Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2609/02

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der von ihm in der sozialpädagogischen Praxis E. in N. durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 30.06.2002 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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