Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 3068/03.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ehemalige jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Sie beantragte nach ihrer Einreise am 23. November 1993 die Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Dezember 1993 ab. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben - 12 K 8408 /93 . A - , die mit Urteil vom 28. Februar 1996 abgewiesen wurde. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 23. April 1996 - 13 A 1593/96 . A - zurück.
3Am 07. August 1996 stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asyl- verfahrens ab. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage - 12 K 5488/96.A - wurde mit Urteil vom 01. Oktober 1999 abgewiesen.
4Am 15. Oktober 2002 beantragte die Klägerin mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11. Oktober 2002 die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG). Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne und dort auch keine adäquate Behandlung möglich sei. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
5Die Klägerin hat daraufhin am 04. August 2003 die vorliegende Klage erhoben. Daneben hat die Klägerin erfolglos vier Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (12 L1535/03.A- ;12 L 1636/03.A-; 12 L 2009/03.A sowie 12 L 790/04.A) gestellt.
6Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Sie leide an Erkrankungen, deren Behandlung im Kosovo nicht möglich sei.
7Ausweislich einer Mitteilung des Landrates des N. Kreises vom 07. Juni 2004 ist die Klägerin in ihr Heimatland abgeschoben worden.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juli 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Die auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Bei dem Antrag vom 15. Oktober 2002 handelt es sich angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des früheren Asylantrags der Klägerin um einen Folgeantrag. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
18Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei lässt die Kammer offen, ob nicht die Klage bereits angesichts der erfolgten Abschiebung der Klägerin keinen Erfolg haben kann. Jedenfalls hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zu Recht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses verneint. Dies gilt zunächst unter dem Aspekt der albanischen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199 und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002,101f m.w.N..
20Es ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich derzeit nicht geboten, albanischen Volkszugehörigen wegen der allgemeinen Gefahren im Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren.
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; OVG Lüneburg vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. April 2002 - 3 KO 264/01 -.
22Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch den neueren, der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für eine nunmehr vorzunehmende abweichende Beurteilung zu entnehmen sind. Diesen Erkenntnissen lässt sich vielmehr weiter entnehmen, dass trotz der schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum sowie die medizinische Versorgung gesichert sind und dass Kosovo-Albaner ohne Sicherheitsbedenken trotz einer auch nach Abschluss des Minenräumprogramms fortbestehenden gewissen Gefährdung durch Minen sowie der schwierigen Sicherheitslage in den serbisch dominierten Enklaven in ihre Heimat zurückkehren können.
23vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. Februar 2004, 27. November 2002 und 4. Juni 2002 und UNHCR an das VG Kassel vom 8. Mai 2002.
24Der Klägerin ist auch nicht aus individuellen Gründen Abschiebungsschutz zu gewähren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 11. Dezember 2003 -12 L 2009/03.A- ausgeführt: Auch die geltend gemachte Krankheiten der Antragstellerin führen nicht zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG . Ein zwingendes Abschiebungshindernis wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
25vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000,16,
26durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten nur dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Einreise in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Als eine zur Gewährung von Abschiebungs- schutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche (psychische) Erkrankung in Betracht, die im Abschiebungs- zielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2001 13 A 1287/01.A
28Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin Raimund T2. liegen bei der Antragstellerin folgende Erkrankungen vor : Z.n Operation cerebr. Aneurysmen (Gefäßmiß- bildungen), Art. Hypertonie (Bluthochdruck), Migräne bei rezid. HWS-Syndrom mit Cephalgien und Cervikobrachialgien, rezid. deg. WS-Syndrom mit Lumbalgien und Lumboischialgien, organische Depression, Herzrhythmusstörungen sowie rezid. Eisenmagelanämien. Bei Würdigung dieser Erkrankungen ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, dass im Fall einer Rückkehr in den Kosovo mit extremen Leibes- und Gesundheitsgefahren, d.h. mit außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden gerechnet werden muss. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit in dem Attest die wegen des Vorliegens von Aneurysmen vorgenommene Operation angeführt ist, so liegt diese Operation Jahre zurück und es ist nicht dargelegt, welche Behandlungsfolgen sich hieraus heute noch ergeben. Die weiter für die Antragstellerin diagnostizierte art. Hypertonie ist im Kosovo behandelbar,
29vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer BR Jugoslawien - Information - Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro vom August 2002.
30Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Migräne.
31Vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 12. September 2002.
32Soweit die Antragstellerin weiter an einem rezid. deg. WS-Syndrom leidet, so ist nicht erkennbar, dass im Falle einer möglichen Nichtbehandlung Gefahren i.S. des § 53 Abs. 6 AuslG drohen. Auch die geltend gemachte Depression führt ebenso wie die diagnostizierten Herzrhythmusstörungen nicht zur Anerkennung eines Abschiebungshindernisses, da Depressionen behandelbar sind und Antidepressiva zur Verfügung stehen und auch Herzrhythmusstörungen behandelbar sind. Auch Eisenpräparate zur Blutbildung sind erhältlich.
33vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer BR Jugoslawien - Information - Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien/Montenegro vom August 2002.
34Im Übrigen sind psychische Erkrankungen mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen im Kosovo ausreichend medizinisch behandelbar; auch Schmerzmittel sind erhältlich.
35vgl. Dokumentation des Bundesamtes Serbien und Montenegro" 9. Gesundheitswesen S. 28/29 mit Nachweisen auf die gefestigte Auskunftslage.
36Soweit für die Antragstellerin zusätzliche ärztliche Bescheinigungen des T. . W. -Krankenhauses vom 10. Juni 2003 und von Dr. med. Krystyna N1. vom 16. Juni 2003 vorgelegt worden sind, so ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung, weil die dort diagnostizierten Erkrankungen mit denen im ärztlichen Attest des Arztes Raimund T1. übereinstimmen."
37In ihrem Beschluss vom 3. Juni 2004 in dem Verfahren 12 L 790/04.A hat die Kammer ergänzend dargelegt: Auch das nunmehrige Vorbringen, es gebe im Heimatland der Antragstellerin kein Krankenversicherungswesen und die Antragstellerin könne wegen ihrer Mittellosigkeit die erforderlichen lebenserhaltenden Heilbehandlungen nicht durchführen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen seit dem Jahr 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei. Jedoch sind bestimmte Personengruppen, wie z. B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von diesen Zahlungen befreit.
38Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 10. Februar 2004.
39Da die Antragstellerin für den Fall der Bedürftigkeit Unterstützung in Form der Sozialhilfe erhalten wird, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen nach der obigen Erkenntnis kostenfrei sein."
40An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest, zumal für die Klägerin neue ärztliche Erkenntnisse nicht vorgelegt worden sind und sich die Erkenntnislage insoweit nicht geändert hat.
41Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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