Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 1504/00

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Arnsberg erklärt gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Hagen.


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