Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 5459/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, ein Modellflugclub mit derzeit etwa 35 bis 40 aktiven Mitgliedern, beabsichtigt auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück in der Stadt S. , H. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000 ein Fluggelände für Modellflugzeuge ab 5 kg Gesamtgewicht mit einer Start- und Landebahn von 120 m x 70 m herzurichten. Das Gelände ist im Flächennutzungsplan als Waldfläche ausgewiesen. Es liegt im Bereich des am 21. Juni 1997 in Kraft getretenen Landschaftsplanes 2 F. / B1. . Nach diesem Landschaftsplan sind nach § 34 Abs.2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist u.a. verboten:
3"Motorflugmodelle über dem Gebiet zu fliegen, Anlagen des Luftsports zu errichten, Ralleys, Motorcross oder sonstige Sportveranstaltungen sowie Open-Air- Veranstaltungen durchzuführen oder auszuüben."
4Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Untere Landschaftsbehörde (ULB) auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der beantragten Maßnahme dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
5Mit Schreiben vom 24. Januar 1997 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle ab 5 kg Gesamtgewicht bezüglich des o.a. Geländes. Im Rahmen der sodann von der Beklagten erfolgten Anhörung der betroffenen Behörden äußerten die Bezirksregierung Arnsberg als Höhere Landschaftsbehörde und der Oberkreisdirektor des Kreises T1. als ULB Bedenken gegen die Errichtung eines Modellfluggeländes aus landschaftsrechtlichen Gründen. Die ULB trug in ihrem Schreiben vom 27. März 1997 vor, daß der Standort aus Gründen des Vogelschutzes als Modellfluggelände nicht genehmigungsfähig sei und verwies dazu auf eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis T1. e.V. - Biologische Station - (ABU) vom 2. April 1997. Diese führte darin aus: Die in Rede stehende Feldflur habe aus ornithologischer Sicht eine große Bedeutung für zahlreiche bestandsbedrohte Vogelarten. Folgende Vogelarten der Roten Liste seien im Nahbereich des geplanten Fluggeländes als Brutvögel nachgewiesen worden:
6* Wiesenweihe (Rote Liste Deutschland 1996 und Nordrhein-Westfalen 1997, Kategorie 1 "Vom Aussterben bedroht") brütete 1992 an- grenzend (< 600 m) südlich des Bereichs
7* Wachtelkönig (Rote Liste Deutschland 1996 und Nordrhein-Westfalen 1997, Kategorie 1 "Vom Aussterben bedroht") brütete 1994 mit drei Paaren angrenzend (< 250 m) an diesen Bereich. Ein Paar brütete lediglich 50 m entfernt
8* Rebhuhn (Rote Liste Deutschland 1996 und Nordrhein-Westfalen 1997, Kategorie 2 "Stark gefährdet") brütet alljährlich im Nahbereich (< 500 m) mit 2-3 Paaren
9* Wachtel (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 1997, Kategorie 2 "Stark gefährdet") brütet mit 1-2 Paaren im näheren Umfeld (< 400 m)
10* Schafstelze, Wiesenpieper, Feldschwirl, Feldlerche (Rote Liste Deutschland Nordrhein-Westfalen 1997, Kategorie 3 "Gefährdet") brüten alljährlich im unmittel- baren Umfeld (< 100 m)
11Ferner könnten jährlich im Winter Kornweihe, Merlin und Raubwürger nachgewiesen werden.
12Die Bezirksregierung B2. führte in ihrem Schreiben vom 17. Juni 1997 ergänzend aus: Die vom ABU vorgenommene Auflistung verdeutliche die hohe Bedeutung des betreffenden Landschaftsraumes für die geschützten und selten gewordenen Vogelarten. Hervorzuheben sei, daß die Niststandorte nicht jährlich gleich seien, sondern wegen der unterschiedlichen Feldbestellung wechselten. Der Nachweis, daß solche Vogelarten bei einer Aufnahme des Modellflugbetriebes gestört bzw. vertrieben würden, sei in vielen Gutachen und Untersuchungen erbracht worden.
13Am 6. August 1997 führten die Beteiligten mit Vertretern der ULB einen Ortstermin in dem betreffenden Gelände durch. Gegenstand der Erörterung war insbesondere die Frage, ob auch der Segelflugbetrieb von dem Verbot nach dem Landschaftsplan erfaßt werde und in welchem Rahmen die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ggf. unter zeitlicher Beschränkung des Modellflugbetriebes möglich sei.
14Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 legte die ULB eine ausführliche Stellungnahme der ABU vom 25. September 1997 mit Kartierungsergebnissen und Aufsätzen vor. In dieser wurde u.a. ausgeführt: Die bedeutensten Brutvorkommen stellten die von Wiesenweihe und Wachtelkönig dar, deren Vorkommen von nationaler Bedeutung seien. Aber auch der Mauserschlafplatz des Rotmilans in dem betreffenden Gebiet habe überregionale Bedeutung. Die bedeutenden Brut- und Rastvorkommen deckten praktisch alle Jahreszeiten ab:
15* Brutvögel von Februar: Revierbildung Rebhuhn bis Ende August: letzte Bruten Wachtel
16* Rastvögel von August: Rotmilane belegen Schlafplatz, über Winter: Merlin und Kornweihe, bis Mai: letzte Be- obachtungen von Raubwürger
17Der beantragte Standort sei aus Sicht des Vogelschutzes nicht genehmigungsfähig, auch nicht mit Beschränkungen zeitlicher oder räumlicher Art oder nur für Ultraleichtflieger. Diesem Votum schloß sich die ULB an.
18Mit Bescheid vom 28. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen für den betreffenden Standort ab und trug zur Begründung vor: Dem geplanten Modellflugbetrieb stünden die Festsetzungen des Landschaftsplanes entgegen. Eine entsprechende Befreiung sei dem Kläger nicht erteilt worden. Überdies habe die ULB unter Bezugnahme auf die ausführliche Stellungnahme der ABU dargelegt, daß der beantragte Standort N. aus Sicht des Vogelschutzes für alle Flugmodelle nicht genehmigungsfähig sei. Damit sei konkret die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den beabsichtigten Modellflugbetrieb nachgewiesen worden, dem auch durch Beschränkungen nicht begegnet werden könnte.
19Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 als unbegründet zurück.
20Am 10. Dezember 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren folgendes vorträgt: Er, der Kläger, habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufstiegserlaubnis. Die Erlaubnis müsse erteilt werden, wenn durch den beabsichtigten Modellflugbetrieb weder eine Gefahr für den Luftverkehr noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehe. Sofern die Beklagte die Versagung der Erlaubnis mit dem im Landschaftsplan 2 F. / B3. enthaltenen Verbot des Überfliegens des Landschaftsschutzgebietes mit Motorflugmodellen begründe, verkenne sie die rechtliche Zulässigkeit dieser Regelung. Denn für einen derartigen Eingriff in den Luftverkehr mittels Landschaftsverordnung mangele es den Natur- und Landschaftsschutzbehörden an der Zuständigkeit, da die Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr gemäß Art.73 Nr.6 des Grundgesetzes (GG) beim Bund liege. Insofern könne auch die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Beschluß vom 29. Juli 1986 nicht überzeugen. So seien nach der Regelung des § 6 Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zwar bei der Genehmigung von Flugplätzen die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe aber in § 29 Abs.1 LuftVG, der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis von Flugmodellen, eine solche Bezugnahme nicht aufgenommen. Dies rechtfertige nur den Schluß, daß der Gesetzgeber den Luftverkehr von Flugmodellen als nicht belastend für die Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beantwortet habe. Abgesehen davon habe der Beklagte aber auch eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betrieb von Modellflugzeugen nicht nachweisen können. Die vorgelegten Gutachten der ABU seien nicht akzeptabel und entsprächen nicht wissenschaftlichen Grundsätzen. Auch sei anhand der Gutachten der ABU nicht nachgewiesen, daß bestimmte Vogelarten ihren Lebensraum im Einwirkungsbereich des Modellfluggeländes hätten. Zudem sei eine konkrete Gefährdung dieser Vogelarten nicht dargelegt. Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden im Verwaltungsverfahren enthielten diesbezüglich lediglich hypothetische Schlußfolgerungen. Demgegenüber gingen sachgerechte Gutachten mittlerweile von einer Vereinbarkeit des Modellflugbetriebes mit Landschaftsschutz- und Naturschutzgesichtspunkten aus.
21Der Kläger beantragt,
22den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle gemäß § 16 LuftVO und § 29 Abs.1 LuftVG auf den Grundstücken in der Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 00 bis 00 zu erteilen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Ohne eine Befreiung von den entsprechenden Verboten des Landschaftsplanes durch die zuständige ULB bestehe kein positives Entscheidungsinteresse. Schon allein damit sei der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt, wie sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen ließe. Überdies sei die ABU in ihrem Gutachten vom 25. September 1997 zu dem Ergebnis gelangt, daß der beabsichtigte Modellflugbetrieb mit Motorflugmodellen sowie mit Segelflug- und Elektromodellen aus der Sicht des Vogelschutzes nicht genehmigungsfähig sei. Diese Auffassung teilten die Landschaftsbehörden, die auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht notwendig erachteten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle ab 5 kg Gesamtgewicht auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 00 bis 00. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1998 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.5 VwGO).
30Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsauferlaubnis für Flugmodelle ab 5 kg Gesamtgewicht ist § 16 Abs.4, 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 in Verbindung mit § 31 Abs.2 Nr.18 LuftVG und § 32 Abs.1 Nr.8 LuftVG. Nach § 16 Abs.4 LuftVO bedarf der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtgewicht keiner Erlaubnis, es sei denn, sie werden mit Raketenantrieb betrieben oder es liegt einer der in § 16 Abs.5 LuftVO angeführten Ausnahmen hiervon vor, so etwa die dort vorgesehene generelle Erlaubnispflicht für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren im Falle einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten (§ 16 Abs.5 S.2 LuftVO), was hier allerdings nicht der Fall ist. Aus der Vorschrift des § 16 Abs.4 LuftVO folgt mithin die Erlaubnispflicht für den vom Kläger beantragten Flugbetrieb. Die Bestimmung des § 16 Abs.4 ff LuftVO regelt jedoch nur die Erlaubnispflicht selbst; sie bezeichnet nicht die Voraussetzungen, unter denen die beantragte Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist. Vielmehr sind diese Voraussetzungen aus § 29 Abs.1 LuftVG herzuleiten, auf den § 32 Abs.1 Nr.8 LuftVG Bezug nimmt ("im Rahmen der Luftaufsicht"). Danach ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Da gemäß § 1 Abs.2 LuftVG auch Flugmodelle "Luftfahrzeuge" im Sinne des LuftVG sind, ist die Abwehr von Gefahren, die von ihrem Betrieb ausgehen, ebenfalls Aufgabe der zuständigen Luftfahrtbehörden. Auf der Grundlage des § 29 LuftVG in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.8 LuftVG hat der Verordnungsgeber durch § 16 Abs.4 LuftVO für den Aufstieg von Flugmodellen ab einem gewissen Mindestgewicht (mehr als 5 kg) ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erlassen. Diese Regelung dient insgesamt der präventiven Kontrolle des Modellflugbetriebes ab einer gewissen Gewichtsklasse auf ihre Gefährlichkeit hin. Aus dem Zusammenhang mit § 29 Abs.1 LuftVG folgt daraus, daß Untersagungen oder Beschränkungen der Benutzung des Luftraums aus Gründen der Gefahrenabwehr nur statthaft sind, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Ist eine Gefahr im Sinne von § 29 Abs.1 S.1 LuftVG nicht gegeben, so muß die begehrte Erlaubnis erteilt werden. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung; der Luftfahrtbehörde steht hinsichtlich der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis kein Ermessens- oder Abwägungsspielraum zu.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 - und 4 C 69.82 -, in: Natur + Recht (NuR) 1985, 276 und 1986, 74; Verwaltungsgerichthof (VGH) Mannheim, Urteil vom 28. Dezember 1990 - 8 S 1579/90 -, in: NuR 1992, 126 und Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 20 B 97.1287 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter 1998, S.212 f.
32Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 29 LuftVG kann auch darin liegen, daß der beabsichtigte Modellflugsport in einer bestimmten Gegend gegen anderweitige Rechtsvorschriften verstößt. Ein im Naturschutzrecht, insbesondere in einer Landschaftsschutzverordnung, enthaltenes Verbot des Modellflugsportes muß daher stets zur Versagung der Aufstiegserlaubnis führen, solange es nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise - etwa über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landschaftspflegebehörde - überwunden worden ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36/82 -, aa0; Beschluß vom 29. Juli 1986 - 4 B 73.86 -, in: NuR 1989, 429 ff.
34Eine weitergehende Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange bei der Anwendung der Erlaubnistatbestände des § 16 Abs.4 und 5 LuftVO - etwa durch eine Abwägung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes mit dem sonstigen für und gegen das Vorhaben streitenden Belangen - ist durch die luftaufsichtsrechtliche Generalklausel des § 29 LuftVG allerdings nicht abgedeckt und daher unzulässig. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Flughafengenehmigung des § 6 LuftVG, über die die Behörde unter Abwägung der jeweils einschlägigen Belange entscheidet und für die eine Berücksichtigung u.a. landschaftspflegerischer Belange ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 6 Abs.2 LuftVG).
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36/82 -, aa0; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 1995 - 1 L 6044/92 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1995, 556 ff.
36Für das vom Kläger anvisierte Gelände in der Gemarkung N. zum Betrieb von Flugmodellen enthält der Landschaftsplan 2 F. / B4. unter der textlichen Festsetzung 2.2 B. 8) insbesondere das Verbot, Motorflugmodelle über dem Gebiet zu fliegen und Anlagen des Luftsports zu errichten. Ferner wiederholt der Landschaftsplan die Bestimmung des § 34 Abs.2 LG, wonach alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Von diesen Verboten kann die zuständige Landschaftsbehörde eine Befreiung erteilen.
37Zunächst ist festzuhalten, daß entgegen der Auffassung des Klägers das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot des Modellflugbetriebes grundsätzlich rechtlich zulässig ist. So ist ein derartiges auf eine landesgesetzliche Regelung zurückgehendes Verbot nicht etwa - wie der Kläger meint - verfassungswidrig, weil es in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Luftverkehr nach Art. 73 Nr.6 GG eingriffe und die Bestimmung des Art.70 Abs.2 GG verletze. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die Zulässigkeit des Modellflugbetriebes oder allgemein die Errichtung von Anlagen des Luftsports unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten (flächenbezogen) zu regeln, stehen bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Mit einer solchen Regelung wird nicht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Luftverkehrsrechts eingegriffen, weil dieser Regelungsbereich - Schaffung eines wirksamen Natur- und Landschaftsschutzes innerhalb eines Schutzgebietes - dem Sachgebiet "Naturschutz und Landschaftspflege" zuzuordnen ist.
38Vgl. zum Meinungsstand: Eckardt, Flugplätze im Landschaftsschutzgebiet?, in: NuR 1981, 87 ff, 194 f; Stollmann, Freizeitaktivität Modellfliegen: Ökologische Problematik und rechtliche Rahmenbedingungen, in: NuR 1997, 476,479; VG Saarlouis, Urteil vom 19. April 1979, - 2 K 1327/77 - , in: NuR 1980, 39, f; a.A.: Hartmann, Nochmals: Flugplätze im Landschaftsschutzgebiet?, in: NuR 1981, 191 f; Felling, Umweltrechtliche Einschränkungen des Modellflugs, in: Agrarrecht 1998, 72 ff.
39Ferner ist zu beachten, daß im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung es gerade nicht ausgeschlossen ist, daß das der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zugeordnete Recht die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange zuläßt, welche durch das Landesrecht konkretisiert sind. Daß dies insbesondere für das Luftverkehrsrecht der Fall ist, bringt das Luftverkehrsgesetz durch § 6 Abs.2 zum Ausdruck. Danach ist vor Erteilung der Flugplatzgenehmigung besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege angemessen berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, daß diese Belange nicht etwa nur bei der Genehmigung von Flugplätzen, sondern auch dann für die Luftfahrtbehörde relevant sind, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei dem Betrieb von Flugmodellen tätig wird (vgl. § 29 Abs.1 iVm § 1 Abs.2 LuftVG sowie § 32 Abs.1 Nr.8 LuftVG iVm § 16 Abs.5 LuftVO).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1986, aa0, und Urteil vom 10. Mai 1985, aa0.
41Daß die in § 29 LuftVG enthaltene allgemeine Generalklausel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sich nicht auf die Abwehr von luftverkehrsrechtlichen Gefahren beschränkt, ist allgemein anerkannte Auffassung. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber in § 6 Abs.2 LuftVG ausdrücklich die Abwägung naturschutzrechtlicher Belange bei der Genehmigung von Flugplätzen angeordnet hat, besagt nicht, daß unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nach § 29 LuftVG naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften außer Betracht zu bleiben hätten oder der Gesetzgeber gar aufgrund einer fehlenden Bezugnahme den Luftverkehr von Flugmodellen als nicht belastend für die Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ansehen würde. Im Gegenteil ist es sogar so, daß für den Bereich des erlaubnisfreien Flugbetriebes von Modellflugzeugen (so etwa mit Segelflugmodellen bis zu 5 kg) die Naturschutzbehörden die Befugnis haben, den Modellflugbetrieb aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes zu untersagen.
42Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1986 - 4 B 94.86 -, in: NuR 1987, 29; OVG Saarlouis. Urteil vom 13. Juni 1986 - 2 R 13/85 -, in: NuR 1987, 134 ff; Stollmann, aa0, S.479.
43Wird eine Aufstiegserlaubnis für den erlaubnispflichtigen Betrieb von Flugmodellen begehrt, so ist von der zuständigen Luftfahrtbehörde zu prüfen, ob der beabsichtigte Modellflug- sport gegen anderweitige Rechtsvorschriften verstößt. Kommt - wie hier - ein Verstoß gegen ein in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Verbot in Betracht, so ist die Erlaubnis nach der Rechtsprechung des BVerwG zu versagen, solange es nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise - etwa über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landschaftspflegebehörde - überwunden worden ist.
44Vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, aa0 und Beschluß vom 29. Juli 1986, aa0.
45Ausgehend hiervon kann der Kläger die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle über 5 kg nicht banspruchen, da der beabsichtigte Modellflugbetrieb auf dem anvisierten Gelände gegen Rechtsvorschriften verstößt und eine Befreiung durch die zuständige Landschaftsbehörde nicht erteilt worden ist. Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung nach den landschaftsrechtlichen Bestimmungen zustünde, kann im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein, da dieser Aspekt der Prüfungskompetenz der Landschaftsbehörde unterliegt. Schon aus formellen Gründen ist die Luftfahrtbehörde bei einem Verstoß gegen eine Landschaftsschutzverordnung gehindert, den Modellflugbetrieb zu genehmigen, wenn eine notwendige Befreiung durch die Landschaftsbehörde nicht vorliegt.
46So liegt der Fall auch hier. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Landschaftsplanes 2 F. / B4. sind - abgesehen von der bereits behandelten Frage der Verfassungsgemäßheit - vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
47Die von dem Kläger beabsichtigte Errichtung eines Modellfluggeländes innerhalb des Landschaftsschutzgebietes F. / B3. erfüllt auch den in dem Landschaftsplan unter der Festsetzung 2.2 B 8) enthaltenen Verbotstatbestand. Dieses gilt nicht nur für den Betrieb von Flugmodellen mittels Verbrennungsmotoren, sondern auch für den mit Segelflugmodellen. Denn bei der Herrichtung eines Modellfluggeländes zum Starten von Flugmodellen, wie es von dem Kläger geplant ist, handelt es sich um eine "Anlage des Luftsports" im Sinne des o.a. Landschaftsplanes.
48Vgl. Stollmann, aa0, S.479.
49Hingegen ist die Gültigkeit des in der Festsetzung 2.2.B 8) des Landschaftsplanes ebenfalls enthaltenen Verbotes, Motorflugmodelle über dem Gebiet zu fliegen, zweifelhaft, weil nach überwiegender Auffassung solche "reinen" Überflugverbote nicht nach Naturschutzrecht, sondern allein nach Luftverkehrsrecht angeordnet werden.
50Vgl. Stollmann, aa0, S.479 m.w.N.
51Eine abschließende Erörterung dieser Thematik bedarf es jedoch nicht, da die angeführte Regelung nur das Verbot des Überfliegens des Landschaftsschutzgebietes mit Motorflugmodellen untersagt, jedoch mit dieser Norm nicht der Aufstieg solcher Flugmodelle im Schutzgebiet verboten wird. Da aber letzteres vom Kläger in dem Gelände beabsichtigt ist, ist das Verbot der Errichtung von Anlagen des Luftsports die speziellere und hier einschlägige Regelung. Mangels Vorliegen einer Befreiung von diesem Verbotstatbestand durch die Landschaftsschutzbehörde kann der Kläger mithin nicht die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis nach § 16 LuftVO für sich beanspruchen.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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