Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 3923/00

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 28. August 2000 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 7. März 2000 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G1 zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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