Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 1358/03
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
1
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
2die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2003 wiederherzustellen,
3ist zulässig, aber nicht begründet.
4In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Er hat sich dabei nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder eine bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern einzelfallbezogen argumentiert. Insoweit hat er ausgeführt, im konkreten Falle seien hochwertige Rechtsgüter bedroht, nämlich Leben und Gesundheit. Dem öffentlichen Interesse an einem Schutz dieser Rechtsgüter könne nur hinreichend Rechnung getragen werden, wenn die durch den angefochtenen Bescheid für den Antragsteller begründeten Sorgfaltspflichten sofortiger Beachtung unterlägen. Eine Befreiung von den betreffenden Pflichten könne auch nicht vorübergehend hingenommen werden. Die vorgenannte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe erkennen lässt, die den Antragsgegner dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen.
5Des weiteren ergibt sich in materieller Hinsicht, dass die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Feststellung über die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 - GV. NRW. S. 656 - zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die durch den Antragsgegner getroffene streitgegenständliche Feststellung in einem möglichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
6Rechtsgrundlage für die durch den Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Einstufung des Hundes des Antragstellers (Langhaar- Weimaraner) als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW ist § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LHundG NRW. Nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind - u. a. - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW).
7Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW handelt.
8Voraussetzung für eine derartige Annahme ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LHundG NRW zum einen, dass der Hund des Antragstellers einen Menschen gebissen hat. Letzteres ist - selbst bei Zugrundelegung der vom Antragsteller zu den Vorfällen vom 13. April 2001 und vom 24. November 2002 gemachten Angaben - der Fall. An beiden Tagen wurde nach den sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergebenden Erkenntnissen auf dem Grundstück des Antragstellers jeweils ein Mädchen bzw. eine junge Frau von dem Hund des Antragstellers ins Gesicht gebissen. Dies hat auch der Antragsteller als solches nicht in Abrede gestellt. Seine Entgegnungen zu den Sachdarstellungen, die die Eltern der vom Hund des Antragstellers verletzten C in der Niederschrift vom 29. November 2002 und Frau P in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2003 vorgenommen haben, betreffen vielmehr lediglich die Umstände, unter denen es zu den betreffenden Hundebissen kam.
9Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW setzt nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ferner voraus, dass das Beißen des Hundes nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Auch diese (negative) Tatbestandvoraussetzung ist vorliegend - bei summarischer Prüfung - erfüllt. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beißvorfällen jeweils ein mit ihnen im Zusammenhang stehendes strafbares Verhalten der Gebissenen oder anderer Personen vorausgegangen ist, hat auch der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Dies gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die am 24. November 2002 vom seinem Hund gebissene Christina Bochmann habe sich nach dem eigenmächtigen Betreten der Garage des Antragstellers auf das Liegebett des Hundes gesetzt, diesen angefasst und ihn dadurch zum Beißen veranlasst - vgl. Schreiben des Antragstellers vom 6. Dezember 2002 und vom 17. Januar 2003 -; ferner habe die am 13. April 2001 gebissene C sich an dem betreffenden Tage in angetrunkenem Zustand vor dem auf seinem Liegeplatz ruhenden Hund niedergekniet bzw. sich (mit dem Gesicht) zu ihm heruntergebeugt - vgl. Schreiben des Antragstellers vom 14. März 2003 -. Das betreffende Verhalten mag zwar als grob fahrlässig zu bewerten sein. Für die Annahme einer strafbaren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 LHundG NRW bietet es hingegen keine Grundlage.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das von ihm geltend gemachte Fehlverhalten der durch seinen Hund gebissenen Personen die Annahme von Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ebenso wenig ausschließen wie der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verhalten des Hundes den Stellungnahmen des zuständigen Kreisveterinäramtes vom 16. Dezember 2002 und vom 17. März 2003 zufolge nicht um abnorme Aggression, sondern einen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes handelte. Zwar rechtfertigt, wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 LHundG NRW ergibt, nicht jeder Biss eines Hundes die Annahme von Gefährlichkeit im Sinne von § 3 LHundG NRW. Eine derartige Annahme ist jedoch - jedenfalls - in Fällen der vorliegenden Art angezeigt, in denen es nicht nur um ein einmaliges Vorkommnis geht, in denen entsprechende Reaktionen des betreffenden Hundes - wie in dem Schreiben des Kreisveterinäramtes vom 17. März 2003 ausgeführt worden ist - auch in Zukunft zu befürchten sind und in denen die Bisse jeweils ins Gesicht der Geschädigten erfolgten mit der Folge entsprechend gravierender und gefährlicher Verletzungen, mag auch zunächst ein Fehlverhalten der Betroffenen vorausgegangen und das Beißen arttypisch gewesen sein. In Rechnung zu stellen ist insoweit, dass die hier einschlägigen Regelungen des LHundG NRW gerade auch dem Schutz von Personen dienen, die sich gegenüber Hunden aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere etwa bei Kindern nicht selten der Fall ist. Eine Berücksichtigung fehlerhaften Verhaltens des Gebissenen im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW über den im Halbsatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich normierten Umfang hinaus liefe dem Wortlaut und dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der betreffenden Bestimmung zuwider. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW (vgl. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 2. Mai 2003). Soweit dort (Punkt II. 3.3.1.3) ausgeführt ist, als bissig gelte ein Hund, der einen Menschen durch Biss verletzt oder geschädigt habe, ohne dass er dazu provoziert worden [sei] (Nr. 3)", wird lediglich die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Halbsatz 2) LHundG NRW in - sprachlich - verkürzter Form wiedergegeben. Darüber hinaus wird in den betreffenden Verwaltungsvorschriften im übrigen ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass Bissigkeit in jedem Fall vorliege, wenn festgestellt worden sei, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht habe, ohne dazu - im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 LHundG NRW - provoziert worden zu sein.
11Der Antragsgegner hat die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers ferner, wie durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgeschrieben, nach Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt getroffen. Dass er dabei zu der Bewertung des betreffenden Hundes als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gelangt ist, obwohl in der Stellungnahme des zuständigen Kreisveterinäramtes vom 16. Dezember 2002 ausgeführt worden ist, nach dem persönlichen Eindruck des zuständigen Tierarztes handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund" im Sinne von § 2 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 - GV. NRW. S. 518b -, und obwohl in dem Schreiben des zuständigen Amtsveterinärs vom 17. März 2003 das Verhalten des Hundes des Antragstellers als artgemäß eingestuft wird, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW schließt entsprechend seinem Wortlaut - "nach Begutachtung" (und nicht: gemäß der Begutachtung" o. ä.) - eine derartige Abweichung nicht aus. Sie ist vorliegend vielmehr aufgrund der vorstehend dargelegten konkreten Gegebenheiten des Falles (zwei Beißvorfälle, Wiederholungsgefahr, Erheblichkeit der Verletzungen), die auch in dem amtstierärztlichen Schreiben vom 17. März 2003 - im vorletzten Absatz der ersten Seite - ausdrücklich angesprochen worden sind, gerechtfertigt.
12Die durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW vorgenommene Maßnahme begegnet schließlich weder unter Verhältnismäßigkeits- noch unter Ermessensgesichtspunkten durchgreifenden Bedenken. Auch der Antragsteller hat insoweit keine relevanten Einwände geltend zu machen vermocht. Die von ihm dargelegten Gesichtspunkte betreffen lediglich die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 LHundG NRW, an deren Vorliegen die in §§ 4 ff. LHundG NRW für gefährliche Hunde normierten gesetzlichen Folgen geknüpft sind.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.