Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 2943/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 verpflichtet, die von dem Kläger für seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung mit Antrag vom 13. März 2001 geltend gemachten Gründe als triftig anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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