Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 1504/00

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Hagen.


1 2 3 4

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen