Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 K 2272/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 1999 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt L2. vom 16. Dezember 1998 (VStS 1998) hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 für acht Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 405,00 DM pro Gerät und Monat zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 38.880,00 DM und für weitere fünf Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 90,00 DM pro Gerät und Monat zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 5.400,00 DM - insgesamt 44.280,00 DM -.
3Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. und 21. Januar 1999 Widerspruch ein. Sie führte aus, ihr Widerspruch richte sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielstätten von mehr als 270,00 DM, für Unterhaltungsgeräte in Spielstätten von mehr als 60,00 DM, für Geldspielgeräte in Gaststätten von mehr als 90,00 DM und für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten von mehr als 45,00 DM. Durch die vom Beklagten vorgenommene Erhöhung der Vergnügungssteuer sei die Erdrosselungsgrenze weit überschritten.
4Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1999 zurück. Er führte aus, die VStS 1998 beruhe auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG) - GV NRW S. 430 - i.d.F. der Berichtigung vom 26. März 1998 - GV NRW S. 198 -. Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom 18. November 1998" - GV NRW S. 690 - sei eine Befreiung der Stadt L2. von den Höchststeuersätzen des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 - GV NRW S. 361 / SGV NRW 611 - i.d.F. des Gesetzes vom 14. Juni 1988 - GV NRW S. 216 - (VStG) gegeben. Insofern treffe die Feststellung der Klägerin nicht zu, dass Städte nur eine Vergnügungssteuer zwischen 90,00 DM und 400,00 DM erheben dürften. Auch eine Erdrosselungswirkung der streitbefangenen Vergnügungssteuererhebung sei nicht ersichtlich. Einem Pressebericht zufolge übersteige vielmehr inzwischen in Nordrhein-Westfalen der Umsatz der Automatenbranche von 3,1 Milliarden DM den Umsatz der Westdeutschen Lotteriegesellschaft.
5Am 21. Juni 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie halte § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG für verfassungswidrig. Die betreffende Regelung sei mit Art. 3 des Grundgesetzes - GG - unvereinbar. Die Ungleichbehandlung, die § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommG zur Konsequenz habe, sei nicht zu rechtfertigen. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommG sei mit dem Zweck des KommG, wie er in § 1 KommG niedergelegt sei, nicht vereinbar. Es fehle mithin hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Änderung seiner Vergnügungssteuersatzung an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass es bei dem bisherigen, in §§ 19, 25 VStG normierten Vergnügungssteuersatz bleibe.
6Die Klägerin beantragt,
7den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 insoweit aufzuheben, als darin die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten auf einen Betrag von mehr als 270,00 DM pro Gerät und Monat festgesetzt worden ist und soweit darin die Vergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte auf mehr als 60,00 DM festgesetzt worden ist.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er führt aus, die VStS 1998 sei ordnungsgemäß zustandegekommen und wirksam. Ziel der Erhöhung der Vergnügungssteuersätze sei gewesen, mit den betreffenden Mehreinnahmen eine Refinanzierung des für die anonyme Drogenberatung an den Märkischen Kreis gezahlten jährlichen Zuschusses von 28.000,00 DM zu erreichen. Eine Erdrosselungswirkung der Erhöhung der Vergnügungssteuer sei - auch deshalb - nicht nachvollziehbar, da die Klägerin von dem Angebot, die Fälligkeit der Vergnügungssteuer zu ihren Gunsten zu verändern, keinen Gebrauch gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in formeller Hinsicht sind nicht gegeben.
14Auch in materieller Hinsicht ist der streitgegenständliche Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten nicht zu beanstanden.
15Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind §§ 2 Nr. 5 a), 5 Abs. 1 Nr. 2 a), 19 Abs. 1 und 2, 25 VStG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 3 Abs. 1 KommG, § 1 Nr. 2 VStS 1998.
16Nach § 2 Nr. 5 a) VStG unterliegen der Besteuerung das Halten von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Die Klägerin war im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum Halterin von 13 Spielapparaten im vorgenannten Sinne.
17Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) VStG wird die Steuer in Fällen der vorliegenden Art als Pauschsteuer erhoben, und zwar nach § 19 Abs. 1 VStG nach festen Sätzen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG beträgt die Steuer in den Fällen des § 2 Nr. 5 a) VStG für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 90,00 DM und für sonstige Apparate 20,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat. Die Gemeinden können gemäß § 25 Satz 1 VStG durch Satzung Abweichungen u.a. von der Vorschrift des § 19 VStG vorsehen. Die Steuersätze nach § 19 Abs. 2 VStG dürfen gemäß § 25 Satz 2 2. Halbsatz VStG weder unterschritten noch um mehr als den zweifachen Steuersatz überschritten werden.
18Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG kann für die an dem Modellversuch nach dem KommG beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung von folgenden Vorschriften ausgesprochen werden: § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und § 25 VStG, mit der Maßgabe, dass die Gemeinden entsprechende Steuersätze durch Satzung selbst festlegen und dabei die Differenzierungen des § 19 Abs. 2 und 3 VStG zugrunde legen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KommG bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung, für welche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 KommG ausgesprochen wird. Ein Befreiungsausspruch in diesem Sinne ist hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG genannten Vorschriften in Bezug auf die Stadt L2. durch § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (1. DVOKommG NW) vom 25. Juni 1998" - GV NRW S. 451 - in der Fassung des Art. I Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1. DVOKommG vom 18. November 1998" - GV NRW S. 690 - erfolgt.
19Von der ihr danach eingeräumten Möglichkeit, die Pauschsteuer gemäß § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 25 Satz 1 und 2 2. Halbsatz VStG über den Betrag von - maximal - 270,00 DM bzw. 60,00 DM heraufzusetzen, hat die Stadt L2. mit der Normierung eines um 50 % höheren Vergnügungssteuersatzes in § 1 Nr. 2 VStS 1998 - nämlich von 405,00 DM für das Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit und von 90,00 DM für das Halten sonstiger Apparate (je Gerät und für jeden angefangenen Kalendermonat) - Gebrauch gemacht.
20Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die vorgenannte Ermächtigungsgrundlage keinen Wirksamkeitsbedenken.
21Durch das KommG konnte das VStG als einfaches Landesgesetz in der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG erfolgten Weise abgeändert werden. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a GG, wonach die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die vorliegend im Streit stehende Vergnügungssteuer auf Spielapparate - die Gegenstand der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG ist - besitzt in diesem Sinne den Charakter einer Aufwandsteuer, die wegen der Begrenzung des Steuertatbestandes auf das Bereitstellen steuerpflichtiger Geräte in dem Gebiet der Gemeinde - vgl. § 1 VStG - örtliche Wirkung im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG aufweist und bundesgesetzlich geregelten Steuern - insbesondere der Umsatzsteuer - nicht gleichartig ist.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30, S. 19 m.w.N..
23Die Nichtigkeit des KommG lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf annehmen, das betreffende Gesetz verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil nicht ersichtlich sei, welcher Ortsgesetzgeber von der Befreiungsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG Gebrauch machen könne. Insoweit ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 KommG, wonach das Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmt, für welche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 KommG ausgesprochen wird, eine klare Regelung getroffen worden. Diese ermöglicht es den betroffenen Steuerpflichtigen, eindeutig zu ermitteln, für welche Kommunen eine Befreiung i.S. des § 2 KommG ausgesprochen wurde.
24§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG ist darüber hinaus nicht deshalb nichtig, weil durch diese Vorschrift die in § 25 VStG vorgesehene Obergrenze für die Bemessung der Vergnügungssteuer beseitigt wird. Denn der Landesgesetzgeber muss bei der Ermächtigung zum Erlass kommunaler Vergnügungssteuersatzungen den Gemeinden keine Obergrenzen für die Steuerbemessung setzen. Die Länder dürfen im Rahmen des Art. 105 Abs. 2a GG ihre Gesetzgebungsbefugnisse - wie durch die Schaffung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG geschehen - in der Weise ausüben, dass sie die Regelung der Vergnügungssteuer im einzelnen den Gemeinden überlassen, ohne in dem die Satzungsbefugnis der Gemeinden insoweit begründenden Gesetz Obergrenzen für die Steuerbemessung vorsehen zu müssen.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - 8 NB 3.93 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26, S. 4.
26Die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG getroffene Regelung und die darauf beruhende Bestimmung des § 1 Nr. 2 VStS 1998 verstoßen ferner entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
27Insbesondere kann insoweit nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass in Nachbargemeinden bzw. anderen Bundesländern die Vergnügungssteuersätze niedriger seien und dort eine Befreiung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG nicht gelte.
28Ein derartiger Einwand greift nicht durch. Die für den Erlass örtlicher Aufwand- und Verbrauchsteuern allein maßgebliche Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG hat notwendigerweise zur Folge, dass diese Steuern unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nur an den Verhältnissen des jeweiligen örtlichen Gesetzgebers zu messen sind und der Vergleich mit anderen Gemeinden - die keine oder eine geringere entsprechende örtliche Steuer erheben - oder anderen Ländern auszublenden ist. Deshalb kann eine kompetenzrechtlich und auch im übrigen zulässige örtliche Steuer nicht deshalb erfolgreich angegriffen werden, weil in der Nachbargemeinde oder in einem Nachbarland der örtliche Satzungsgeber keine vergleichbare Steuer vorgesehen hat. Die Anerkennung eines solchen Arguments und die Ausweitung der Vergleichsmaßstäbe nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Verhältnisse außerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers würde zwangsläufig dessen von der Verfassung eingeräumte örtliche Gesetzgebungskompetenz unterlaufen.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30, S. 20; Beschluss vom 14. Juni 1996 - 8 NB 6/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1997, 111 (112).
30Die von dem Beklagten erhobene Spielautomatensteuer überschreitet auch nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Ein solcher Eingriff wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35, S. 10.
32Die Vergnügungssteuer hat dabei nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung im vorgenannten Sinne, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Lage des konkreten Klägers an einem bestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hierfür hingegen nicht entscheidend.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, S. 25; Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, S. 3; vgl. ferner Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -, wonach maßgeblich ist, ob das Aufstellen von Spielapparaten ... für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist".
34Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung hat die Klägerin nicht - substantiiert - dargelegt. Auch sonst ist eine solche Wirkung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat weder ins einzelne gehende Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Betriebes sowie anderer betroffener Betriebe gemacht noch diesbezüglich aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund fehlt es ebenfalls an geeigneten Ansatzpunkten für weitere Ermittlungen seitens des Gerichts.
35Als mittelbare Regelung der Berufsausübung,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 - , Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, S. 3; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, S. 25,
37ist die Steuererhebung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielapparate herabgesetzt werden sollte. Durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten in Spielhallen - insbesondere solche mit Gewinnmöglichkeiten, aber auch für sonstige Apparate - kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.
38Der Einwand, die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG getroffene Regelung sei ungeeignet, zur Verwirklichung der Ziele des KommG beizutragen, greift ebenfalls nicht durch. Die betreffende Regelung, die den Gestaltungsrahmen des Ortsgesetzgebers erweitert, beseitigt gerade die weitgehend starren Vorgaben der §§ 19 Abs.2, 25 VStG und ermöglicht in weit stärkerem Maße als die bisherigen Regelungen eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Aufgabenerledigung.
39Keinen Bedenken begegnet ferner, dass mit der von der Stadt L2. auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG in § 1 Nr. 2 VStS 1998 vorgenommenen erhöhten Besteuerung von Spielapparaten möglicherweise auch Lenkungszwecke verfolgt werden, nämlich eine Verringerung der Anzahl derartiger Apparate. Eine derartige Form der Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Bundesrechtliche Regelungen, die insoweit eine entsprechende Sperrwirkung entfalten, sind nicht ersichtlich.
40Vgl. in diesem Zusammenhang zu Gewaltspielautomaten BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 C 9.99 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 34, S. 4 ff. (durch dieses Urteil wurde die gegenteilige Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 1998 - 13 L 6854/94 - aufgehoben (vgl. juris)).
41Darüber hinaus entspricht die - von dem Beklagten vorgenommene - Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit.
42Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 36, S. 15 ff.; allgemein zum Steuermaßstab der Stückzahl an Automaten: BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - 8 NB 3.93 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26, S. 3; offengelassen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.
43Die erhobene Vergnügungssteuer ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der in § 1 Nr. 2 VStS 1998 normierten Vergnügungssteuersätze von 405,00 DM für das Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit und von 90,00 DM und für sonstige Apparate (je Gerät und für jeden angefangenen Kalendermonat) ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 bei acht Geldgewinnspielapparaten und fünf sonstigen Apparaten ein Betrag von 44.280,00 DM (= (8 x 12 x 405,00 DM) + (5 x 12 x 90,00 DM)). Diese Summe entspricht der mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 festgesetzten Vergnügungssteuer.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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