Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 2676/03.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 2003 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
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Tatbestand: Die am 6. Juli 1977 in M. geborene Klägerin ist - ebenso wie ihre Stiefmutter M1. , deren Asylklageverfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 2675/03.A geführt wird - chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte sie hier am 16. Mai 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
2Am selben Tag wurde die Klägerin vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte sie unter anderem folgende Angaben: Nach ihrer Schulausbildung in E. habe sie sich von 1998 bis 2001 unter ihrer Anschrift in M. bei ihren Eltern aufgehalten. Am 4. April 2000 sei ihr Vater von den Chinesen verhaftet worden, da er Kontakte zu dem Lama in Indien gepflegt habe. Man habe an diesem Tag auch sie verhaftet und zwei Tage festgehalten. Außerdem habe sie in M. gegen die Chinesen protestiert und diese aufgefordert, Tibet zu verlassen. Sie habe beanstandet, dass die Menschenrechte in Tibet nicht beachtet würden. Da diese politischen Aktivitäten den Behörden bekannt geworden seien, befürchte sie für den Fall ihrer Rückkehr Folter und eine Haftstrafe. Es sei bereits verdächtig, dass sie bis 1998 eine indische Schule besucht habe. Da ihr Leben in M. nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie sich versteckt und zuletzt bis Mai 2002 in D. aufgehalten. Sie habe dann die erste Ausreisegelegenheit genutzt und sei an einem unbekannten Datum von Q. nach G. geflogen, wo sie am 7. Mai 2002 gegen 6.25 Uhr eingetroffen sei.
3Mit Bescheid vom 24. Juni 2003, der der Klägerin am 4. Juli 2003 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls sie nach China oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.
4Am 10. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie durch ihre Prozessbevollmächtigten ihr bisheriges Vorbringen ergänzen und vertiefen lässt und im Übrigen auf das Vorbringen ihrer Stiefmutter in dem Verfahren 5 K 2675/03.A verweist.
5Die Klägerin beantragt,
6den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, h i l f s w e i s e festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes hinsichtlich China bestehen.
7Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
10Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Die Einzelrichterin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihrer Ausreise angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte zu dem Verfahren der Stiefmutter der Klägerin 5 K 2675/03.A sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die zulässige Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2003 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Übrigen ist die - auf Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gerichtete - Klage unbegründet.
13Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach genießen politisch Verfolgte zwar Asylrecht, auf Absatz 1 kann sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG aber nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zum Nachweis des Reiseweges hat der Asylbewerber bei der Einreise auf dem Luftweg seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). Nach höchstrichterlicher Rechsprechung
14vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174
15hat das Gericht in dem Fall, dass der Asylbewerber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt und deshalb die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht eindeutig feststeht, im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung des Reiseweges unterblieben ist. Dabei kann das Gericht insbesondere die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bleibt danach der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.
16Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen das erkennende Gericht folgt, gilt hier Folgendes: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt nicht in der Lage, ihre Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg durch Vorlage von Reisedokumenten nachzuweisen oder anderweitig glaubhaft zu machen, sondern will nach ihren dortigen Angaben während der gesamten Reise keinerlei Dokumente in ihren Händen gehalten noch Grenzbeamten vorgezeigt haben. Sie hat des Weiteren auch nicht bereits bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen G. , sondern erst einige Tage später bei der Zentralen Ausländerbehörde in C. um Asyl nachgesucht. Ferner soll der Schleuser ihr die Fahrkarte für die behauptete Bahnfahrt von G. nach P. weggenommen haben und will die Klägerin einen weiteren Fahrausweis für die Fahrt von P. über I. nach I1. weggeworfen haben. Durch dieses Verhalten - insbesondere durch die Weggabe wichtiger Beweismittel - hat sie sich selbst in Beweisnot gebracht. Vor diesem Hintergrund steht der Glaubhaftigkeit der angeblichen Luftwegeinreise am 6. bzw. 7. Mai 2002 maßgeblich entgegen, dass die darauf bezogenen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits widersprüchlich sind. Während die Klägerin vor dem Bundesamt angegeben hatte, sie sei an einem ihr nicht bekannten Datum in Q. gestartet und am 7. Mai 2002 gegen 6.25 Uhr in G. gelandet, will sie nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung noch am 6. Mai 2004 - dem Tag des Abfluges in Q. - um 18.25 Uhr in G. gelandet sein. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Stiefmutter der Klägerin in deren Asyl-(klage)verfahren dieselben wechselnden Angaben gemacht hat und vor diesem Hintergrund ersichtlich abgesprochene und an den jeweiligen Informationsstand angepasste Flugdaten angegeben wurden. Denn erst die in der mündlichen Verhandlung genannte Ankunftzeit stimmt mit der - beispielsweise bei der Flugauskunft des G Flughafens im Internet für jedermann abrufbaren - planmäßigen Ankunftzeit in G. überein. Vorliegend ist deshalb nicht mehr feststellbar, auf welchem Weg die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist; dies geht nach der materiellen Beweislastverteilung zu ihren Lasten.
17Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage des Art. 16 a GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) mit weiteren Nachweisen (m.w.N.).
19Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann - ebenso wie das Grundrecht auf Anerkennung als Asylberechtigter - nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Maßnahmen unmittelbar drohten und der deshalb gezwungen war, in begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
20Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (231).
21Politisch verfolgt ist danach, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
22Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.
23Für die Beurteilung, ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, gelten - ebenso wie für die Anerkennung als Asylberechtigter - unterschiedliche Maßstäbe. Hat der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist ihm Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung des Ausländers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, gilt der (gewöhnliche) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, 24 (26), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503) und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487).
25Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.
27Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.
29Hiervon ausgehend hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dem Ergebnis ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie in China politische Verfolgung erlitten hat. Eine Rückkehr in ihr Heimatland kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, da eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab) auszuschließen ist.
30Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland unmittelbar drohend politische Verfolgung durch chinesische Sicherheitskräfte fürchten musste und hierdurch zur Ausreise aus China veranlasst wurde. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den im Kern widerspruchsfreien und ausführlichen Schilderungen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal. Bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Klägerin die Gründe für ihre Ausreise im Rahmen der ihr durch die Fragestellung gebotenen Möglichkeiten im Wesentlichen nachvollziehbar geschildert. Soweit ihr dortiges Vorbringen lückenhaft war, ist zu berücksichtigen, dass sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt keine Gelegenheit hatte, die Gründe, die sie zur Flucht bewogen haben, im Zusammenhang zu schildern. Sie wurde lediglich danach gefragt, ob ihr im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise konkret und persönlich etwas passiert sei. Ihr wurde nach dem Inhalt der Anhörungsniederschrift insbesondere keine Gelegenheit gegeben, nähere Ausführungen zur Registrierung ihrer politischen Aktivitäten in Tibet zu machen und den Gesamtzusammenhang der Ausreisegründe darzulegen. Der Einzelentscheider hat weder zu den politischen Aktivitäten noch beispielsweise zu der zweitägigen Haft Fragen gestellt, sondern sich mit an die Fragestellung angepassten knappen Antworten zufrieden gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich demgegenüber in der Lage gezeigt, eine ins Einzelne gehende und plausible Darstellung zu geben, die bildhaft die Verhaftung am 4. April 2000, die zweitägige Haft und die erlittenen weiteren Repressalien durch die chinesische Obrigkeit illustriert. Realitätsnah vermochte die Klägerin ihren Sachvortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung durch widerspruchsfreie und detailsichere Angaben zu wiederholen und weiter auszuführen. Ohne Zögern hat sie namentlich die Einzelheiten des Polizeieinsatzes, den zeitlichen Ablauf des Vorgehens der Sicherheitskräfte sowie Einzelheiten im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung und ihrer Verhaftung vortragen können. Insbesondere ist es ihr gelungen, die von ihr gemeinsam mit ihrer Stiefmutter durchgeführte heimliche Plakataktion in M. C1. anschaulich darzutun. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Aufenthalte in U. und D. , wo angesichts der geschilderten näheren Umstände ebenfalls jederzeit die latente Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen durch chinesische Sicherheitskräfte bestand. Es ist ihr auf Nachfragen des Gerichts auch stets gelungen, Unklarheiten nachvollziehbar und überzeugend auszuräumen. Dabei stimmten die Angaben in der mündlichen Verhandlung auch zum Randgeschehen des Verfolgungsschicksals - bei Ausschluss einer zwischenzeitlichen Absprachemöglichkeit - mit denjenigen ihrer Stiefmutter überein.
31In Anbetracht dessen hat das erkennende Gericht auch im Übrigen keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Sie hat ihr Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber auch lebensnah, farbig und detailreich wiedergegeben. Auf Nachfragen und Vorhalte hat sie natürlich und spontan geantwortet und die Geschehnisse vor allem weder überzeichnet noch herabgespielt.
32Nach alledem kommt der Klägerin der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute, bei dessen Anwendung Asyl zu gewähren ist, da eine (erneute) Verfolgung bei einer Rückkehr der Klägerin nach China nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Volksrepublik China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KP). Alles, was diesen Anspruch zu gefährden droht, wird von der Führung bekämpft. Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen Regierung und herrschenden Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repressionen durch staatliche Stellen aus, wenn sie öffentlich Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen sie, die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es dabei vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. die KP an. Dabei unterliegen politische und religiöse Aktivitäten in Tibet weiterhin einer strikten Kontrolle durch die Zentralregierung mit den Ziel, den Einfluss des tibetischen Buddhismus zurückzudrängen und jegliche Form von tibetischen Autonomiebestrebungen zu unterdrücken. Die Flucht des Karmapa Lama im Dezember 1999 hat zu weiteren, schärferen Kontrollen von Mönchen und Nonnen geführt. Außerdem gibt es Berichte über die Anwendung von Folter in allen Haftanstalten in Tibet.
33Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: August 2002) vom 17. September 2002.
34Diese Einschätzung wird auch von amnesty international (ai) geteilt, wonach die Gefahr, Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, vor allem für Personen besteht, denen unterstellt wird, sich für die Unabhängigkeit Tibets einzusetzen und Kontakt mit der tibetischen Exilregierung aufgenommen zu haben.
35Vgl. ai, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth vom 5. März 1997, veröffentlicht im Internet: http://www.2.anmesty.de/internet/Gutachte.nsf/Druck...
36Vor diesem Hintergrund und angesichts der glaubhaft vermittelten familiären Verbindung der Klägerin zu herausragenden Persönlichkeiten des tibetischen Buddhismus kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach China aufgrund der bereits erlittenen (Vor- )Verfolgung und ihrer den staatlichen Stellen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt gewordenen regierungskritischen Plakataktion erneut mit politischer Verfolgung rechnen muss.
37Über den auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Hauptantrag erfolgreich ist.
38Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2003 enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung kann nicht aufgehoben werden, weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen; die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die festgestellte Verpflichtung der Beklagten zu Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Allerdings wird eine Änderung der Abschiebungsandrohung dahingehend, dass in ihr die Volksrepublik China als der Staat, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf, zu bezeichnen ist, vorzunehmen sein (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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