Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 715/01

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Juni 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.


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