Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 L 242/04.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 509/04.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 13. Januar 2004 im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, dass der Asylantrag auf der Rechtsgrundlage von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, weil der Antragsteller über einen sicheren Drittstaat eingereist ist und sein Vorbringen zur angeblich drohenden Verfolgung im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb des Buches Satanische Verse" von Salmon Rushdie offensichtlich unglaubhaft ist. Das Gericht schließt sich insoweit den weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstandenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angegriffenen Bescheid.
5Ergänzend wird im Hinblick auf die Vorlage eines Faxes einer Ladung nebst Übersetzung noch darauf hingewiesen, dass diese Urkunde die Überzeugung des Gerichts von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht nur nicht erschüttern kann, sondern vielmehr verstärkt. Insoweit ist zunächst in keiner Weise nachzuvollziehen, dass der Antragsteller im Zuge der Anhörung diese Vorladung, die ihm persönlich zugestellt worden sein soll, mit keinem Wort erwähnt und erst über ein Jahr nach seiner Einreise vorlegt. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand auch vieles dafür, dass die Vorladung gefälscht ist und dass das Gericht ohne Einholung einer Auskunft einer sachverständigen Stelle über die Echtheit der Urkunde entscheiden kann.
6vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 834.
7Zwar ist aufgrund der Vorlage eines Faxes der Vorladung eine umfassende Prüfung der Echtheit der Urkunde derzeit nicht möglich, doch gibt es mehrere Anzeichen, die auf eine Fälschung hindeuten. Denn in der Vorladung ist ein Grund des Erscheinens angegeben, obwohl der Grund der Vorladung in solchen Schreiben üblicherweise nicht genannt wird.
8vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 28. September 2000 und Deutsches Orient-Institut an den Unabhängigen Bundesasylsenat der Republik Österreich vom 2. September 2002.
9Weiter entspricht das verwandte Aktenzeichen "10341303/81" nicht dem im Iran üblichen System, wonach ein Aktenzeichen sich aus der Nummer des Vorganges, der Kammer des Gerichts und des Jahres zusammensetzen.
10vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 S. 50.
11Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Unterschrift des Zustellers auf der Vorladung befindet. Denn der Zustellbeamter vermerkt zwar den genauen Ort und die Zeit der Zustellung und unterschreibt die Originalvorladung, doch wird der vorgeladenen Person nur eine Durchschrift der Vorladung ausgehändigt.
12vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 S. 49.
13Spricht nach alledem derzeit alles dafür, dass die Vorladung nicht echt ist, so ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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