Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 K 2423/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer bzw. - im Falle des Objekts V-straße 1" - Sondereigentümer der bebauten Grundstücke M 1 - straße 182", I 1 -straße 50", I 2 - straße 5", I 2 - straße 67", I 2 - straße 164 , I 3 - straße 2 - 6 , M 2 - straße 1, ,"V - straße 1", G - straße 9 I" und H - straße 13" in M. Mit Schreiben vom 7. , 12., 14. und 15. März 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm für die o. g. Grundstücke die Grundsteuer für das Jahr 2001 gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) - teilweise - zu erlassen. Es sei für die betreffenden Grundstücke jeweils eine erhebliche Ertragsminderung von über 20 % zu verbuchen. Im Einzelnen seien folgende Ertragsminderungen bzw. Erlassbeträge gegeben:
3Grundstück Prozents. 4/5 Grundsteuer Erlassbe- d. Mind. davon 2001 trag M - 1 straße 182" 52,78 % 42,22 % 1.865,68 DM 787,69 DM I - 1 straße 50" 23,33 % 18,66 % 579,43 DM 108,12 DM I - 2 straße 5" 20,13 % 16,10 % 878,33 DM 141,41 DM I -2 - straße 67" 41,26 % 33,01 % 2.255,23 DM 744,45 DM I -2 - straße 164" 89,22 % 71,38 % 690,90 DM 493,16 DM I -3 - straße 2-6" 98,02 % 78,42 % 9.657,90 DM 7.573,73 DM M - 2 - straße 1" 27,11 % 21,69 % 1.315,65 DM 285,36 DM V - straße 1" Sond.eigt. Nr. 15 35,08 % 28,06 % 229,08 DM 64,28 DM Sond.eigt. Nr. 17 60,34 % 48,27 % 198,45 DM 95,79 DM
4- G - straße 9 I" 24,94 % 19,95 % 812,18 DM 162,03 DM H - straße 13" 57,69 % 46,15 % 2.531,55 DM 1.168,31 DM 11. 624,33 DM Den Erlassanträgen waren hinsichtlich des einzelnen Grundstücks jeweils Auflistungen beigefügt, in denen die geltend gemachten Ertragsminderungen im Einzelnen aufgeschlüsselt waren.
5Die Erlassanträge des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2002 hinsichtlich der Grundstücke G - straße 9 I" und H - straße 13" mit Bescheid vom 18. März 2002 hinsichtlich des Grundstücks M 1 -straße 182" und mit jeweils vom 19. März 2002 datierenden Bescheiden hinsichtlich des Grundstücks I 1 - straße 50" einerseits und hinsichtlich der Grundstücke I 2 -straße 5", I 2 - straße 67", I -2 - straße 164", I 3 - straße 2-6", M 2 - straße 1" und V - straße 1" andererseits ab. Zur Begründung machte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 - geltend, ein Erlass wegen Ertragsminderung komme bei Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, die wegen eines strukturell bedingten Überangebotes nicht vermietbar seien, nicht in Betracht.
6Gegen die vorgenannten Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2002 (Grundstücke G - straße 9 I" und H - straße 13") und 25. März 2002 (restliche Grundstücke) jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in der Folgezeit aus, die Entscheidung des BVerwG, auf die der Beklagte Bezug genommen habe, betreffe die neuen Bundesländer. Sie sei in seinem, des Klägers, Falle nicht einschlägig, da den Mietausfällen keine strukturellen Mängel zugrundelägen, sondern es vielmehr nur in Einzelfällen zu einer Ertragsminderung wegen Mietausfällen komme. Man könne nicht davon ausgehen, dass es in Lüdenscheid eine strukturell bedingte fehlende Mieternachfrage gebe. Die Leerstände, die er, der Kläger, angegeben habe, basierten auf besonderen Umständen und nicht auf einer strukturellen negativen Entwicklung. Es sei davon auszugehen, dass die Mietausfälle auf tatsächlichen Eigenschaften der Grundstücke oder der Umgebung beruhten und nicht auf einem Überangebot von Wohnungen in Lüdenscheid.
7Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit - vier - Widerspruchsbescheiden vom 27. Mai 2002 zurück. Er führte aus, ein Grundsteuererlass aufgrund des Leerstandes infolge eines Überangebots an Gebäudeflächen oder einer strukturell bedingten schlechten aktuellen Marktsituation scheide grundsätzlich aus. Diesbezüglich werde auf die Grundsteuererlassanträge des Klägers für die Vorjahre sowie die vom Kläger unternommenen Vermietungsbemühungen verwiesen.
8Am 26. Juni 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf das im Widerspruchsverfahren Vorgetragene.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14., 18. und 19. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Mai 2002 zu verpflichten, über seine, des Klägers, Erlassanträge vom 7., 12., 14. und 15. März 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt aus, die Tatsache, dass der Kläger für die streitgegenständlichen Objekte seit längerem keine seinen Vorstellungen entsprechende Miete erzielt habe, spreche dafür, dass Umstände gegeben seien, die den normalen Rohertrag minderten und daher für den Einheitswert und nicht für einen Steuererlass relevant seien. Für die Ertragslage außergewöhnliche, atypische" Gegebenheiten habe der Kläger nicht dargelegt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, die Akte 3 K 2371/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Bescheide vom 14., 18. und 19. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Mai 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten (Teil-)Erlassansprüche nicht zu.
17Sie ergeben sich zum einen nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Nach dieser Vorschrift wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.
18Der Begriff des normalen Rohertrages" im Sinne des Satzes 1 ist in Satz 3 des § 33 Abs. 1 GrStG definiert. Mietausfälle auf Grund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage sind bei der Ermittlung des normalen Rohertrages zu berücksichtigen und können nicht als Minderung gegenüber diesem geltend gemacht werden.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2001, 204 (204); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) 2001, 928 (928); Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2002, 580 (580 f.); Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 - A 6 K 398/98 -; a. A.: VG Halle, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 A 1697/96 -, ZMR 2001, 934 (936); VG Dresden, Urteil vom 6. August 1999 - 7 K 2974/97 - (juris); Drosdzol, Grundsteuererlass nach § 33 GrStG bei strukturellem Wohnungsleerstand, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2001, 183 (184 ff.); Troll, Grundsteuergesetz, 7. Aufl. 1997, § 33 Rdnr. 12 (S. 455 u. 456).
20Der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegt erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass Ertragsminderungen einen Grundsteuererlass nur rechtfertigen, wenn sie auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 (205); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929); Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.4 § 33 GrStG Nr. 24, S. 7 (8 f.); VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (580); Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 5. Mai 1999 - 2 K 2243/98 -, ZKF 2000, 58 (58); VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2001 - 5 K 393/98 - (juris).
22Ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand bzw. eine nachhaltige und dauerhafte Ertragsminderung können deshalb nicht als Erlassgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG geltend gemacht werden.
23Vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (580).
24Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse" des Objekts und seiner näheren Umgebung werden nach Maßgabe des § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) im Wege der Wertfortschreibung berücksichtigt und führen über eine neue Festsetzung des Steuermessbetrages auf den Fortschreibungszeitpunkt (Neuveranlagung) zu einer geringeren Grundsteuer (§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 GrStG). Vermindert sich der normale Rohertrag wegen Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, wird dies erst bei der nächsten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) erfasst und wirkt sich bis dahin auf die Erhebung der Grundsteuer nicht aus (vgl. §§ 16 - 18 GrStG).
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 (205 f.); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929).
26Zu einem Erlass nach § 33 GrStG können demgegenüber nur solche Ertragsminderungen führen, die zufälliger und vorübergehender Art sind.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 (205 f.); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929); Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz, 401.4 § 33 GrStG Nr. 24, S. 7 (9).
28Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen, kann im Falle der Grundstücke des Klägers eine Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, die einen teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2001 rechtfertigt, nicht angenommen werden. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass die von ihm geltend gemachten Mietausfälle auf - bezogen auf seine Grundstücke - außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruhen bzw. zufälliger und nur erkennbar vorübergehender Natur sind.
29Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass der Kläger im Jahre 2001 ausweislich der von ihm diesbezüglich zusammen mit den entsprechenden Erlassanträgen für das Grundsteuerjahr 2001 vorgelegten Unterlagen nicht nur vereinzelte Mietausfälle bzw. Mietminderungen zu verbuchen hatte. Von den 49 Mieteinheiten, die sich in den auf insgesamt 10 Grundstücke verteilten Mietobjekten befanden, waren hinsichtlich 29 Einheiten (= 59 %) Mietminderungen bzw. -ausfälle zu verzeichnen, wobei sich die Verluste auf durchschnittlich 48,17 % beliefen (M - 1 - straße 182": 2/2 (52,78 %), I - 1 - straße 50": 6/3 (23,33 %), I - 2 - straße 5": 9/5 (20,13 %), I - 2 straße 67": 6/4 (41,26 %), I - 2 - straße 164": 1/1 (89,22 %), I 3 - straße 2-6": 2/2 (98,02 %), M 2 - straße 1": 9/5 (27,11 %), V- straße 1": 1/1 (35,08) u. 1/1 (60,34 %), G - straße 9 I": 6/1 (24,94 %), H - straße 13": 6/4 (57,69 %)). Dies legt die Annahme nahe, dass die geltend gemachten Mietverluste nicht zufälliger und vorübergehender Art, sondern auf Gegebenheiten zurückzuführen sind, die auch andere Vermieter vergleichbarer Objekte in gleicher Weise betreffen.
30Darüber hinaus hatte der Kläger bereits für das Jahr 2000 unter Hinweis auf entsprechende Mietverluste Erlassanträge nach § 33 GrStG gestellt. Aus den von ihm in dem Verfahren 3 K 2371/02 vorgelegten Auflistungen ergibt sich, dass die in dem betreffenden Verfahren für das Jahr 2000 geltend gemachten Mietminderungen im Falle des Grundstücks H - straße 13" fünf der insgesamt sechs in dem Objekt vorhandenen Einheiten und im Falle des Grundstücks U - straße 91" vier von insgesamt 10 Einheiten betreffen. Auch das legt den Schluss nahe, dass die geltend gemachten Mietausfälle ihren Grund nicht in atypischen, unvorhergesehenen und nicht dauerhaften Gegebenheiten haben, etwa einem plötzlich und unerwartet aufgetretenen Schadenereignis, das zu einer vorübergehenden Nichtvermietbarkeit des Objekts bzw. einer reduzierten Miete führte, oder einer Insolvenz oder Zahlungsunwilligkeit eines Mieters. Was überdies das Grundstück H - straße 13" anbelangt, so hat der Kläger für dieses Grundstück für das Jahr 2001 erneut einen Grundsteuererlassantrag gestellt. Dabei sind hinsichtlich der in dem Objekt vorhandenen sechs Mieteinheiten immer noch bei vier Einheiten Mietminderungen bzw. -ausfälle zu verzeichnen. Dies spricht ebenfalls für einen nicht lediglich zufälligen und vorübergehenden Mietverlust. Entsprechendes gilt im übrigen auch für die Tatsache, dass der Kläger bereits im Jahre 1999 Erlassanträge gestellt hatte.
31Die in Rede stehenden Mietverluste beruhen bei Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers darauf, dass er über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl der in seinen Mietobjekten befindlichen Mieteinheiten - trotz der von ihm geltend gemachten Vermietungsbemühungen - zum Teil gar nicht oder nur mit zeitlichen Verzögerungen vermieten konnte. Dies lässt darauf schließen, dass die Verluste Folge einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden bzw. unzureichenden Mieternachfrage im Stadtgebiet des Beklagten sind. Insoweit liegen den Mietausfällen keine lediglich den Kläger betreffenden Ursachen zugrunde, sondern solche, die auch für andere vergleichbare Mietobjekte in entsprechender Weise gelten.
32Darüber hinaus hat der Kläger auch keine atypischen Umstände im oben angesprochenen Sinne aufgezeigt. Nähere Angaben dazu, worauf die von ihm geltend gemachten Mietausfälle im Einzelnen beruhen, hat er nicht gemacht, sondern lediglich erklärt, die Leerstände, die er, der Kläger, angegeben habe, basierten auf besonderen Gegebenheiten und nicht auf einer strukturellen negativen Entwicklung. Worin diese besonderen", nur ihn, den Kläger, betreffenden Umstände genau bestehen, hat der Kläger weder dargetan noch ist dies anderweitig ersichtlich.
33Auch ein Erlass in analoger Anwendung des § 33 GrStG kommt nicht in Betracht. Die entsprechende Anwendung einer nicht unmittelbar einschlägigen Vorschrift setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte. Hier fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift des § 33 GrStG durchbricht die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer - die grundsätzlich eine ertragsunabhängige Abgabe darstellt - für die geregelten Ausnahmefälle des Erlasses wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass in den §§ 32, 33 GrStG die (Ausnahme-)Fälle der sachlichen Unbilligkeit wegen Ertragslosigkeit abschießend geregelt sind.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, ZKF 1994, 203 (203) m. w. N.; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (581) m. w. N..
35An der abschließenden Regelung eines Erlasses wegen sachlicher Unbilligkeit in den §§ 32, 33 GrStG scheitert schließlich auch ein Rückgriff - unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit - auf § 227 der Abgabenordnung (AO).
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, ZKF 1994, 203 (203) m. w. N.; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (581) m. w. N..
37Aber selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass durch die in anderen innerstaatlichen Gesetzen enthaltenen Billigkeitsvorschriften - so auch durch § 33 GrStG - § 227 AO grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird, sondern diese Vorschrift subsidiär gilt,
38vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: September 2000, § 227 AO Rdnr. 9; Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: Juli 2002, § 227 AO Rdnr. 61,
39sind die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt. Eine sachliche Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO - für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit fehlt jeder Anhalt - ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Konkretisierung des Begriffs der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO kann auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorgenommene gesetzliche Wertung zurückgegriffen werden. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Grundsteuer in Fällen der Ertragsminderung zu erlassen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend - entsprechend den obigen Darlegungen - nicht erfüllt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Rechtsmittelbelehrung:
42Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
43Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss.
45Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.
46Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
47L 2 T L 3
48Beschluss:
49Ferner hat die Kammer am 8. November 2002
50beschlossen:
51Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.943,43 EUR (= 11.624,33 DM) festgesetzt.
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