Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 24/02

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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