Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 68/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die nordöstlich auf dem Grundstück des Klägers E-str. in I1. (Gemarkung I1. , Flur 48, Flurstück 697) über eine Länge von ca. 13,5 m und in einem Abstand von ca. 6 cm bis ca. 50 cm zur Grundstücksgrenze zur Straße "E.-straße" verlegte gemeindliche Wasserleitung zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Mehrkosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungs- schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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