Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 1529/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt als örtlicher Sozialhilfeträger vom Beklagten als Träger der C-Grundschule in L-C, die der geistigbehinderte Schüler L Iseit Beginn des Schuljahres 1997/98 besucht, die Erstattung von Kosten, die er für den Einsatz eines so genannten Integrationshelfers (Zivildienstleistender) während des Schulbesuchs und beim Transport des Schülers in der Zeit vom 01. August 1997 bis Ende Juli 2001 als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 44 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorläufig übernommen hat.
3Der am 07. Februar 1990 geborene Schüler ist schwerbehindert. Er leidet an einem Klippel-Trenaunay-Syndrom mit allgemeiner Entwicklungsretardierung und Muskelhypertonie, einer frühkindlichen myoklonisch-astatischen-Epilepsie sowie Verhaltensauffälligkeiten. Nach dem Besuch einer integrativen Kindertagesstätte bei Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr wurde der Schüler zum Schuljahr 1997/98 eingeschult.
4Mit Bescheid vom 05. August 1997 stellte das Schulamt des Klägers fest, dass bei dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer geistigen Behinderung bestehe. Als schulischer Förderort wurde entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten des Schülers die Grundschule in L-C bestimmt. Die Beklagte als Schulträger dieser Schule hatte zuvor mit Schreiben vom 08. Juli 1997 der Beschulung des Schülers zugestimmt. In dem Schreiben heißt es u. a., die Stadt L trage die behinderungsspezifischen Sachausgaben in dem Maße und in dem Umfang, wie sie in dem Antrag vom 05. Juni 1997 beschrieben seien. Ausdrücklich ausgenommen seien jedoch die Personalkosten des Integrationshelfers (Zivildienstleistenden) für die Betreuung in der Schule und ggf. im häuslichen Bereich. Insofern gelte die Zustimmung ausdrücklich unter Vorbehalt.
5Unter dem 05. bzw. 06. Juni 1997 hatten die Eltern des Schülers bereits beim Kläger die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden zur schulbegleitenden Betreuung während des Besuchs der Grundschule in L-C auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG beantragt. Es wurde ausgeführt, dass vom Verein INVEMA e. V. ein Zivildienstleistender zur Betreuung des Schülers zur Verfügung gestellt werde.
6Vom 18. August 1997 an besuchte der Schüler die GrundschuleC. Auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Verein J e. V. und den Eltern des Schülers berechnete der Verein für den Einsatz des Zivildienstleistenden für das Schuljahr 1997/98 einen Betrag in Höhe von 2.199,00 DM, für das Schuljahr 1998/99 einen Betrag in Höhe von 2.514,00 DM, für das Schuljahr 1999/2000 einen Betrag in Höhe von 2.480,00 DM und für das Schuljahr 2000/01 einen Betrag in Höhe von 4.993,55 DM. Für die Zeit von August 1997 bis Juni 2000 wurden die Kosten von den Eltern des Schülers beim Kläger angefordert und von dort direkt an diese überwiesen. Mit Beginn des Schuljahres 2000/01 wurden die Kosten des Integrationshelfers direkt zwischen dem Verein J e. V. und dem Sozialamt des Beklagten als Delegationsnehmer des örtlichen Sozialhilfeträgers abgerechnet. Nach Änderung der Delegationssatzung am 01. Januar 2001 erfolgte die Abrechnung der Kosten ab Oktober 2000 direkt zwischen dem Verein J e. V. und dem Kläger.
7Mit Bescheid vom 11. September 1997 lehnte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Den Widerspruch der Eltern des Schülers wies der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1998 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG durch die vorrangige Inanspruchnahme des Schulträgers möglich sei, der in Kenntnis der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Zivildienstleistenden der Beschulung des Schülers zugestimmt und somit auch die notwendigen Kosten zu tragen habe. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Schülers (9 K 2297/98) verpflichtete das erkennende Gericht den Bürgermeister der Beklagten als Sozialhilfeträger mit Urteil vom 19. Mai 1999 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Schüler für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 1997/98 bis einschließlich April 1998 Leistungen der Eingliederungshilfe für den zu seiner schulischen Betreuung eingesetzten Integrationshelfer in Höhe von 1.539,00 DM zu gewähren. Darin führte das Gericht unter anderem aus, dass zwar der Schulträger auch die Kosten für den Integrationshelfer grundsätzlich tragen müsse, da die schulbegleitende Betreuung durch einen Zivildienstleistenden in den Pflichtenkatalog des Schulträgers falle, der Integrationshelfer folglich im Pflichtenkreis des Schulträgers und damit für diesen tätig werde, dass dieser Anspruch gegen den Schulträger allerdings nicht genüge, um den Nachrang der Sozialhilfe greifen zu lassen, weil der Schüler keine rechtliche Handhabe im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts habe, einen Anspruch gegenüber den Schulträger geltend zu machen und zu verfolgen. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 15. Juni 200 zurück (16 A 3108/99).
8Bereits zuvor hatte der Kläger aufgrund des vorgenannten Urteils des erkennenden Gerichts als Träger der Sozialhilfe mit Bescheid vom 16. Juni 1999 die Übernahme der Kosten für den Integrationshelfer für die Vergangenheit (Schuljahr 1997/98) und das kommende Schuljahr 1999/2000 aus Mitteln der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-Verordnung zugesichert. Die Übernahme der Kosten durch den Kläger erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Eine weitere vorläufige Übernahme der Kosten für den Einsatz des Zivildienstleistenden gemäß § 44 BSHG erfolgte den Eltern des Schülers gegenüber durch Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten als Sozialhilfeträger vom 17. Oktober 2000.
9Mit Schreiben vom 23. Oktober 1999 forderte der Kläger den Beklagten zur Erstattung der vorläufig übernommenen Kosten für den Integrationshelfer ab Beginn des Schuljahres 1997/98 auf. In der Folgezeit weigerte sich der Beklagte aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers zu entsprechen, da er als Schulträger insoweit nicht kostenpflichtig sei.
10Daraufhin hat der Kläger am 15. April 2000 Klage erhoben. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Wie die 9. Kammer des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 19. Mai 1999 (9 K 2297/98) ausgeführt habe, ergebe sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Schulträger unmittelbar aus § 1 Abs. 2 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) i. V. m. den Grundsätzen des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen anderen Bediensteten habe die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 SchFG als Schulträger zu tragen. Auch Integrationshelfer seien solche "anderen Bediensteten". Die Kosten für den Integrationshelfer habe er vorläufig übernommen, obwohl die streitbefangene Kostenübernahme für die schulbegleitende Betreuung durch den Zivildienstleistenden in den Pflichtenkatalog des Schulträgers falle. Damit habe der Beklagte ohne einen Rechtsgrund Kosten erspart. Der Erstattungsanspruch ergebe sich darüber hinaus auch aus § 104 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X (SGB X). Voraussetzung für die Erstattungspflicht des Leistungsträgers nach dieser Vorschrift sei, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe und der Berechtigte gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger vorrangig einen Anspruch habe. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Diese Rechtsauffassung werde gestützt durch ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 25. August 2000 (3 K 6376/97). Danach folge die Kostentragungspflicht des Schulträgers auch aus § 7 des Schulpflichtgesetzes (SchulPflG). Demzufolge sei es allein Aufgabe der Schule, bei der einzelnen Aufnahme des jeweiligen Schülers konkret zu prüfen, ob die der Schule zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel ausreichten, um den konkret vorhandenen pädagogischen Bedarf des Schülers auch tatsächlich zu erfüllen. Nehme deshalb eine Schule im Rahmen der Allgemeinen Schulordnung einen Schüler auf, so habe das in der Regel zugleich zur Folge, dass damit erklärt werde, die an der Schule vorhandenen Kapazitäten seien auch für den durch die Begründung des Schulverhältnisses erforderlichen Bedarf ausreichend. Dies gelte insbesondere für die Eingliederung behinderter Schüler. Die grundrechtliche Verbürgung der gleichberechtigten Förderung Behinderter in Art. 7 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) begründe ein Verständnis des Verhältnisses der Eingliederungshilfe nach dem BSHG und der allgemeinen Schulpflicht, wonach es allein Aufgabe der Schule sei, die Unterrichtung und Betreuung auch schwerstbehinderter Kinder zu gewährleisten, da die angemessene Beschulung Aufgabe der Schule und nicht der Sozialhilfe sei. Die Rechtsauffassung, dass der Integrationshelfer im Pflichtenkreis des Schulträgers tätig werde, werde durch § 20 Abs. 2 des Gemeindefinanzgesetzes 1999 bestätigt, wonach den Gemeinden etwa für das Jahr 1999 zum Ausgleich besonderer Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstünden, einmalig ein Betrag von landesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden sei. Zuschüsse bzw. Bedarfszuweisungen zu genau definierten Kosten dürfe nur derjenige erhalten, der diese Kosten auch trage. Der Gesetzgeber gehe hier eindeutig von der Kostentragungspflicht der Gemeinde aus. Eine andere Auslegung lasse auch der genau definierte Wortlaut der entsprechenden Zuwendungsbescheide nicht zu. Der Beklagte habe diese Mittel für entstandene Aufwendungen der integrativen Beschulung auch beantragt und erhalten. Demgemäß müsse er auch die hier im Streit stehenden Kosten der integrativen Beschulung tragen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Kosten für den Integrationshelfer des Schülers L Iin den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 insgesamt 6.221,86 EUR (August 1997 bis Juli 1998: 1.124,33 EUR, August 1998 bis Juli 1999: 1.285,39 EUR, August 1999 bis Juni 2000: 1.286,00 EUR und August 2000 bis Juli 2001: 2.553,05 EUR) zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er führt zur Begründung aus:
16Die Klage sei unbegründet, denn dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus eigenem noch aus übergeleitetem Recht zu. Anders als das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 19. Mai 1998 (9 K 2297/98) habe das OVG NRW in seinem Berufungsurteil vom 15. Juni 2000 (16 A 3102/99) ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob ein Schulträger zur Übernahme der durch den Einsatz eines Zivildienstleistenden im integrativen Unterricht entstehenden Kosten verpflichtet sei. Danach könne aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 SchFG ein Schüler einen Kostenübernahmeanspruch nicht herleiten, weil diese Norm kein subjektiv- öffentliches Recht des einzelnen Schülers begründe, sondern lediglich mit Wirkung für das Innenverhältnis des Landes und der beteiligten Schulträger regele, wer die personellen und die sachlichen Schulkosten aufzubringen habe. Ein Erstattungsanspruch aufgrund freiwilliger Kostenübernahme, die unter Umständen im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG erforderlichen Zustimmung zur Beschulung in der Grundschule vom Schulträger ausdrücklich oder konkludent erklärt werde, scheide im vorliegenden Fall angesichts der insoweit eindeutigen Erklärung in seinem Schreiben vom 08. Juli 1997 aus. Diese Ausführungen des OVG NRW seien eindeutig. Auch werde nochmals betont, dass die Übernahme von Personalkosten für einen Integrationshelfer (Zivildienstleistenden) für die Betreuung in der Schule und im häuslichen Bereich ausdrücklich und unmissverständlich im Rahmen der Zustimmungserklärung ausgeklammert worden seien. Diese "Zustimmung unter Vorbehalt" sei auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch eines behinderten Kindes auf integrative Beschulung vom 08. Oktober 1997 (IBvR 9/97) von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insoweit müsse § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass einem behinderten Kind eine integrative Beschulung unter Kostenübernahme zu ermöglichen sei. Wenn der Schulträger unter dem Vorbehalt, die Kosten für den Integrationshelfer nicht tragen zu wollen, der integrativen Beschulung zuzustimmen, so stehe dem Kind auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG kein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem Schulträger nicht zu. Auch könne sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf § 20 Abs. 2 des Gemeindesfinanzgesetzes (GFG) berufen, wonach den Gemeinden zum Ausgleich besonderer Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstünden, einmalig für 1999 ein Betrag von landesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden sei. Die den Schulträgern zum Ausgleich ihrer Aufwendungen bzw. zur Minderung ihrer finanziellen Belastung bewilligten Mittel nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 GFG dienten nämlich primär dem Ausgleich der Sachaufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mobiliar, Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur behinderungsgerechten Gestaltung der Gebäude u.s.w.).
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 9 K 2297/98 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
20Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus übergeleitetem noch aus eigenem Recht zu.
21Einem Zahlungsanspruch aus übergeleiteten Recht steht (bereits) der Umstand entgegen, dass der Kläger - im Gegensatz zu seinem Klageverfahren 10 K 4234/99, das durch Urteil vom 22. August 2001 entschieden worden ist - einen vermeintlichen Anspruch des Schülers gegenüber dem Schulträger in Höhe und für die Dauer der Sozialhilfeleistungen nicht gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat.
22Darüber hinaus steht weder dem Schüler noch seinen gesetzlichen Vertretern ein überleitungsfähiger eigener schul- oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz des Zivildienstleistenden gegenüber dem Beklagten als Schulträger zu.
23Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 2 i. V. m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetzt - SchFG -). Nach zutreffender Rechtsansicht enthält das Schulfinanzgesetz nämlich, soweit es hier von Belang ist, Organisationsvorschriften. Es regelt, wer die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) aufzubringen hat (vgl. § 1 Abs. 1 SchFG). Adressaten der einschlägigen Bestimmungen sind allein das Land und die Schulträger, nicht aber einzelne Schüler oder ihre gesetzlichen Vertreter. Ist demnach das Schulfinanzgesetz in § 3 Abs. 2 und Abs. 1 i. V. m. §§ 1 und 2 SchFG nicht jedenfalls auch dem einzelnen Schüler zu dienen bestimmt, so lässt sich ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht des Inhalts des geltend gemachten Übernahmeanspruchs eines Schülers oder seiner Eltern gegenüber dem Beklagten als Schulträger nicht herleiten.
24Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - und Urteile des OVG NRW vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - und - 16 A 3108/99 -.
25Ein Anspruch des vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schülers gegenüber dem Schulträger ergibt sich auch nicht aus § 30 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG). Danach ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Allerdings ist auch diese Vorschrift als mit den vorgenannten Vorschriften des Schulfinanzgesetzes korrespondierende Norm nicht geeignet, ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers auf Übernahme von Kosten für seine Einzelbetreuung zu begründen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SchVG konkretisiert vielmehr lediglich die sich aus § 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG -) ergebende Pflicht der Schulträger, für einen ausreichenden und würdigen Schulraum zu sorgen und entspricht grundsätzlich der in §§ 2, 3 Abs. 2 SchFG hinsichtlich der Kostentragung getroffenen Regelung.
26Vgl. Margies-Roeser, Schulverwaltungsgesetz, Kommentar (3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, 1995), Rdnr. 2 zu § 30.
27Darüber hinaus gehört der hier als Schulwegbegleiter und Unterrichtshelfer eingesetzte Zivildienstleistende insbesondere auch in seiner Funktion als Einzelbetreuer erkennbar nicht zu dem für die Schulverwaltung notwendigen Personal; die von ihm ausgeübten Tätigkeiten stellen sich erkennbar nicht als Teil der Verwaltung der Schule dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass der den Schüler L Ibetreuende Zivildienstleistende für den Verein J e. V. aufgrund von Verträgen zwischen diesem Verein und den Eltern des Schülers tätig geworden und der Einsatz des Zivildienstleistenden vertragsgemäß zunächst den Eltern des Schülers in Rechnung gestellt worden ist.
28Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -.
29Ein Kostenübernahmeanspruch für die Tätigkeit des Zivildienstleistenden ergibt sich für den vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schüler ebenfalls nicht aus § 7 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung die es durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, in Schulen vom 24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 38 vom 18. Mai 1995 - Seite 376) gefunden hat. Danach kann der Förderort eine dem ermittelten sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind und der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG zugestimmt hat. Der Schulträger kann der Aufnahme dabei nur widersprechen, wenn für ihn zusätzliche Kosten entstehen, im Übrigen kann der Schulträger seine Zustimmung zum gemeinsamen Unterricht generell, z. B. für eine bestimmte Schule oder für bestimmte Fallgruppen, erteilen.
30Vgl. Ordnungsziffer 1.1 des Einführungserlasses zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen (Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Mai 1995 (GABl NW I Nr. 6/95, Seite 107).
31Ein möglicher Kostenübernahmeanspruch des Schülers gegen den Beklagten als Schulträger scheidet danach hier allerdings bereits deshalb aus, weil der Beklagte zwar mit Schreiben vom 08. Juli 1997 seine Zustimmung gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG i. V. m. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 abgegeben, er allerdings zugleich ausdrücklich die Personalkosten des Integrationshelfers (Zivildienstleistenden) für die Betreuung in der Schule und gegebenenfalls im häuslichen Bereich ausgeschlossen und seine Zustimmung ausdrücklich unter diesem Vorbehalt erklärt hat. Diese differenzierte Zustimmungserklärung ist sowohl mit einfachem wie auch mit Verfassungsrecht vereinbar, denn wenn es dem Schulträger rechtlich möglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung ganz zu verweigern, so ist erst recht gegen eine differenzierte Zustimmung unter ausdrücklichem Ausschluss der Kosten für einen Integrationshelfer rechtlich nichts zu erinnern. Dies folgt zudem daraus, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG klargestellt hat, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch einer Sonderschule der Regelfall bleibt und lediglich daneben die Möglichkeit geschaffen, aber nicht die Pflicht begründet worden ist, Kinder (auch) in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern.
32Vgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. NRW 11/7186, Seite 2 und 8 f.; Antwort der Landesregierung vom 11. Januar 2000 auf die kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 124588, Seite 3; OVG NRW Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -; Beschluss vom 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -.
33Darüber hinaus teilt die Kammer ohnehin die zum Teil vertretene Rechtsansicht nicht, dass die Zustimmung eines Schulträgers im Falle der integrativen Beschulung mit der Zusage, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Beschulung behinderter Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllt seien, automatisch auch die Übernahme der Kosten für einen schulfremden, eine Einzelbetreuung eines behinderten Kindes vornehmenden so genannten Integrationshelfers beinhaltet.
34Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 18. Februar 1998 (9 K 4001/97) und 08. Mai 1998 (9 K 1535/97); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2000 (3 K 6376/97).
35Durch die Verknüpfung der vom Gesetzgeber als Ausnahmefall intendierten integrativen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit dem Zustimmungserfordernis des Schulträgers sollte erkennbar gerade keine automatische Ausweitung der Schulkostenbelastung für die Schulträger über die sich aus § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 1 und 2 SchFG festgeschriebenen Kosten hinaus erfolgen. Auch ist nicht in jedem Fall mit der sonderpädagogischen Förderung eines behinderten Kindes auf einer allgemeinen Schule zugleich die Heranziehung eines so genannten Integrationshelfers verbunden und auch nicht in jedem Fall von Beginn an als erforderlich erkennbar.
36Ein möglicher Anspruch folgt hier auch nicht aus dem Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (SGV.NW.223 in: BASS 1999/00 1/7/1-7.1). Zwar ergibt sich aus diesem Gesetz ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler gegen den Schulträger, indes sind Lernmittel im Sinne des Gesetzes Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister genehmigt und an der einzelnen Schule eingeführt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LFG). Darunter fällt der hier in Frage stehende Einsatz eines schulfremden Schulwegbegleiters und Unterrichtshelfers nicht.
37Der hier geltend gemachte Anspruch folgt ebenfalls nicht aus Art. 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV). Danach ist der Unterricht an den Volks- und Berufsschulen unentgeltlich. Die Volksschule umfasst allerdings nur die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als weiterführende Schule, die gemäß § 12 Abs. 2 LV entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen müssen, nicht jedoch die hier von dem Schüler besuchte Sonderschule für Körperbehinderte. Darüber hinaus wird durch sie kein Anspruch auf Befreiung von allen mit dem Besuch einer Volks- oder Berufsschule verbundenen Kosten begründet. Als "Unterricht" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 LV ist vielmehr nur die eigentliche Unterrichtserteilung in der Schule anzusehen, also die Vermittlung des Lehrstoffs.
38Vgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - unter Hinweis auf OVG NRW,Urteil vom 02. Dezember 1971 - 8 A 1024/69 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE) a. F. I A IX 11 -.
39Hierzu zählt die Schulwegbegleitung und begleitende Unterrichtshilfe ohne die Vermittlung von Lehrstoff nicht.
40Schließlich ergibt sich ein eigener Kostenübernahmeanspruch des Schülers gegen den Schulträger hier nicht aus der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu geschaffenen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dass etwa unmittelbar aus dieser Vorschrift originäre Leistungsansprüche folgen, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - in: NJW 1998, 131 (132) - zwar offengelassen worden, wird allerdings im Schrifttum einhellig verneint.
41Vgl. etwa Scholz, in: Maunz/Dürch, GG, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 174; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rdnr. 874.
42Danach beinhaltet das Diskriminierungsverbot zwar ein subjektives grundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung aber - wie es dem Wesen sozial-grundrechtlicher Verfassungsversprechen typisch ist - grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt und aus dem verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche prinzipiell nicht abgeleitet werden können.
43Dem schließt sich die Kammer an.
44Der Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten auch nicht auf Ansprüche aus eigenem Recht stützen. In Betracht kommen insoweit lediglich als Spezialvorschriften § 102 Abs. 1 SGB X oder - falls nicht spezialgesetzlich verdrängt - die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) beziehungsweise der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
45Voraussetzung für einen so begründeten Anspruch unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage wäre jedenfalls, dass der Kläger, als er die für den Einsatz der Zivildienstleistenden entstehenden Kosten für die einzelnen Schuljahre jeweils vorläufig übernahm, ein Geschäft für den Beklagten als Schulträger besorgte, weil dieser der zur Leistung eigentlich beziehungsweise vorrangig verpflichtete Träger war. Dieser Auffassung ist die Kammer nicht.
46Insoweit kann sich der Kläger wiederum insbesondere nicht auf die bereits genannten Vorschriften im Schulfinanzgesetz berufen. Dieses bestimmt in § 1 Abs. 1 zunächst, dass die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht werden und überträgt zugleich bestimmte Lasten auf den jeweiligen Schulträger (vgl. § 2, § 3 Abs. 2 SchFG). Allerdings handelt es sich bei den hier entstandenen Kosten für die Schulwegbegleitung und die Tätigkeit als persönlicher Unterrichtshelfer nicht um Sachausgaben der Schule im Sinne des § 1 Abs. 3 und 2 SchFG oder Personalausgaben für nicht als Lehrer im Schuldienst tätige Beamte und andere Bedienstete an der Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG. Dass der Integrationshelfer insbesondere kein "anderer Bediensteter" im Sinne des Gesetzes ist, folgt schon allgemein aus der Aufgabe und rechtlichen Stellung des Zivildienstleistenden. Gemäß § 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZDG erfüllen die in einem speziellen Dienstverhältnis stehenden Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Der schulfremde Zivildienstleistende, der hier aufgrund von konkreten (Einsatz-) Verträgen zwischen dem Verein J e. V., Kreuztal, und den Eltern des Schülers tätig geworden ist, und dessen Einsatz zunächst zwischen diesen und sodann mit den örtlichen Sozialhilfeträgern abgerechnet wurde, ist dementsprechend als schulfremde Person auch mit Blick auf seine konkrete Tätigkeit in der Schule als Begleitperson und Stützkraft im Unterricht nicht in ein Dienstverhältnis oder ein vergleichbares Rechte- und Pflichtenverhältnis zur Bodelschwingh-Grundschule in L-C eingetreten. Ausweislich der (Einsatz-) Verträge (§ 3) unterstand der Zivildienstleistende grundsätzlich dem Vorstand des Vereins als dem alleinigen Dienstvorgesetzten und Weisungsbefugten. Seine einzelfallbezogene Hilfstätigkeit ist auch keinesfalls mit der der Lehrer und dritten Bediensteten zur Bereitstellung und Erhaltung der Schule und zur Gewährleistung des Schulbetriebes allgemein vergleichbar. Er blieb eine schulfremde Person, die einen Teil ihrer Tätigkeit lediglich im Rahmen des Unterrichts als Stützkraft ausgeübt hat, allerdings nicht primär zur Gewährleistung des Schulbetriebes in der Schule allgemein aufgerufen war. § 3 Abs. 2 SchFG überträgt dem jeweiligen Schulträger lediglich die Personalausgaben für im Schuldienst tätige Beamte, die nicht Lehrer sind und andere Bedienstete an der Schule, die allerdings mit diesen vergleichbar sein müssen. Stütz- und Hilfskräfte, die nicht allgemein der Bereitstellung und Unterhaltung der Schule und der Gewährleistung des Schulbetriebes dienen und über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgehen, weil sie eine besondere Einzelbetreuung eines Schülers / einer Schülerin besorgen, sollen demnach auch nach der Intention des SchFG nicht kostenmäßig dem zuständigen Schulträger zugeordnet werden. Entstehen Kosten für eine besondere Betreuungsperson wegen eines bestimmten Kindes und kann dieser Betreuungsaufwand durch das von der Schule für die regelmäßige sonderpädagogische Förderung und Betreuung bereitgestellte Personal nicht hinreichend abgedeckt werden, so hat demnach der Träger der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.
47Vgl. auch Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1998 an das Schulamt für den Oberbergischen Kreis; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 - zum vergleichbaren Nds. Schulge- setz, in: FEVS 52 (2000) Seite 140.
48Ausgehend von diesem Ansatz und dem Verständnis des Begriffs der "Schulkosten" allgemein gehören die hier angefallenen Kosten einer Einzelfallbetreuung auch nicht als übrige Schulkosten zu den Sachausgaben gemäß § 1 Abs. 3 SchFG. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des VG Minden in seinem Urteil vom 18. März 1998 (3 K 5422/97), wonach zu den Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes Kosten nicht gehören, die in gleicher oder ähnlicher Form auch entstanden wären, wenn der betreffende Schüler nicht die Schule besuchen würde, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes gemacht hätte, weil derartige Kosten nicht in erster Linie durch den Schulbetrieb verursacht sind, sie vielmehr im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom Schulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs stehen. Zwar hat das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 19. Mai 1999 (9 K 2297/98) ausgeführt, dass im Hinblick auf die Bescheinigung der Schulleiterin über die Tätigkeitsfelder des Zivildienstleistenden sowie die einzelnen Hilfsstellungen davon auszugehen ist, dass der Zivildienstleistende zum überwiegenden Teil für die pädagogische Betreuung des Schülers eingesetzt wird. Seine Hilfestellungen für den Schüler sind danach gleichwohl erforderlich, damit dieser den schulischen Anforderungen genügt und seine ordnungsgemäße Beschulung unter den Gegebenheiten der C-Grundschule C überhaupt erst möglich wird. Ist die beanspruchte Hilfe demnach als Eingliederungshilfe sozialhilferechtlich einzuordnen, so folgt aus dem umfassenden Förder- und Hilfsbedarf, dass die Hilfe des Integrationshelfers auf dem Schulweg und in der Schule über die reine Gewährleistung des Schulbetriebes weit hinausgeht. Der Schüler gehört zu dem Kreis der Personen des § 39 Abs. 1 BSHG, die aufgrund ihrer nicht nur vorübergehenden umfassenden körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, der über die Ermöglichung einer einzelfallbezogenen ordnungsgemäßen Beschulung des Schülers hinausgeht. Der Einsatz des Zivildienstleistenden diente hier dementsprechend auch der Deckung eines generell bestehenden Lebensbedarfs. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VG Minden in dem vorgenannten Urteil, wonach insoweit unerheblich ist, ob die erforderliche Betreuung - den Schulbesuch hinweggedacht - etwa im häuslichen Bereich ebenfalls durch einen Zivildienstleistenden oder z. B. durch Familienangehörige erfolgt wäre; was sich auch aus der Erwägung ergibt, dass umgekehrt die Unterstützung in der Schule - theoretisch - unentgeltlich durch ein Familienmitglied hätte erbracht werden können. Entscheidend ist danach, dass der Schüler - wo auch immer - mehr oder weniger der Betreuung im gesamten Tagesablauf bedurfte, es sich bei den Aufwendungen für den Zivildienstleistenden mithin nicht um Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes, sondern um einzelfallbedingte Sonderkosten handelt.
49Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach § 20 Abs. 2 des Gemeindefinanzgesetzes 1999 vom 17. Dezember 1998 (GV.NRW. 1998, Seite 762) den Gemeinden in den Jahren 1999 bis 2001 zum Ausgleich besondere Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen, jeweils einmalig pro Jahr ein Betrag von landesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden ist. Denn diese pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung der integrativen Beschulung zielen nicht auf die Finanzierung so genannter Integrationshelfer im Rahmen des so genannten gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Kindern als Teil der Schulträgerkosten, vielmehr dienen sie den Schulträgern zum Ausgleich für ihre Aufwendungen bzw. der Minderung ihrer finanziellen Belastung und bezwecken den Ausgleich von Sachaufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mobiliar, Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung der Gebäude u.s.w.. Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung darin, dass die Zuwendungen pauschaliert ohne den konkreten Finanzierungsbedarf im Einzelfall an der jeweiligen Schule erfolgen und ohne vorherige Antragstellung durch die Kommunen bereitgestellt werden. Auch zeigt die relativ geringe Höhe der konkreten Zuweisung je Integrativschüler (IN) von 582,00 DM (1999) bzw. 456,00 DM (2000), dass damit auch eine bloß teilweise Deckung der Kostentragungspflicht der Schulträger für die wesentlich höheren Kosten für den einzelnen Integrationshelfer nicht bezweckt ist. Zwar geht der Gesetzgeber aufgrund dieser pauschalierten Bedarfszuweisungen nach § 20 Abs. 2 GFG von besonderen Aufwendungen aus, die den Gemeinden im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen, indes beinhaltet dies nicht notwendigerweise auch die Kostentragungspflicht der Schulträger im Hinblick auf die Aufwendungen für schulfremde Integrationshelfer.
50Dass der Beklagte als Schulträger eigentlich bzw. vorrangig kostenpflichtig ist, ergibt sich schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 2 SchPflG. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des Schülers und seiner Eltern gegenüber dem Beklagten als Schulträger verwiesen. Der Bejahung eines Anspruchs steht neben grundsätzlichen rechtlichen Zweifeln bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger der integrativen Beschulung des Schülers nur unter ausdrücklichem Ausschluss der Kosten für den Integrationshelfer zugestimmt hat.
51so auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - Seite 14.
52Darüber hinaus diente der Einsatz des Zivildienstleistenden - wie dargelegt - nicht allein dem Zweck der sonderpädagogischen Förderung, sondern angesichts der umfangreichen Behinderung des Schülers L I generell seiner sozialen Betreuung und Eingliederung.
53Schließlich kann sich der Kläger insoweit auch nicht darauf berufen, dass die maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass durch eine erteilte Zustimmung des Schulträgers ohne Vorliegen der erforderlichen sächlichen und personellen Voraussetzungen eine Kostenpflicht für den Sozialhilfeträger entstehen kann und dies umsomehr gilt, als dem Schulträger einerseits im Rahmen seiner Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SchPflG die Möglichkeit offen steht, die Zustimmung aus finanziellen Gründen zu versagen, der Träger der örtlichen Sozialhilfe jedoch weder an diesem Verfahren beteiligt wird noch die Entscheidung beeinflussen kann. Mag es nach dem Grundsatz der Einheit von Entscheidungskompetenz und Kostentragungspflicht wünschenswert sein, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger nicht mit Kosten belastet wird, über die er nicht entscheiden kann - was übrigens auch im Verhältnis Bund-Land-Kommune durchaus nicht unüblich ist -, so gibt es jedenfalls (gegenwärtig) keine Grundlage dafür, dass die Kostentragungspflicht für schulfremdes pflegerisches oder therapeutisches Personal im Rahmen der Beschulung an einer allgemeinen Schule dem Schulträger obliegen würde. Entsprechendes gilt auch für die im Rahmen der Beschulung an einer allgemeinen Schule tätigen Integrationshelfer. Sollte der Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Gerichts mit der beschriebenen Neufassung des Gemeindefinanzgesetzes ab 1999 bzw. 2002 von der Kostentragungspflicht der Schulträger für so genannte Integrationshelfer ausgegangen sein, so bestünde insoweit jedenfalls - und wenn nur zur Klarstellung - gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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