Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 1136/03.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 2002 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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