Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 L 1300/01
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 3835/01 geführten Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 betreffend die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag für die Flurstücke 413 tw., 1723 tw., 1724 tw., Flur 14, Gemar- kung F. , (X. , 38, 40, 42) in I1. wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf Euro (= DM) festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin der mit insgesamt drei Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke X. 38, 40, 42 (Gemarkung F. , Flur 14, Flst. 413, 1723, 1724) in I1. .
4Am 7. März 2000 stimmte die Bezirksvertretung I1. -Mitte dem vom Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt I1. vorgeschlagenen Ausbau der Straßen X. und T1. jeweils ausgehend von der Straße I2.---wege bis zum gemeinsamen Einmündungsbereich der Straßen X. und T1. zu. Hiernach war der Ausbau der Fahrbahn, die Erneuerung der Gehwege und der Mischkanalisation sowie die erstmalige Anlegung von Parkstreifen in diesem Bereich vorgesehen. Der Altzustand des von den Baumaßnahmen umfassten Bereichs stammt aus dem Jahr 1959.
5Den straßenbaubeitragsfähigen Aufwand für den Ausbau ermittelte der Antragsgegner zunächst mit insgesamt 1.058.154,00 DM und gelangte zu einem umlagefähigen Aufwand von 565.561,00 DM. Ausgehend von einer Gesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 102.350 qm gelangte er zu einer Verteilerquote von 5,52575 DM/qm.
6Begonnen wurde mit den Baumaßnahmen im Oktober 2000. Nach den Planungen sollte die Anlage im Dezember 2001 fertig gestellt sein.
7Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 zog der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I1. vom 2. Januar 1984 unter Zugrundelegung einer anteiligen beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.695 qm und einer hieraus - entsprechend der baulichen Ausnutzung - modifizierten Grundstücksfläche von 7.293 qm zu Vorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag von 40.299,29 DM heran.
8Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2001 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Antragstellerin folgendes aus: Bei den vorliegend herangezogenen Grundstücken handele es sich nicht um eine wirtschaftliche Einheit. Ferner sei das in diesem Bereich befindliche Schulgelände ebenfalls in die Verteilung mit einzubeziehen.
9Mit Schreiben vom 19. März 2001 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen Bescheides zunächst widerruflich aus. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin zum Teil ab und setzte die Vorausleistung auf den zu zahlenden Straßenbaubeitrag neu auf 38.214,23 DM fest. Im Rahmen der Neuberechnung kam der Antragsteller unter Einbeziehung einer Kostenersparnis aufgrund der gemeinsamen Durchführung der Straßen- und Kanalbauarbeiten zu einem beitragsfähigen Aufwand von 999.388,28 DM und gelangte zu einem umlagefähigen Aufwand von 536.178,14 DM. Ausgehend von einer Gesamtfläche von 102.327 qm errechnete er eine Verteilerquote von 5,23985 DM/qm.
10Ferner hob der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die widerruflich ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 auf.
11Am 20. September 2001 hat die Antragstellerin Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 erhoben. Am gleichen Tag hat sie bei Gericht den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergänzend vor: Der Umstand, dass die Flurstücke 1723 und 1724 aus dem vormaligen Flurstück 408 hervorgegangen seien, berechtige nicht zur Annahme einer entsprechenden wirtschaftlichen Einheit. Ferner liege überhaupt keine fiktive sondern eine tatsächliche Grundstücksteilung vor. Weshalb die tatsächliche Inanspruchnahme der Anlage über den privaten Wohnweg einen wirtschaftlichen Vorteil vermitteln solle, sei nicht nachvollziehbar. Ferner würde die Tiefenbegrenzung nicht einmal das Haus X. 38 zur Gänze erfassen.
12Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß -,
13die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 3835/01 geführten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2001 betreffend die Erhebung einer Voraus- leistung auf einen Straßenbaubeitrag für die Flurstücke 413 tw., 1723 tw., 1724 tw., Flur 14, Gemarkung F. , (X. - stück 38, 40, 42) in I1. anzuordnen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Er nimmt zur Begründung seines Antrages Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Flurstücke 1723 und 1724 seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen, zumal sie aus dem Flurstück 408 hervorgegangen seien. Das Flurstück 413 tw. gehöre als unselbständige Teilfläche notwendig dazu.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 7 K 3835/01 sowie der jeweils hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18II.
19Der Antrag ist zulässig und begründet.
20Nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in dem Fall, dass - wie hier - die aufschiebende Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
21Den insoweit bestehenden Anforderungen an das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten zwingend vorgesehenen "Vorverfahren" ist im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch entsprochen worden, indem der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. März 2001 zunächst die Vollziehung der von ihm angeforderten Vorausleistungszahlung widerruflich ausgesetzt hat und dann im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 aufgehoben hat und damit konkludent durch den Widerruf die weitere Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, so dass es eines erneuten Antrages der Antragstellerin beim Antragsgegner nicht bedurfte.
22Vgl. auch Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, Stuttgart 1997, § 80 Rdnr. 41.
23In der Sache soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren anzuwenden ist,
24Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, München 2000, § 80 Rdnr. 115,
25unter anderem erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
26Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337.
28Im vorliegenden Fall bestehen aus den nachfolgenden Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001.
29In formeller Hinsicht wird der streitbefangene Heranziehungsbescheid vom 20. Februar 2001 zwar nicht schon wegen fehlender Anhörung gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) aufzuheben sein, denn dieser Formfehler ist jedenfalls entsprechend der Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.NRW mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - in dem die Antragstellerin die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem streitbefangenen Bescheid hatte - geheilt worden.
30Vgl. hierzu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Bd. 66, S. 111 f. (114); Obermayer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Neuwied 1999, § 45 Rdnr. 41 f.
31In materieller Hinsicht kann gemäß § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf einen künftigen Beitrag in angemessener Höhe eine Vorausleistung erhoben werden, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht vorliegen und mit den Baumaßnahmen begonnen wurde, diese aber noch nicht beendet sind.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 -.
33Im vorliegenden Fall ist mit dem Ausbau der Anlage X. /T1. im Oktober 2000 begonnen worden und die Baumaßnahmen waren jedenfalls im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides, noch nicht abgeschlossen.
34Bei der mit dem Heranziehungsbescheid abgerechneten Ausbaumaßnahme handelt es sich insoweit grundsätzlich auch um eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I1. (SBS) vom 2. Januar 1984. Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt I1. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung.
35Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem vorliegenden Ausbau der Straßen X. und T1. (Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und des Mischkanalisationssystems sowie die erstmalige Anlegung von Parkstreifen) grundsätzlich um eine beitragsfähige nachmalige Herstellung bzw. Verbesserung i.S.d. § 1 SBS, durch die die Anlieger der Straßen auch wirtschaftliche Vorteile erfahren, weil sich die Erschließungssituation ihrer durch die Anlage erschlossenen Grundstücke durch den erfolgten Ausbau vorteilhaft verändert hat und hierdurch der Gebrauchs- und Verkehrswert des jeweils erschlossenen Grundstücks maßnahmebedingt gestiegen ist.
36Auch der vom Antragsgegner ermittelte beitragsfähige Aufwand begegnet jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Bedenken. Die Antragstellerin selbst hat insoweit auch keine substantiierten Einwände erhoben.
37Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ergeben sich - abgesehen davon, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in den streitbefangenen Bescheiden nicht einmal mitgeteilt hat, von welcher abrechnungsbezogenen und nach Maßgabe der SBS abrechnungsfähigen "Straßenart" er überhaupt bei der abgerechneten Anlage ausgegangen ist und dies erst durch ein Abgleich der einerseits abgerechneten und andererseits der nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 SBS abrechnungsfähigen Beitragsanteile herausgefunden werden kann - jedoch zum einen aus der vom Antragsgegner vorgenommenen Festlegung der durch die Anlage erschlossenen Verteilungsflächen und zum anderen aus der Einbeziehung des Flst. 1723 tw. in die Beitragsbemessung der hier streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerin.
38Insoweit spricht viel dafür, dass die auf das Flst. 1723 tw. entfallene Grundstücksfläche nicht mit in die Verteilung einbezogen werden durfte. Das Flst. 1723 der Antragstellerin grenzt nicht an die Straße X. an, ist insoweit nicht durch diese Anlage erschlossen und bildet insbesondere zusammen mit den Flst. 1724 und 413 kein einheitliches Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts.
39Unter einem Grundstück versteht man insoweit, jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die in diesem Sinne zu verstehende selbständige wirtschaftliche Einheit ist von ihrer rechtlichen Begründung her unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, in: NWVBl. 1996, 64 f.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1986 - 2 A 1021/84 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, 4. Auflage, Bonn 1999, Rdnr. 98.
41Dies bedeutet, dass mehrere kleinere Buchgrundstücke, die nicht selbständig baulich nutzbar sind, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden müssen, wenn nur so eine Bebauung erfolgen kann. Ebenso können größere Buchgrundstücke aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten bestehen, wenn diese jeweils selbständig bebaubar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abgrenzung eines Buchgrundstücks völlig unbeachtlich ist. Vielmehr kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Buchgrundstück auch eine selbständige wirtschaftliche Einheit ist, da Grundstücke jedenfalls im Innenbereich vorwiegend einer baulichen oder gewerblichen Nutzung dienen und dementsprechend abgegrenzt sind. Daher muss im Straßenbaubeitragsrecht, wenn die Bildung einer von den Grenzen des Buchgrundstücks abweichenden wirtschaftlichen Einheit zweifelhaft ist, das Buchgrundstück als selbständige wirtschaftliche Einheit angesehen werden.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -; in: Städte- u. Gemeinderat 1998, S. 307; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1407/81 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1982, 113; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 - in: KStZ 1980, 214 f.
43Im vorliegenden Fall stellt das Flst. 1723 ein eigenes Buchgrundstück dar, das sich zwar ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin befindet, jedoch mit einem insoweit eigenständigen Mehrfamilienhaus bebaut ist und nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage - insbesondere dem in der Beiakte Heft 1 zu 7 K 3835/01 befindlichem Kartenmaterial - ausschließlich über die Emster Straße erschlossen ist. Soweit der Antragsgegner ein Indiz für eine wirtschaftliche Einheit darin sieht, dass die Flst. 1723 und 1724 aus dem vormaligen Flst. 408 entstanden sind, ergibt sich hieraus vielmehr das Gegenteil. Denn gerade die Aufteilung in einzelne mit jeweils Mehrfamilienhäusern bebaute Buchgrundstücke (Flst. 1723 einerseits und die Flst. 1724 und 413 andererseits) ist der objektive Ausdruck einer selbständigen baulichen Ausnutzbarkeit und Nutzung dieser Flurstücke. Soweit der Antragsgegner zudem vorträgt, dass in diesem Falle eine "fiktive Grundstücksteilung" erforderlich wäre, steht dem jedenfalls entgegen, dass es sich ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1 zu 7 K 3835/01, Bl. 50 und Heft 1 zu 7 L 1300/01, Bl. 4) bei dem Flst. 1723 bereits im Zeitpunkt der Beitragsheranziehung durch Bescheid vom 20. Februar 2001 um ein "selbständiges" Buchgrundstück gehandelt hat.
44Das Flst. 1723 dürfte in diesem Zusammenhang auch nicht die Eigenschaft eines Hinterliegergrundstücks haben, dem die Erschließung durch die Anlage X. /T1. über ein direkt anliegendes Grundstück vermittelt wird. Die Erschließung eines Grundstücks setzt grundsätzlich voraus, dass von der ausgebauten Straße bis zur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort - unbeschadet eines evtl. dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden kann.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2001 - 15 B 1180/01 -; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 381/84 -.
46Eine sog. Hinterliegergrundstück wird über ein Anliegergrundstück zur Erschließungsanlage erschlossen, wenn eine Zufahrt tatsächlich vorhanden ist und diese Zufahrt in einer Weise rechtlich gesichert ist, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erreichbarkeit genügt.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 226/89 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 A 303/91 -; OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 2814/84 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 95 u. 96; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München 2001, § 17 Rdnr. 77 f. m.w.N.
48Voraussetzung für eine wegemäßige Erschließung eines Grundstücks in diesem Sinne ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) unter anderem, dass das Grundstück eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat.
49Hiervon ausgehend ist auf der Grundlage der vom Antragsgegner zur Akte gereichten Fotos von der Örtlichkeit festzustellen, dass das Flst. 1723 von der Straße X. aus allenfalls fußläufig, aber jedenfalls nicht - wie es insoweit erforderlich wäre - mit Privat - und Versorgungsfahrzeugen, über eine auf den Flst. 413 und 1724 privat aufgebrachte Pflasterung erreichbar ist. Ferner hat weder der Antragsgegner vorgetragen noch ergibt sich dies aus den beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder ist es sonst ersichtlich, dass insoweit eine rechtliche Absicherung, etwa in Form einer Baulast oder einer entsprechenden Grunddienstbarkeit besteht.
50Selbst wenn man - wie offensichtlich der Antragsgegner - die auf den Flst. 413, 1724 und 1723 vorhandene Pflasterung als (privaten) "Wohnweg" einstufen wollte, vermittelt diese unbefahrbare Zuwegung keine bauordnungsrechtlich hinreichende Zugänglichkeit des Flst. 1723 zur Straße X. . Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist die Errichtung von Wohngebäuden an unbefahrbaren Verkehrsanlagen nur zulässig, wenn diese nicht länger als 50 m sind. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Plänen ist diese unbefahrbare Zuwegung aber deutlich länger als 50 m. Hiernach darf nach den tatsächlichen Gegebenheiten - wie sie sich im vorliegenden Fall aus den vom Antragsgegner zur Akte gereichten Bildern und Plänen ergeben - das Flst. 1723 ausschließlich über die parallel zur Straße X. verlaufende Emster Straße erschlossen werden. Über diese Straße kann auch an das Grundstück herangefahren werden.
51Nach der gegenwärtigen Aktenlage gilt das gleiche im Hinblick auf die vom Antragsgegner in die Verteilung einbezogenen Flst. 1727 tw. und 1729 tw., so dass diese aus der Gesamtverteilung des umlagefähigen Aufwandes ebenfalls herauszurechnen sind.
52Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsgegner vorgenommenen Bestimmung der Verteilungsflächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke begegnet auch, dass das Grundstück X. 18 sowie das Flst. 416 und auch anteilsmäßig das Schulzentrum Ernst (Flst. 1058) nicht mit in die Verteilungsflächen einbezogen wurden.
53Im Hinblick auf die dem Gericht vorliegenden Pläne - insbesondere in Beiakte Heft 1 zu 7 K 3835/01, Bl. 153 u. 154a - spricht nach der gegenwärtigen Aktenlage viel dafür, dass auch das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück X. 18 sowie das mit Garagen bebaute Flst. 416 jedenfalls auch von der Straße X. aus erschlossen sind. So hat der Antragsgegner - ausweislich Beiakte Heft 1 zu 7 K 3835/01, Bl. 4 - sogar selbst erkannt, dass die Garagen auf dem Flst. 416 von der hier in Rede stehenden Anlage aus erschlossen sind.
54Den auf dem Flst. 1246 befindlichen G. -T2. -Q. dürfte der Antragsgegner insoweit zwar zu Recht bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen haben. Denn hierbei handelt es sich selbst um eine Erschließungsanlage und der Antragsgegner hat insoweit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Erschließungsanlagen einander nicht erschließen und folglich nicht beitragspflichtig sind.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, in: NWVBl. 1995, S. 20 f. (21).
56Allerdings hätte der Antragsgegner das auf dem Flst .1058 befindliche Schulzentrum Ernst anteilsmäßig - ausgehend von der Mittelachse des Einmündungsbereichs X. /T1. auf der Grundlage der an die Anlage angrenzenden Frontlänge des Grundstücks -, jedenfalls in die Gesamtverteilung der von der Anlage erschlossenen Grundstücke einbeziehen müssen. Für Grundstücke, die an mehrere Abschnitte einer Erschließungsanlage angrenzen, ist insoweit anerkannt, dass diese bei der Abrechnung eines Abschnitts mit dem Teil ihrer Grundstücksfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt werden können, der der angrenzenden Frontlänge im Verhältnis zur gesamten Frontlänge entspricht.
57vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, in: NWVBl. 1991, S. 245 (246); OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 - m.w.N.
58Der Umstand, dass das Schulgelände derzeit eine Zufahrt zur L. -F1. -P. -Straße hat, dürfte bei summarischer Prüfung für die Frage der Erschließung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils insoweit unbeachtlich sein. Denn es grenzt mit seiner vollen Länge an die Straße T1. an und zu einem Teil auch an den hier ausgebauten Teil der Straße T1. . Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die einer Zufahrtmöglichkeit zu der hier ausgebauten Anlage entgegenstehen könnten, sind weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des Antragsgegners oder sonst ersichtlich.
59Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten gravierenden Bedenken gegen die Ermittlung der beitragsmäßig zu berücksichtigenden Verteilungsfläche - von der auch flächenmäßig große Grundstücke betroffen sind, die insoweit maßgeblich Einfluss auf die Bestimmung der Höhe des festzusetzenden Beitrages haben - sowie der zu beanstandenden Veranlagung des Flst. 1723 tw. der Antragstellerin, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage angezeigt ist. Da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist und dem Gericht nicht alle erforderlichen konkreten Flächen- und Maßangaben der einzubeziehenden großflächigen Flurstücke auf der Grundlage der zur Akte gereichten Unterlagen zur Verfügung stehen und dem weiteren Aspekt, dass die Ermittlung des konkret der Höhe nach festzusetzenden Beitrages für das durch die vorliegende Anlage erschlossene Grundstück der Antragstellerin bestehend aus den Flst. 413 tw. und 1724 tw. insoweit einen erheblichen - den Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens übersteigenden - Aufwand erfordert, weil zunächst die Summe aller der durch die Anlage erschlossenen (modifizierten) Grundstücksflächen zu ermitteln sind, kommt eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet in Anlehnung an Nr. I.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: DVBl. 1996, S. 605 f.) das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den vorliegend streitbefangenen sofort vollziehbaren Beitragsbescheid mit einem Viertel des geforderten Beitrages.
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