Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 4317/03

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet über den Antrag der Klägerin vom 17. Januar 2003 auf Erteilung einer Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen Dortmund und Capljina (Bosnien-Herzegowina) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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