Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 14 L 1329/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 720,27 EUR festgesetzt.
1
Der Antrag,
2die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Juli 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2003 wiederherzustellen,
3ist zulässig, jedoch nicht begründet.
4Die Zulässigkeit des Antrags folgt aus § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs unter anderem im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 27. Juni 2003, mit dem er die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Antragstellerin aufgehoben hat, besonders angeordnet. Damit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
5Die Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis auf, auch wenn sich der angefochtene Bescheid unmittelbar an die Beigeladene richtet und der Antragsgegner ihn der Antragstellerin - allerdings versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - lediglich "mit der Bitte um Kenntnisnahme" zugeleitet hat. Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist.
6Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4/92 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 566.
7Klagebefugnis ist nach der in der Rechtssprechung verwandten Formulierung gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint", das heißt, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können".
8Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, in: NVwZ 1993, 884 f.
9Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides betrifft den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Schon der auf der Grundlage des § 14 des Landespflegegesetzes - PfG NRW - (in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 462; soweit im folgenden Text nichts anderes gesagt wird, ist diese Gesetzesfassung gemeint) in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NRW 1999, S. 48) erlassene Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 über die Zahlung von Pflegewohngeld in Höhe von 411,58 EUR monatlich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 betraf den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem steht nicht entgegen, dass bereits dieser Bescheid an das "DRK Altersheim G. H." gerichtet war, das in der Trägerschaft der Beigeladenen steht und in dem die Antragstellerin lebt. Denn obwohl es sich bei dem Pflegewohngeld um die Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen handelt, macht die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner - hier der Antragstellerin - und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -.
11Durch die Rücknahme der Pflegewohngeldbewilligung in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners wird das zugunsten des einzelnen Heimbewohners verfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Pflegewohngeld das mit der Pflegebedürftigkeit häufig einhergehende Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit abzumildern,
12vgl. hierzu OVG NRW a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs in Landtags-Drucksachen (LT-Drs.) 12/194, S. 4 und 42,
13und das damit den Rechtskreis der Antragstellerin als Heimbewohnerin direkt betrifft, tangiert. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides im Hinblick auf bei der Antragstellerin vorhandenes und nach Auffassung des Antragsgegners anrechenbares Vermögen erfolgte.
14Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Gericht kann nur dann erfolgen, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Rechtsmittelführers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit sich dies in diesem nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage gestattenden Eilrechtsschutzverfahren feststellen lässt, bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Juni 2003. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung des Antragsgegners.
15Die streitige Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 PfG NW in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 18 PfG NW gelten für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des Datenschutzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.
16Die durch den Antragsgegner unter dem 27. Juni 2003 verfügte Rücknahme ist nicht schon wegen einer unterbliebenen Anhörung der Antragstellerin rechtswidrig. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausweislich der Begründung seines Bescheides ist dies dem Antragsgegner auch durchaus bekannt. Allerdings ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin mit dem Widerspruch die Gelegenheit zur Darlegung ihrer Bedenken gegen den Rücknahmebescheid genutzt hat und die Anhörung somit nachgeholt wurde. Im Übrigen hatte der Antragsgegner der Betreuerin der Antragstellerin unter dem 26. Mai 2003 die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts erläutert, sodass die Antragstellerin bereits vor dem Erlass des Rücknahmebescheides Gelegenheit hatte, ihre Sicht der Angelegenheit darzustellen.
17Der Bescheid vom 27. Juni 2003 stellt sich im summarischen Verfahren auch ansonsten als rechtmäßig dar. Da für die Bewilligung des Pflegewohngeldes auf der Grundlage des § 14 PfG NW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, weil das Landespflegegesetz keine speziellen Vorschriften für das Verfahren enthält, sind diese als Annex zur Bewilligung auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 handelt es sich um einen - auch die Antragstellerin - begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin für ihren Heimplatz in der in Trägerschaft des Beigeladenen stehenden Einrichtung ein monatliches Pflegewohngeld zuerkannt wurde. Soweit in der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners lediglich der erste Pflegewohngeldbescheid vom 10. Mai 2000 zitiert wird, während der Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 keine Erwähnung findet, handelt es sich um ein unschädliches Versehen.
18Die Bewilligung war auch rechtswidrig, weil die Gewährung der Pflegewohngeldzahlung ohne Anrechnung von Vermögen der Antragstellerin erfolgte. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn er so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung liegen können.
19Vgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch X, Loseblatt-Kommentar, 2. Auflage Juli 2002, Rdnr. 11.4 zu § 45 SGB X.
20Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit" des zurückzunehmenden Bescheides im Sinne des § 45 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses.
21Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 41/97 F -, zitiert nach Juris Nr. KSRE006841509.
22Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die maßgebenden Rechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens keinen Raum ließen. Gemäß § 14 Abs. 1 PfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SBG XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens 100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Berechnung des Pflegewohngeldes werden in der Pflegewohngeldverordnung näher bestimmt.
23Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -,
25der sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NW normierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebedürftigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes. Dies hat zur Folge, dass auch bei der Gewährung von Pflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum Tragen kommt. Dieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfesuchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist.
26Vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 96 f.
27Hieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes von Vermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurück zu greifen. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber unter anderem nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. §§ 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren Barbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der VO sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2301 Euro bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld, dass bei der Prüfung des Anspruchs nur solche Barvermögen außer Betracht bleiben dürfen, die den genannten Betrag unterschreiten. Das ist allerdings bei der Antragstellerin nicht der Fall. Diese verfügt nach den Erkenntnissen des Antragsgegners (vgl. S. 2 der Antragserwiderung vom 12. August 2003) zur Zeit über ein Vermögen Höhe von 17.035,58 EUR. Diese Summe ergibt sich aus den Kontoauszügen und weiteren Unterlagen, welche die Betreuerin der Antragstellerin dem Antragsgegner auf dessen Anforderung vom 26. Mai 2003 vorgelegt hat. Die Kammer hat die betreffenden Blätter durchgesehen, die dort ausgewiesenen Beträge aufaddiert und die vom Antragsgegner ermittelte Zahl bestätigt gefunden. Nachdem die Antragstellerin dem Schriftsatz des Antragsgegners nicht entgegengetreten ist, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Weil nicht anzunehmen ist, dass die im Jahre 1916 geborene Antragstellerin in jüngerer Zeit größere Summen sparen konnte, dürfte bereits im Zeitpunkt der Bewilligung des Pflegewohngeldes Vermögen vorhanden gewesen sein, dass die maßgebliche Schongrenze nach den zuvor genannten Vorschriften erheblich überstieg. Damit stellt sich die dieses Vermögen außer Betracht lassende Bewilligung des Pflegewohngeldes sowohl im Bewilligungs- als auch zum jetzigen Zeitpunkt als rechtswidrig dar.
28Soweit der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Betreuerin der Antragstellerin vom 26. Mai 2003 die soeben dargestellte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts als "bestandskräftig" darstellt, weil die Revision nicht zugelassen worden sei, während die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Widerspruch auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinweisen, geht die Kammer den damit aufgeworfenen Fragen nicht nach. Einschlägig sind nämlich allein landesrechtliche Vorschriften, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht gar nicht auseinandersetzen kann (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
29Auch die weiteren Voraussetzungen der mit Wirkung für die Zukunft erfolgten Rücknahme der Bewilligung lagen vor. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist hier nicht der Fall. Abzustellen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - obwohl die Rücknahme der Bewilligung unmittelbar gegenüber der Beigeladenen ausgesprochen wurde - darauf, ob die Antragstellerin auf die Bewilligung des Pflegewohngeldes vertraut hat und ihr Vertrauen insoweit schutzwürdig ist. Vermögensdispositionen scheiden aus, da der aufgehobene Bescheid selbst eine Leistung gewährte und nicht Grundlage für entsprechende Dispositionen der Antragstellerin gewesen sein kann. Soweit die Antragstellerin aufgrund des Bewilligungsbescheides darauf vertraut hat, auch im Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 zu den Investitionskosten der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Einrichtungen aus ihrem Vermögen nicht herangezogen zu werden, ist der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. S. 3 oben des angefochtenen Bescheides) davon ausgegangen, dass dieses Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen diesen beiden Grundsätzen zu lösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung.
30Vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, in: Amtliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 81, 156 ff mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG.
31Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Allgemeinheit, die rechtswidrige Bewilligung des Pflegewohngeldes zu beseitigen und damit monatlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 411,58 EUR einzusparen, höher zu veranschlagen als das Interesse der Antragstellerin daran, weiterhin - mittelbar durch die Schonung ihres Vermögens bei der Finanzierung der Investitionskosten - in den Genuss der Zahlung des Pflegewohngeldes aus öffentlichen Mitteln zu gelangen. Der Antragsgegner hat als örtlicher Sozialhilfeträger bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über den Vorrang des Vermögenseinsatzes durch den Heimbewohner vor der Gewährung öffentlichen Pflegewohngelds bereits seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 14 PfG NW in erheblichem Umfang Pflegewohngeldzahlungen aus öffentlichen Mittel geleistet. Dadurch wurde bislang auch das Vermögen der Antragstellerin in rechtswidriger Weise geschont. In dieser Weise haben rechtswidrige Pflegewohngeldzahlungen die Haushalte der örtlichen Sozialhilfeträger - hier des Antragsgegners - und damit die Allgemeinheit in großem Umfang belastet. Angesichts zunehmender Knappheit öffentlicher Mittel, insbesondere auf kommunaler Ebene, überwiegt daher das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit vorhandenen Finanzressourcen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der rechtswidrigen Zahlungen.
32Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Vertrauensschutz der Antragstellerin im Vergleich zum Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes der Vorrang einzuräumen wäre. Dass zur zukünftigen Finanzierung der Investitionskosten der Beigeladenen auch ein Einsatz ihres Vermögens erforderlich wird, verleiht ihrem Vertrauensschutz jedenfalls kein besonderes Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Auflösung bestehender Spar- oder Versicherungsverträge schwierig und mit möglichen Zinsverlusten verbunden ist. Insoweit greift das erkennende Gericht auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG beim Vermögenseinsatz zurück. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Im Rahmen dieser Vorschrift muss aber selbst ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust als Folge der Kündigung kapitalbildender Verträge unbeachtet bleiben, weil es nicht Aufgabe der Vorschriften über das Schonvermögen ist, dem Hilfesuchenden Aufwendungen zur Vermögensbildung über dasjenige Ausmaß hinaus zu erhalten, das ihm verbleiben muss, soll ihm nicht ein wirtschaftlicher Ausverkauf" angesonnen werden.
33Vgl. zur Frage der Kündigung einer Kapitallebensversicherung: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 1879 ff = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1998, 480 ff = Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ) 1998, 547 ff.
34Der Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid auch innerhalb der gesetzlichen Frist zurück genommen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen werden. Das ist hier offensichtlich der Fall.
35Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bei der Rücknahmeentscheidung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätte.
36Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die von dem Antragsgegner dargelegten Gesichtspunkte, denen sie sich anschließt. Die Annahme der Antragstellerin, ihr Vermögen bewege sich unterhalb der seit dem 1. August dieses Jahres geltenden Schongrenze von 10.000,00 Euro, ist nach den Feststellungen des Antragsgegners und der Kammer nicht zutreffend.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
38Der Streitwert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe eines Viertels des Pflegewohngeldbetrages für die Monate Juni bis Dezember 2003 (7 x 411,58 EUR = 2.881,06 EUR dividiert durch 4 = 720,27 EUR) festzusetzen. Zwar enthielt der (letzte) Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2003 keine ausdrückliche Befristung. In der Pflegewohngeldpraxis nahezu aller Träger der Sozialhilfe, mit denen die Kammer seit Juli dieses Jahres zu tun hatte, wird die Bewilligung in der Regel für jeweils ein Jahr ausgesprochen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den zahlreichen Antragstellern, deren Verfahren in den letzten Wochen von der Kammer entschieden worden sind, ist es daher angemessen, bei der Bemessung des Streitwerts auch dieses Verfahrens von einem jährlichen Bewilligungszeitraum auszugehen.
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