Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 4319/01

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 26. September 2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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