflichten, die mit dem Besuch des Archigymnasiums verbundenen Schülerfahrkosten im Schuljahr 1998/99 zu übernehmen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verteidigt seine Auffassung, daß der Schulweg nicht besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen ungeeignet sei und deshalb einer 17jährigen Schülerin auch zumutbar sei.
11Der Berichterstatter der Kammer hat in Ausführung des Beschlusses vom 12. März 1999 am 13. April 1999 den Schulweg in Augenschein genommen. Der Beklagte hat auf Anregung des Gerichts am 25. Mai 1999 eine Verkehrszählung im Bereich der Auffahrt der B 475n durchgeführt. Die Kammer hat zudem mit Schreiben vom 5. August 1999 eine weitere Stellungnahme der Kreispolizeibehörde T zur Benutzung der Mehrzweckspur eingeholt. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Verkehrszählung sowie der eingeholten Stellungnahme der Kreispolizeibehörde wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf das Protokoll vom 13. April 1999 sowie die Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 1999 und der Kreispolizeibehörde T vom 16. August 1999 verwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten.
15Gemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW 1998, 750) sind die Kosten vom Schulträger zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten, wenn ein Schulweg bestimmte Entfernungsgrenzen überschreitet (§ 5 Abs. 2 SchfkVO), besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO) oder wenn - was hier nicht in Betracht kommt - der Schüler aus dringenden persönlichen Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muß (§ 6 Abs. 1 SchfkVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
16Die Länge des Schulweges läßt die Fahrkosten nicht notwendig entstehen, denn der Schulweg überschreitet nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die in § 5 Abs. 2 SchfkVO für Schüler der Sekundarstufe II festgesetzte Länge von 5 km nicht. Der Schulweg ist auch nicht wegen der Gefahren des Straßenverkehrs besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß. Auch wenn diese Beispielsfälle nicht erfüllt sind, so kann ein Schulweg dann im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift besonders gefährlich oder ungeeignet sein, wenn andere Gefahren hinzutreten. Mit dem qualifizierenden Merkmal "besonders" hat der Verordnungsgeber aber zum Ausdruck gebracht, daß die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - üblicherweise ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll danach ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen.
17vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, in: Städte- und Gemeinderat 1990, 195, vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungs- blätter (NWVBl.) 1990, 208 und OVG E 41, 296 (303) sowie vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -.
18In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Schulweg der Klägerin nicht besonders gefährlich. Es kann dabei dahinstehen, ob die B 1 eine verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist, denn sie verfügt überwiegend über einen begehbaren Randstreifen. Denn mit Ausnahme der Auffahrten zur B 475n im Bereich der Abbiegespuren befindet sich neben der Fahrbahn ein mittels durchgezogener Linie abgegrenzter Seitenstreifen im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Fahrbahnbegrenzung dient der Trennung des schnellen Verkehrsstroms auf der Fahrbahn von dem langsamen Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Seitenstreifen.
19Vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 15. Aufl. 1998, § 2 Rdnr. 89, 90 mit weiteren Nachweisen.
20Der Seitenstreifen ist daher als begehbarer Randstreifen für den Fußgängerverkehr nutzbar.
21Die Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zumutbar. Der Schulweg ist zunächst nicht wegen der fehlenden Beleuchtung besonders gefährlich. Denn Schüler müssen das allgemeine Unfallrisiko dadurch herabsetzen, daß sie die allgemeinen Sicherheitsregeln besonders sorgfältig beachten und helle oder reflektierende Kleidungsstücke trage. Zwar läßt sich auch bei Beachtung dieser Vorsichtsmaßnahmen nicht sicher ausschließen, daß die Klägerin von unachtsamen Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich aber um ein allgemeines Verkehrsrisiko, das der Verordnungsgeber den Schülern grundsätzlich zumutet.
22Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 - a.a.O.
23Die Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Streifen auch von schnelleren Kraftfahrzeugen befahren wird. Die Kammer geht auf der Grundlage der Beobachtungen des Berichterstatters im Rahmen des Ortstermins zwar einerseits davon aus, daß der Seitenstreifen gelegentlich auch von schnelleren Kraftfahrzeugen oder LKW in verkehrswidriger Weise befahren wird. Andererseits ist aber nach der eingeholten Stellungnahme der Kreispolizeibehörde davon auszugehen, daß es sich hierbei nicht um ein regelmäßig, sondern nur ein selten vorkommendes Fehlverhalten handelt. Es ist zudem davon auszugehen, daß diese Fahrzeuge zumindest bei Wahrnehmung eines Fußgängers auf dem Seitenstreifen zur Vermeidung von Gefährdungen auf die Fahrbahn zurückkehren. Selbst wenn vereinzelte Fahrzeuge trotz der auf dem Seitenstreifen gehenden Fußgänger nicht auf die Fahrbahn zurückkehren, so handelt es sich hierbei um ein im modernen Straßenverkehr nicht völlig auszuschließendes verkehrswidriges Verhalten.
24Dies führt jedoch nicht zur besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulweges, weil es sich nicht um ein über die üblichen Risiken des modernen Straßenverkehrs hinausgehendes Verkehrsrisiko handelt.
25Vgl. zu diesem Kriterium im Hinblick auf verkehrswidrige Verhaltensweisen auch das Urteil des OVG NW vom 5. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 - in: NWVBl. 91, 176.
26Der Schulweg ist auch nicht deshalb besonders gefährlich, weil die Seitenstreifen entlang der Auffahrten zu der B 475n fehlen. Denn ein begehbarer Randstreifen fehlt auf dem Schulweg lediglich in einer Länge von weniger als 100 m seitlich der Auffahrten. Das Regelbeispiel des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO setzt jedoch voraus, daß der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne begehbaren Randstreifen führt. Das Merkmal "überwiegend" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch jedoch erst dann erfüllt, wenn auf mehr als der Hälfte des Schulweges ein begehbarer Randstreifen nicht vorhanden ist.
27Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 1489/90 -, in: NWVBl. 1991, 120 zum Merkmal "überwiegend" in § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfKVO.
28Der Schulweg ist schließlich auch nicht entsprechend dem zweiten Beispielsfall des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO deshalb besonders gefährlich, weil die Klägerin die Fahrbahnen in den Auf- und Abfahrten von der B 1 zur B 475n ohne besondere Sicherung überqueren muß. Denn dem Auf- und Abfahrtsverkehr stehen 4 Fahrbahnen zur Verfügung und die Auffahrtsbereiche sind keine verkehrsreichen Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO. Insbesondere kann hierbei nicht das gesamte Verkehrsaufkommen der B 1 berücksichtigt werden. Denn ein großer Teil des Verkehrs fließt über die B 1 weiter in Richtung T bzw.C. Überquert werden müssen nur die Auf- bzw. Abfahrten zur B 475n. Das Verkehrsaufkommen auf diesen Auffahrten beläuft sich aber ausweislich der Zählungen des Beklagten auf dem Hinweg zur Schule zwischen 7.05 Uhr bis 8.05 Uhr auf 273 Kraftfahrzeuge und auf dem Rückweg von 13.00 bis 14.00 Uhr auf 283 Kraftfahrzeugen. Eine Straße, die in den Spitzenbelastungszeiten von maximal 300 Kfz pro Stunde befahren wird, ist jedoch nicht verkehrsreich i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKVO. Der insoweit maßgebliche Grenzwert ist vielmehr erheblich höher anzusetzen. Vgl. OVG NW, Urt. vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -.
29Der Schulweg ist in diesem Bereich auch nicht aus sonstigen Gründen besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Für die Beantwortung dieser Frage ist auf das individuelle Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums abzustellen.
30Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1998 - 19 A 5581/97 - und vom 14. November 1989 a.a.O..
31Der 17jährigen Klägerin ist es zunächst zuzumuten, über eine Strecke von etwa 50 m ohne Randstreifen am rechten Rand der Auffahrtsspur zur B 475n bis zum Kreuzungsbereich zu gehen, denn zum einen herrscht auf dieser Auffahrtsspur entsprechend den obigen Ausführungen kein großes Verkehrsaufkommen und zum anderen ist davon auszugehen, daß dieser Bereich trotz der fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund des Abbiegevorganges von der B 1 und der Vorfahrtsregelung des abbiegenden Gegenverkehrs nur mit relativ geringer Geschwindigkeit befahren werden kann.
32Von der Klägerin ist angesichts ihres Alters und der tatsächlichen Verhältnisse auch zu erwarten, daß sie die Auffahrt ohne besondere Gefährdung überqueren kann. Denn die Klägerin muß jeweils den Fahrzeugverkehr aus einer Richtung auf der jeweiligen Fahrspur beobachten und kann zwischen den Fahrspuren auf den Grünflächen stehen bleiben. Darüber hinaus wird der Fahrverkehr mit Ausnahme der jeweiligen Auffahrtsspur aus Richtung C (Hinweg) bzw. T(Rückweg) durch eine Ampelanlage geregelt, so daß diese Fahrbahnen zumindest zeitweise nicht befahren werden.
33Ist nach alledem der Schulweg der Klägerin nicht besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen ungeeignet, so ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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