Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 K 4068/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es - hinsichtlich des Bescheides vom 2. August 2002 - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. September 2002 wird aufgehoben, soweit gegenüber dem Kläger darin angeordnet worden ist, die Firma T. C. J. GmbH zu beauftragen, die auf seinem Grundstück gefundenen Schlachtabfälle auf seine Kosten abzuholen, und soweit darin angeordnet worden ist, die Schlachtabfälle bis zur Abholung getrennt von sonstigen Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und die Schlachtabfälle vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Der Bescheid vom 7. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird ferner aufgehoben, soweit dem Kläger darin für den Fall, dass er den vorgenannten Anordnungen keine Folge leiste, die Ersatzvornahme angedroht worden ist.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird aufgehoben, soweit darin die vorstehend bezeichnete Ersatzvornahme festgesetzt worden ist.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2002 wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.


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