Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 1544/01
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Oktober 2001 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2001 betreffend die Errichtung eines sozialpädiatrischen Zentrums mit Ambulanz auf dem Grundstück G1 (X.---------- straße 65, T. ) wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der aus dem Tenor zu 1. des Beschlusses ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag ist nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg.
3Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfs ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, sodass das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Verhinderung der Realisierung des streitigen Bauvorhabens das gegenläufige Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt.
4Der Antragstellerin erwächst ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen aus den Festsetzungen des hier maßgebenden Durchführungsplans Nr. 23 a "X1. ", den der Rat der Stadt T. am 14. Juni 1961 nach den Vorschriften des damals noch geltenden nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes förmlich festgestellt hat. Der Durchführungsplan, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück der Beigeladenen und das im Eigentum der Antragstellerin stehende benachbarte Grundstück I.-----straße 8 liegen, setzt ein reines Wohngebiet fest; dies ergibt sich aus der Kennzeichnung mit dem Buchstaben "B" in Verbindung mit dem Erläuterungsbericht und § 7 Abs. I der einschlägigen Baupolizeiverordnung für die Städte und stadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks Arnsberg vom 29. April 1938 (S. 1 ff. der Sonderbeilage zu Stück 23 des Amtsblattes der Regierung vom 11. Juni 1938). Da beide Grundstücke derselben Gebietsfestsetzung unterworfen sind, kann die Antragstellerin die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens auf dem Nachbargrundstück abwehren, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet würde; bauplanerische Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind als nachbarschützend anerkannt.
5Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, in: Baurecht 2000 S. 1306 ff.; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, in: Baurechtssammlung (BRS) Band 58 Nr. 159; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, in: BRS Band 55 Nr. 110.
6Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die mit dem streitigen Vorhaben voraussichtlich verbundenen nachteiligen Einwirkungen kaum so gravierend ausfallen dürften, dass die Antragstellerin sich auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen könnte; denn der Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart ist von tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen nicht abhängig.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.
8Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht der Gebietsfestsetzung. Gemäß § 7 Abs. I Buchst. B Nr. 1 u. 2 der Baupolizeiverordnung für die Städte und stadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks Arnsberg sind im reinen Wohngebiet nur Wohnhäuser mit einzelnen Garagen, Kleintierställen usw. als Zubehör sowie Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs erlaubt, alle die Eigenart des Gebiets störenden baulichen Anlagen aber verboten. Diese Definition der im reinen Wohngebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung bleibt auch nach Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) maßgebend. Denn die der BauNVO entsprechenden bisherigen Vorschriften - also hier die einschlägigen Bestimmungen der Baupolizeiverordnung - sind nach Maßgabe des § 25 BauNVO weiterhin anzuwenden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der - erst im Juli 1961 in Kraft getretene - Durchführungsplan Nr. 23 a auf Grund des § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) als Bebauungsplan gilt. Die Fortgeltung der bisherigen, der BauNVO entsprechenden Vorschriften betrifft sowohl die nach dem BBauG übergeleiteten städtebaulichen Pläne als auch diejenigen Bauleitpläne, die nach Inkraftreten des BBauG (29. Juni 1961), jedoch noch vor Inkraftreten der BauNVO (1. August 1962) erlassen worden sind.
9Vgl. hierzu Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 9. Auflage 1998, § 25 Rn. 3 u. 4.2.
10Soweit die Beigeladene die Rechtswirksamkeit des Durchführungsplans Nr. 23 a anzweifelt, verweist die Kammer darauf, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in aller Regel von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen ist.
11Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 1993 - 10 B 326/93 -, in: BRS Band 55 Nr. 184; Beschluss vom 7. November 1995 - 10 B 2132/95 -.
12Anderes gilt lediglich dann, wenn der einschlägige Bebauungsplan offensichtliche, gleichsam ins Auge springende Mängel aufweist. Solche schweren Fehler sind auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Rüge eines Beteiligten oder sogar von Amts wegen zu berücksichtigen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 B 516/00 -.
14Offensichtliche Mängel in diesem Sinne sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Auffassung der Beigeladenen, die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 23 a fänden in der Baupolizeiverordnung für die Städte und stadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks B. keine rechtliche Grundlage, weil die Verordnung nicht für die Stadt T. gelte, ist unzutreffend. Die Geltung der Baupolizeiverordnung ist durch Verordnung vom 1. März 1955 (S. 116 des Amtsblattes der Regierung in B. vom 12. März 1955) auf den Stadtkreis T. ausgedehnt worden.
15Der aus der Zulassung eines dem festgesetzten Gebietstyp widersprechenden Vorhabens resultierende Abwehranspruch der Antragstellerin ist durch die der Beigeladenen gewährte Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht ausgeräumt worden. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, den Bauherrn eines Vorhabens auch von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien. Die Rechte des betroffenen Nachbarn gehen in solchen Fällen jedoch weiter. Denn während der Nachbar bei der Befreiung von allein objektivrechtlichen Festsetzungen nur über das im Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" verankerte Rücksichtnahmegebot geschützt wird, führt bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler in der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zu einem Abwehranspruch.
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, in: BRS Band 60 Nr. 183; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, in: BRS Band 46 Nr. 173; OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 10 B 2883/97 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 1995 - 3 S 3321/94 -, in: BRS Band 57 Nr. 211; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 20. Februar 1996 - 1 BA 53/95 -, in: BRS Band 58 Nr. 173.
17Die Antragstellerin kann daher verlangen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Befreiung vorliegen. Diesem Anspruch genügt die Befreiungsentscheidung des Antragsgegners nicht. Die Befreiung erweist sich bei summarischer Prüfung jedenfalls insofern als nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig, als sie die Grundzüge der Planung berührt.
18Festsetzungen betreffend die Art der baulichen Nutzung prägen die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzeption. Befreiungen scheiden in diesem Regelungsbereich daher im Allgemeinen aus.
19Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: 1. November 2000, § 31 Rn. 36.
20Hier kommt hinzu, dass das Vorhaben einen erheblichen Umfang hat - die Nutzfläche beläuft sich auf mehr als 1.500 qm -, sodass es im Falle seiner Realisierung einen gewichtigen Einfluss auf den Gebietscharakter hätte, auch wenn das Baugrundstück am Rande des Plangebiets liegt. Im Übrigen ist das Vorhaben der Beigeladenen selbst nach den Maßgaben der BauNVO 1990 in einem reinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig. Anlagen für gesundheitliche Zwecke (um eine solche geht es hier) können zwar in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist indessen, dass derartige Anlagen den "Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen". An dieser Gebietsbezogenheit fehlt es offenkundig. Dem geplanten sozialpädiatrischen Zentrum soll nach seiner Größe und Zweckbestimmung erkennbar eine überörtliche Bedeutung zukommen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwerts ergeht auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert in baurechtlichen Nachbarverfahren, der einem Rahmen von 3.000,00 DM bis 30.000,00 DM zu entnehmen ist. Hier erachtet die Kammer einen Streitwert von 15.000,00 DM für das Hauptsacheverfahren als angemessen. Dieser Betrag war wegen der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
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