Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 4092/99.A
Tenor
Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 festgesetzte Frist zur Ausreise einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet. Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Nach eigenen Angaben wurden der Kläger zu 1) am 5. März 1961, die Klägerin zu 2) am 8. Mai 1962, der Kläger zu 3) am 3. Juli 1985 und der Kläger zu 4) am 2. September 1986 in C. geboren. Die Kläger geben weiter an, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein und bis Januar 1999 in Aserbaidschan gelebt zu haben. Sodann seien sie auf dem Luftweg nach Moskau gereist, wo sie bis zum 21. September 1999 geblieben seien. Dann seien sie auf dem Luftweg nach Berlin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; der Schlepper habe die Pässe und alle Flugpapiere einbehalten. Am 23. September 1999 haben die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt und dabei ein Dokument vorgelegt, bei dem es sich um die Geburtsurkunde der Klägerin zu 2) handeln soll.
3Bei der persönlichen Anhörung in aserbaidschanischer Sprache trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen folgendes vor: Seine Frau, die Klägerin zu 2), sei Armenierin. Sie hätten bei ihrer Tante mütterlicherseits in einem Dorf in der Nähe von H. gelebt. Die Schwester seiner Ehefrau habe bei einer anderen Tante in einem anderen Dorf in der Nähe von H. gewohnt. Am 21. Januar 1999 sei sie auf brutale Art und Weise umgebracht worden. Der Untersuchungsrichter habe ihm selbst am Tatort einen Zettel gezeigt, auf dem gestanden habe, es gebe keinen Platz für Armenier in Aserbaidschan. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach Moskau ausgereist. Dort habe er versucht, etwas Geld durch Handel auf dem Basar zu verdienen. Aserbaidschaner seien jedoch in Russland unerwünscht. Nachdem im September dann zwei oder drei Aserbaidschaner getötet worden seien, sei er nach Deutschland ausgereist. Im August 1992 sei er in einem Dorf in der Nähe von C. von drei betrunkenen Männern geschlagen worden, weil seine Frau Halb-Armenierin sei. Seine Frau selbst sei von den Nachbarn eingeschüchtert und bedroht worden.
4Die Klägerin zu 2) trug im Wesentlichen folgendes vor: Sie hätten Aserbaidschan verlassen, weil ihre Schwester am 20. Januar 1999 von Unbekannten getötet worden sei. Wegen ihrer Volkszugehörigkeit sei ihr Ehemann geschlagen worden. Sie selber habe sich in ihrer Wohnung versteckt gehalten. In C. sei sie von ihren Nachbarn eingeschüchtert und verfolgt worden. In H. habe man dann zuletzt herausgefunden, dass sie Halb-Armenierin sei. Sie könne nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, da sie dort kein Haus und keine Schwester und keinen Vater mehr habe. Sie könnte auch nicht mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Armenien gehen. In Russland hätten sie nicht bleiben können, da die Russen gegen die Aserbaidschaner eingestellt seien und ihr Mann dort Probleme gehabt habe.
5Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1999, zugestellt am 4. November 1999 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht.
6Daraufhin haben die Kläger am 11.November 1999 Klage erhoben und - ohne Erfolg - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt ( 1 L 1680/99.A, 1 L 450/00.A).
7Zur Begründung nehmen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug und tragen ergänzend vor: Sie hätten ihr persönliches Verfolgungsschicksal im Einzelnen geschildert. Die Einschätzung des Bundesamtes, die Schilderung sei nicht glaubhaft, sei nicht nachvollziehbar. Ob die für die Klägerin zu 2) vorgelegte Geburtsurkunde eine Fälschung sei, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Anderenfalls müsse von der armenischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2) ausgegangen werden. Armenier unterlägen in Aserbaidschan einer staatlichen Verfolgung. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin zu 2 ) eine weitere am 6. September 2000 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, wonach ihr Vater armenischer und ihre Mutter aserbaidschanischer Nationalität gewesen seien.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
10Die Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes vom 18. Oktober 1999 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung der Kläger wird schon durch § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach dem 01. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat, nicht gemäß Art. 16 a GG als Asylberechtigter anerkannt. Dabei hat der Asylbewerber den vollen Nachweis zu erbringen, dass er ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem See- oder Luftweg, eingereist ist.
16Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. November 1997 - 27 B 96.34341 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1998, 119.
17Diesen Nachweis können die Kläger nicht erbringen. Sie können keinerlei Dokumente vorlegen, die ihre Einreise auf dem Luftweg von Moskau belegen. Sie haben auch keinerlei Einzelheiten nennen können, die eine verlässliche Überprüfung ihrer Angaben zur Einreise ermöglicht hätten; so konnten sie keine konkreten Angaben zu den für die Einreise benutzten Personaldokumenten, die Fluggesellschaft oder ihren Sitzplatz im Flugzeug machen. Außerdem haben die Kläger sich nicht etwa - wie man dies erwarten könnte - unmittelbar nach der Einreise bereits in Berlin an die deutschen Behörden gewandt. Vielmehr haben sie sich offenbar erstmals in Bielefeld als Asylsuchende gemeldet. Das Gericht hat deshalb nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger wie behauptet auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sind; es ist vielmehr zu vermuten, dass sie auf dem Landweg eingereist sind. Da die unmittelbaren Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland, durch die die Kläger allein eingereist sein können, sämtlich sichere Drittstaaten im Sinne der o.g. Vorschriften sind, kommt es auch nicht darauf an, ob der Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt ist, konkret feststellbar ist,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 23; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 49,
19sodass die Kammer der Frage des wirklichen Reiseweges nicht im Einzelnen nachzugehen braucht.
20Abgesehen davon haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie aus den weiter unten ausgeführten Gründen nicht als politisch Verfolgte anzusehen sind.
21Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, dessen materielle Voraussetzungen hinsichtlich der tatbestandlich notwendigen politischen Verfolgung denen des Art. 16 a Abs. 1 GG entsprechen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42,
22liegen hier nicht vor.
23Politisch verfolgt ist derjenige, dem in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach Art und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in diesem Sinne regelmäßig asylerheblich. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen sind asylerheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; Verfolgungshandlungen Dritter können nur dann politische Verfolgung sein, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
24Eine von nichtstaatlicher Seite ausgehende Verfolgung wird dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Entscheidungen zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 24
25Eine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und sich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 = EZAR 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 232.
26Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Das Asylgrundrecht verheißt nur demjenigen in Deutschland Schutz, der sein Heimatland in auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung bedroht war. Des subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf hingegen grundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84.
27Das Gericht muss von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Von dem Asylsuchenden ist zu fordern, dass er sein persönliches Verfolgungsschicksal schlüssig mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Eine Schilderung, die geeignet ist, einen Asylanspruch lückenlos zu tragen, ist vor allem bei solchen Ereignissen erforderlich, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.
28Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits dann zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BverwGE 91, 150, 154 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 - EZAR 202 Nr. 24.
29Hiervon ausgehend liegt zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG vor.
30Ein solches Abschiebungshindernis ist zunächst nicht wegen der behaupteten armenischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2) anzunehmen.
31Ethnische Armenier waren in Aserbaidschan in der Vergangenheit einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt, die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - und zwar jedenfalls seit dem Jahre 2000 - nicht mehr anzunehmen ist. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; Niedersächsiches OVG, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und vom 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 9. Januar 2001 - 11 K 3756/00.A -; a.A. (Gruppenverfolgung weiterhin bejaht): z.B. VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2002 - AN 15 K 02.31008 -; VG Meiningen, Urteil vom 16. Mai 2001 - 2 K 20303/00.Me, Asylmagazin 10/2001, S. 12; VG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2001 - 1 E 30032/98.A -; VG Stade, Urteil vom 1. März 2001 - 6 A 1099/99 -.
32In den Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan zuletzt vom 17. Februar 1998 und vom 13. April 1999 (514-516.80/3 ASE) hatte das Auswärtige Amt ausgeführt, dass in Aserbaidschan die ethnische Gruppe der Armenier staatlichem Druck ausgesetzt sei. Während der Großteil der Armenier Aserbaidschan verlassen hätten, befände sich insbesondere noch eine Vielzahl mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen im Lande, jedoch ohne Hoffnung auf Anstellung und mit großen Schwierigkeiten, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Wann immer die betroffene Person armenischer Herkunft ihren Personalausweis, aus dem sich die ethnische Zugehörigkeit ergebe, vorlegen müsse, bestehe die Gefahr rassischer Diskriminierung bis hin zu völliger Dienstleistungsverweigerung seitens der Behörden. Ähnliches gelte für die aus aserbaidschanisch-armenischen Ehen hervorgegangenen Abkömmlinge, soweit in ihren Papieren die armenische Nationalität angegeben sei. Einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlägen in hohem Maße Angehörige der armenischen Minderheit, weil der Staat es unterlasse, diese Ethnie vor Diskriminierungen und Schikanen der Aserbaidschaner zu schützen. Armenier, selbst wenn sie einer gemischt nationalen Beziehung entsprängen und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besäßen, lebten weitgehend recht- und schutzlos. Es sei ihnen in der Regel unmöglich, eine Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen zu lassen oder einen Arzt zu finden, der bereit sei, sie ärztlich zu behandeln. In gerichtlichen Verfahren würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zugunsten von Vertriebenen des Nagorny-Karabach-Konflikts aberkannt. Der Staat schreite hiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit praktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige Unterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei. Die armenischen Kirchen seien geschlossen oder würden zweckentfremdet. Die Deutsch-Armenische Gesellschaft, Frankfurt am Main, hat in ihrer Auskunft vom 7. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass vielen Armeniern, insbesondere jenen gemischter ethnischer Abkunft, zugute komme, dass sie nach außen nicht sofort als Armenier wahrgenommen werden können, zumal sie oft auch russische Namen trügen. Sei die armenische Abkunft jedoch bekannt, sei es weiterhin nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder und Jugendliche besuchten oftmals aus Angst keine Schule oder würden dort massiv diskriminiert und von Mitschülern verspottet und misshandelt. Krankenhäuser und Ärzte verweigerten Armeniern nicht selten die medizinische Behandlung oder gewährten sie nur nach Bezahlung hoher Geldsummen. Regierung und Verwaltung unternähmen keine ernsthaften Schritte, um die gesetzlich bestehenden Diskriminierungsverbote durchzusetzen. Im Gegenteil trügen gerade Behörden auf unterer und mittlerer Ebene selbst erheblich dazu bei, die Lage der Armenier noch zu verschärfen. Rentenzahlungen an Armenier würden oft verweigert, Ausreisegenehmigungen nur nach extrem hohen Bestechungszahlungen gewährt und Armenierinnen, die mit einem Nichtarmenier verheiratet gewesen seien, werde nach dem Tod des Ehemannes, die Aufenthaltsberechtigung in C. entzogen und die Wohnung beschlagnahmt. In den aserbaidschanischen Medien fänden Hetzkampagnen gegen die armenische Restminorität und die armenisch- apostolische Kirche statt. Die in der Öffentlichkeit vorherrschende anti-armenische Stimmung habe sich durch die Erfolge der Armenier im Karabach-Konflikt und durch die schlechten Existenzbedingungen für vertriebene Aserbaidschaner verstärkt. Nach der Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Regensburg galt die in der Auskunft von Februar 1997 geschilderte Gefahrenlage fort und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die aus Mischehen entstammten, oder für armenische Volkszugehörige, die mit einem nichtarmenischen Partner verheiratet (gewesen) seien, auch wenn sie niemals einen armenischen Familiennamen getragen hätten. Entscheidend für die Gefährdungslage sei im allgemeinen nicht die rein armenische" Abstammung, sondern der Umstand, dass die Umgebung der betreffenden Person Kenntnis von deren - unter Umständen auch nur entfernten - armenischen Abstammung habe. Oftmals genügten insoweit auch nur Gerüchte, um feindselige Stimmungen hervorzurufen. Nach der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker, Dr. Tessa Hofmann, vom 12. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht Hamburg werden Angehörige der armenischen Restminderheit in Aserbaidschan in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens diskriminiert; elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, das Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würden erheblich verletzt. Den Betroffenen bleibe nur die Möglichkeit, entweder vollständig aus dem öffentlichen Leben Aserbaidschans zu verschwinden bzw. in der Familie und im Hausstand des aserbaidschanischen Partners (meist des Ehemannes) unterzutauchen oder ihrer armenischen Identität vollständig zu entsagen, bis hin zur Namensänderung, Konversion und Änderung der ethnischen Identität. Es seien keine Fälle bekannt geworden, in denen der aserbaidschanische Staat öffentlich Bedienstete dafür zur Rechenschaft gezogen habe, weil sie Armenier diskriminiert hätten.
33Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass etwa bis zum Jahre 1999, also möglicherweise auch noch zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise der Kläger, in Aserbaidschan eine mittelbare Gruppenverfolgung der Armenier stattgefunden hat. Von dieser Gruppenverfolgung dürfte auch die Klägerin zu 2) betroffen gewesen sein, wenn ihre Angaben zu ihrer Abstammung und ihrem Namen der Wahrheit entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen
34Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger oder zumindest die Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Ausreise einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, der sie nur aufgrund glücklicher Umstände entgehen konnten, besteht kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG. Denn inzwischen hat sich die Lage in Aserbaidschan deutlich geändert, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Gruppenverfolgung keine Rede mehr sein kann und darüber hinaus Armenier im Falle einer Rückkehr in das Kernland Aserbaidschans vor erneut einsetzender Gruppenverfolgung hinreichend sicher sind. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -; VG Minden, Urteil vom 9. Januar 2001 - 11 K 3756/00.A -; a.A. (hinreichende Verfolgungssicherheit verneint): OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -.
35In seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 16. März 2000, 13. September 2000, 11. Mai 2001, 29. Januar 2002 und 9. Januar 2003 (514-516.80/3 ASE) führt das Auswärtige Amt aus, Personen armenischer Abstammung unterlägen in Aserbaidschan keiner systematischen staatlichen Diskriminierung. Sie würden aber de facto vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Der weit überwiegende Teil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale Institutionen herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür zurück (z.B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten Wohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen verfüge. Abkömmlinge aus gemischt-ethnischen Verbindungen könnten bei Ausstellung des Inlandspasses im 16. Lebensjahr wahlweise Namen und Nationalität des Vaters oder der Mutter übernehmen und durch ein Votum für den aserbaidschanischen Elternteil Nachteile aufgrund der armenischen Abstammung weitestgehend vermeiden. Auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juni 2002 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich, dass asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen gegen armenische Volkszugehörige in den letzten Jahren nicht mehr festgestellt wurden. In dieser Auskunft wird erläutert, das sich bis zum Jahre 2000 jährlich ca. 20-30 armenische Volkszugehörige mit der Bitte um Unterstützung an die in Aserbaidschan tätigen Menschenrechtsorganisationen gewandt hätten; im Jahre 2001 seien es nur noch 5-16 Personen gewesen. Bei den vorgetragenen Problemen habe es sich ausnahmslos um Alltagsprobleme gehandelt, welche ihren Ursprung nicht in der Verletzung von Menschenrechten gehabt hätten, sondern vielmehr in der mangelhaften öffentlichen Verwaltung in Aserbaidschan. Oft entstünden Probleme im Zusammenhang mit Eigentumsfragen an Wohneigentum oder anderen Vermögenswerten, der Beantragung von Reisepässen oder sonstigen Personaldokumenten sowie der Durchsetzung von Pensionsansprüchen. In Aserbaidschan lebten neben assimilierten Armeniern auch armenische Volkszugehörige, deren Volkszugehörigkeit im aserbaidschanischen Leben bekannt und akzeptiert sei. Von einem Überleben im Untergrund könne heutzutage nicht mehr die Rede sein. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt vom 22. Februar 2000 aus, in C. habe sich die Situation für die ethnischen Armenier ansatzweise stabilisiert, während in sonstigen Landesteilen weiterhin mit Schikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die Bevölkerung oder die lokalen Sicherheitskräfte gerechnet werden müsse. Einen mit dem Abnehmen des armenischen Bevölkerungsanteils einher gehenden Rückgang der Probleme für armenische Volkszugehörige sieht das U.S. Department of State in seinem Country Report on Human Rights Practices 1999, Azerbaijan" vom 25. Februar 2000. Danach versuchten die noch in Aserbaidschan lebenden ca. 10.000 bis 20.000 Armenier - meist Frauen mit aserbaidschanischen oder russischen Ehemännern - ihre Nationalität geheim zu halten; einige hätten diese auch in ihrem Pass ändern lassen. Sie beklagten Diskriminierung bei der Arbeitssuche und Belästigungen in Schulen und am Arbeitsplatz sowie die Verweigerung der Auszahlung von Pensionen durch die Behörden. Armenischen Witwen sei die Erlaubnis zum Aufenthalt in C. widerrufen worden. Abgenommen haben hingegen die Zahl der Fälle, in denen ethnische Armeniern die Ausstellung eines Passes verweigert worden sei. Nach dem Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde, die im Auftrag der Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht und dort zahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen Organisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen geführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan auf ihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund. Die Probleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten mehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte der Armenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen. Eine armenische Familie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder keine Probleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet, Arbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke politische Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von Armeniern an Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei dergleichen aber nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. Armenier würden nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei zufrieden stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von Verfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von Armeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele Aseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar nicht ohne weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle Radioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen aserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden Volksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten Beziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet, die von ihrer armenischen Volkszugehörigkeit wüssten. Vgl. Council of the European Union, Bericht der dänischen Delegation Nr. 11068/00 vom 1.September 2000, zu 3.4.2 und 3.4.3.
36Diese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen Delegation teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur Überzeugung der Kammer, dass ein armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan jedenfalls seit dem Jahr 2000 nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Aus ihnen lässt sich zudem darauf schließen, dass ein in Aserbaidschan allein wegen seiner Volkszugehörigkeit vorverfolgter Armenier heute vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Seit mehr als drei Jahren liegen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass Armenier in Aserbaidschan generell einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung von asylerheblicher Intensität ausgesetzt werden. Es finden sich keine Berichte mehr über gewalttätige Übergriffe auf Armenier. Zwar herrscht in Aserbaidschan weiter ein armenierfeindliches Klima mit wiederholt, aber nicht durchgängig auftretenden Diskriminierungen und Repressionen. Diese sind für sich alleine nach ihrer Intensität nicht asylrelevant und gehen zahlenmäßig offenbar zurück. Zudem beruhen etwaige Diskriminierungen zur Überzeugung des Gerichts nicht ausschließlich auf der Volkszugehörigkeit, sondern auf der sozialen Stellung des Betroffenen und können in gleicher Weise sozial schwache Personen nichtarmenischer Volkszugehörigkeit treffen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskriminierungen nur deshalb zurückgehen und von asylrelevanten Übergriffen nur deshalb nicht mehr berichtet wird, weil in Aserbaidschan so gut wie keine offen als Armenier auftretende Personen mehr leben. Denn nach den oben zitierten Auskünften gibt es durchaus Familien in Aserbaidschan, die als Armenier bekannt sind und die gleichwohl unbehelligt leben können. Vor diesem Hintergrund kann inzwischen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf Armenier, wie sie Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre stattgefunden haben, wieder aufflammen werden.
37Auch das individuelle Vorbringen der Kläger rechtfertigt nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG. Soweit vorgetragen wird, die Klägerin zu 2) sei noch in C. im Jahre 1992 beleidigt, eingeschüchtert und bedroht worden und der Kläger sei im August 1992 geschlagen worden, sind diese Vorfälle schon deshalb irrelevant, weil sie wegen des großen zeitlichen Abstandes nicht mehr kausal für die Ausreise im Jahre 1999 waren. Soweit die Kläger vortragen, im Januar 1999 sei die Schwester der Klägerin zu 2) umgebracht worden, begründet dies ebenfalls nicht die Annahme, die Kläger hätten Aserbaidschan individuell vorverfolgt verlassen. Zum einen bestehen durchgreifende Zweifel an der Wahrheit des klägerischen Vorbringens; insoweit wird auf den angefochtenen Bescheid und die Beschlüsse der Kammer in der Verfahren 1 L 1680/99.A und 1 L 450/00.A verwiesen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die behauptete Ermordung der Schwester/Schwägerin, die sich nicht am Wohnort der Kläger ereignet hat und über deren Hintergründe nichts bekannt ist, die Kläger selbst in dem Sinne betraf, dass auch sie seinerzeit (individuell) unmittelbar politische Verfolgung zu vergegenwärtigen gehabt hätten oder dass ihnen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische Verfolgung drohen würde.
38Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf den konkret bezeichneten Abschiebezielstaat Aserbaidschan liegen nach den obigen Ausführungen nicht vor.
39Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken.
40Unter Berücksichtigung der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten (weiteren) Geburtsurkunde für die Klägerin zu 2), deren Echtheit nicht überprüft worden ist, und der aktuellen Auskünfte und Berichte zur Lage von Armeniern in Aserbaidschan ist es nicht angezeigt, das Asylbegehren der Kläger als offensichtlich unbegründet zu beurteilen. In analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG endet deshalb die Ausreisefrist kraft Gesetzes erst einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
42
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.