Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 4318/98.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 1998 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen festgestellt worden ist (Ziffer 2 des Bescheides).

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die übrigen außer- gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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