Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 4012/00

Tenor

Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 wird hinsichtlich der darin erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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