Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 4073/03

Tenor

Den Verfahrensbeteiligten wird zur gütlichen Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits folgender

Vergleichsvorschlag

unterbreitet:

Der Beklagte hebt seinen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 auf und ist bereit, über den Widerspruch des Klägers vom 17. August 2003 vor dem Hintergrund der Gründe dieses Beschlusses ohne Berücksichtigung der Kindergeldleistungen als Einkommen des Klägers erneut zu entscheiden.

Der Rechtsstreit ist erledigt.

Die Kosten des Verfahrens, für das entsprechend § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.


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