Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 1444/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nummer I 2. der Ordnungsverfügung vom 30. September 2004 und die sich hierauf beziehende Androhung eines Zwangsgeldes (III 2.) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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