Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 2216/03
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich eines über 14.391,53 EUR hinausgehenden Betrages zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.801,20 EUR nebst 4% Zinsen ab dem 5. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die er im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 20. Oktober 2002 an Frau T-1 (im Folgenden: Hilfeempfängerin) leistete.
3Die Hilfeempfängerin ist bosnische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1993 lebte sie in J zunächst bei ihrem Sohn und nach dessen Tod bei ihrer Schwiegertochter, Frau T-2. Eine Tochter der Hilfeempfängerin, Frau S-1, wohnt in J, zwei weitere Töchter leben in Bosnien. Die Hilfeempfängerin war seit 1993 wegen Diabetes mellitus in ärztlicher Behandlung und bezog von der Stadt J Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, seit 1998 beschränkt auf Krankenhilfeleistungen. Bei einer Untersuchung am 3. August 2000 stellte Frau Dr. C vom Gesundheitsamt des Beklagten fest, dass die Hilfeempfängerin kein Deutsch spreche, täglich zwei Injektionen Insulin benötige und ihr Blutzucker zweimal wöchentlich kontrolliert werden müsse. Zudem wurde die Hilfeempfängerin im Mai/Juni 2000 nach einem Herzinfarkt und erneut im August/ September 2000 wegen Angina Pectoris im Marienhospital M stationär behandelt. Unter dem 29. Juni 2000 erteilte der Bürgermeister der Stadt J ihr eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis.
4Am 21. Oktober 2000 verzog die Hilfeempfängerin von J nach V/Landkreis C zu ihrem Enkel, Herrn K-1. Unter dem 30. Oktober 2000 beantragte die Ehefrau des Enkels, Frau K-2, für die Hilfeempfängerin beim Sozialamt des Klägers (im Folgenden: Kreissozialamt) die Gewährung von Sozialhilfe und gab hierbei an, dass die Hilfeempfängerin mietfrei bei dem Enkel wohne. In der Zeit vom 21. bis zum 22. Dezember 2000 wurde die Hilfeempfängerin im Kreiskrankenhaus C wegen Verdachts auf einen Herzinfarkt stationär behandelt.
5Der Kläger gewährte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 18. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. November 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 441,00 DM (Regelsatz einer Haushaltsangehörigen). Die Hilfeempfängerin bezog in der Folgezeit bis Juni 2001 neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt einmalige Beihilfen für Bekleidung in Höhe von 272,50 DM und Haushaltsgegenstände in Höhe von 400,00 DM. Die Krankenhilfeaufwendungen für die Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 30. Juni 2001 beliefen sich auf insgesamt 5.189,84 DM.
6Bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2001 hatte der Kläger bei der Stadt J die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 beantragt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 wies die Stadt J den Kläger auf die Regelung in § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hin, nach der im vorliegenden Fall eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei.
7Daraufhin lehnte der Kläger gegenüber der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 25. Juli 2001 für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2001 die weitere Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe ab, da diese sich außerhalb des Landes aufhalte, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nur noch die unabweisbar gebotene Hilfe zu leisten, die in der Übernahme der Kosten für die Rückreise nach J bestehe.
8Ausweislich eines Aktenvermerks des Kreissozialamts vom 21. August 2001 war die Hilfeempfängerin nach Auskunft ihrer Enkelin, Frau S-2, schwer insulinpflichtig und benötigte jemanden, der die Einnahme des Insulins überwachte. Zudem leide sie unter Herzbeschwerden sowie altersbedingten Erkrankungen und sei zur Zeit bettlägerig und pflegebedürftig. Die Schwiegertochter der Hilfempfängerin habe diese in J nicht mehr pflegen können, nachdem sie eine neue Beziehung eingegangen sei. Auch eine Unterbringung bei der Tochter in J sei nicht möglich gewesen, da deren Wohnung zu klein sei und die Tochter überdies mitgeteilt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Mutter zu betreuen und zu pflegen. Daher hätten sich der Enkel der Hilfeempfängerin und dessen Ehefrau bereit erklärt, die Hilfeempfängerin bei sich aufzunehmen und zu pflegen.
9Mit Schreiben vom selben Tag fragte der Kläger bei der Stadt J an, ob diese bereit sei, der Hilfeempfängerin Krankenhilfe und bei Bedarf weitere Sozialhilfeleistungen zu gewähren, um ihr einen erneuten Umzug nach J zu ersparen. Zwar sei es im Hinblick auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG fraglich, ob sie einen Anspruch auf Sozialhilfe habe, sie werde jedoch in der Familie ihres Enkels gut versorgt. Derzeit würden von der Hilfeempfängerin bzw. der Familie keine laufenden Leistungen beansprucht.
10Die Stadt J lehnte mit Schreiben vom 12. September 2001 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin ab und teilte mit weiterem Schreiben vom 6. November 2001 unter Hinweis auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG mit, dass eine Kostenerstattungspflicht nicht anerkannt werde.
11Am 4. Dezember 2001 sprach der Enkel der Hilfeempfängerin beim Kreissozialamt vor und teilte mit, dass er deren laufenden Bedarf nicht decken könne. Nachdem bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 20. Dezember 2001 festgestellt worden war, dass der Gesundheitszustand der Hilfeempfängerin zumindest eine Einstufung in die Pflegestufe 1 rechtfertige, wurde unter dem 14. Januar 2002 Pflegegeld für die Hilfeempfängerin beantragt. Mit Bescheiden vom 14. März 2002 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie ab dem 14. Januar 2002 Pflegegeld.
12Mit Schreiben vom selben Tage übersandte der Kläger der Stadt J eine Kostenaufstellung über die für die Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2001 entstandenen Aufwendungen. Zur Begründung seines Kostenerstattungsbegehrens verwies der Kläger auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Da die Hilfeempfängerin nur in der Familie ihres Enkels häuslich gepflegt werden könne und im Falle eines Umzugs nach J in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste, schließe der in Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verankerte Grundsatz des Schutzes der Familie vorliegend die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG aus.
13Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 lehnte die Stadt J erneut ihre Kostenerstattungspflicht ab, da insbesondere die vom Kläger angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei.
14Am 5. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen i.H.v. 14.426,23 EUR begehrt und sich eine Nachforderung hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 20. Oktober 2002 erbrachten Krankenhilfeleistungen vorbehalten hat. Zur Begründung führt er aus, dass der Umzug der Hilfeempfängerin zu ihrem Enkel erforderlich gewesen sei, um ihre Betreuung und Pflege in dessen Familie sicherzustellen. Die Hilfeempfängerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der sich nach einem Herzinfarkt noch verschlechtert habe, ständig auf Fremdhilfe angewiesen gewesen und verstehe die deutsche Sprache nicht. Da die Schwiegertochter beabsichtigt habe, wieder zu heiraten, und die Tochter familiäre und gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei eine Fortsetzung der familiären Pflege in J nicht möglich gewesen. Eine Rückkehr nach J sei der Hilfeempfängerin nicht zumutbar gewesen, da ihr dort die Unterbringung in einem Pflegeheim gedroht hätte. Daher sei aus humanitären Gründen von einer Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG abzusehen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Rückführung der Hilfeempfängerin nach J nicht möglich gewesen, weil sich deren Gesundheitszustand im Laufe der Zeit wesentlich verschlechtert habe.
15Nachdem der Kläger seine Klageforderung zwischenzeitlich mit am 20. März 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz unter Auflistung weiterer Krankenhilfeaufwendungen auf 17.871,76 EUR erhöht hatte, hat er diese mit weiterem, am 2. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz auf 14.391,53 EUR verringert. Für das 3. Quartal 2001 sei kein Krankenschein ausgestellt worden und es lägen keine Kopien der in diesem Zeitraum ausgestellten Rezepte vor.
16Der Kläger beantragt nunmehr noch - schriftsätzlich -,
17den Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 20. Oktober 2002 an Frau T-1 geleisteten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 14.391,53 EUR nebst 4% Zinsen ab dem 5. Juni 2003 zu erstatten.
18Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,
19die Klage abzuweisen.
20Er ist der Auffassung, dass die Hilfeempfängerin im Zuständigkeitsbereich des Klägers gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG lediglich Anspruch auf die unabweisbar gebotene Hilfe gehabt habe. Der Kläger habe jedoch erst acht Monate nach Aufnahme des Hilfefalles geprüft, ob die Voraussetzungen der genannten Norm vorlagen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen lasse nicht den Rückschluss zu, dass der Hilfempfängerin bereits im Zeitpunkt des Umzugs die Rückreise nach J unmöglich gewesen sei. Selbst wenn der Umzug der Hilfeempfängerin zu ihrem Enkel vertretbar gewesen wäre, hätte der Kläger im Folgenden regelmäßig prüfen müssen, ob weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als unabweisbar gebotene Hilfe zu gewähren gewesen seien oder ob nicht die Hilfeempfängerin nach J habe zurückkehren können. Die Hilfegewährung ohne Berücksichtigung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG stelle einen Verstoß gegen den aus § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG herzuleitenden Interessenwahrungsgrundsatz dar. Rechtswidrig sei ferner, dass der Kläger der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 14. März 2002 rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 Sozialhilfeleistungen gewährt habe. Der Bewilligung habe zum einen der bestandskräftige Bescheid vom 25. Juli 2001 und zudem das Fehlen eines entsprechenden Hilfeantrags entgegengestanden. Schließlich habe der Kläger die Krankenhilfe im 3. Quartal 2001 mangels Ausstellung eines Behandlungsscheins offenbar zu Unrecht erbracht.
21Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2004 und 4. November 2004 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt und auf Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht entscheidet gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter.
24Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger, der seinen ursprünglich in Höhe von 14.426,23 EUR geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch zwischenzeitlich auf 17.871,76 EUR erhöht hatte, die Klage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 hinsichtlich eines über 14.391,53 EUR hinausgehenden Betrages zurückgenommen hat. Die im Übrigen weiter aufrecht erhaltene Klage ist als (allgemeine) Leistungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 30. Juni 2001 entstandenen Sozialhilfekosten von 4.801,20 EUR.
25Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Kostenerstattungsbegehren ist § 107 BSHG. Nach dessen Abs. 1 ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
26Der Erstattungsanspruch ist ferner hinsichtlich der zwischen dem 1. November 2000 und dem 30. Juni 2001 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, da die Sozialhilfeleistungen in dem vorgenannten Zeitraum dem Gesetz entsprachen. Der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe sowie einmaligen Beihilfen für Bekleidung und Hausrat stand die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BSHG nicht entgegen.
27Nach dieser Vorschrift darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger Ausländern, die sich - wie die Hilfeempfängerin nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers - außerhalb des Landes aufhalten, in dem ihnen eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Die unabweisbar gebotene Hilfe erschöpft sich zwar regelmäßig in der Übernahme von Reise- und Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit der Rückkehr an den Ausgangsort entstehen; allerdings kann einzelnen Härtefällen dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird.
28Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 892 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Bundesverwal- tungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 54.02 -, DVBl. 2004, 961.
29Das erkennende Gericht ist aufgrund einer Gesamtschau der aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass im Zeitpunkt des Umzugs der Hilfeempfängerin zu ihrem Enkel nach V ein Härtefall vorlag, der die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in voller gesetzlicher Höhe rechtfertigte. Die Hilfeempfängerin war zur Zeit des Aufenthaltswechsels nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen, sondern bedurfte einer ständigen Betreuung. Zu dieser Schlussfolgerung berechtigt zum einen der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Gesundheitszustand der Hilfeempfängerin, die aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung regelmäßiger Insulininjektionen und Blutzuckerkontrollen bedurfte und zudem an den Folgen eines im Frühjahr 2000 erlittenen Herzinfarkts litt, der bereits zwei mehrwöchige Krankenhausaufenthalte erforderlich gemacht hatte. Eine eigenständige Lebensführung konnte von ihr darüber hinaus auch aufgrund ihres hohen Alters von 79 Jahren und ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht (mehr) erwartet werden. Die hiernach notwendige Betreuung der Hilfeempfängerin konnte nach den - vom Beklagten nicht bestrittenen - tatsächlichen Feststellungen des Klägers durch die in J lebenden Familienangehörigen nicht mehr sichergestellt werden. Denn die Schwiegertochter, welche die Hilfeempfängerin zuvor gepflegt hatte, wollte ihre persönlichen Lebensumstände durch Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft verändern und konnte daher nicht weiterhin für sie sorgen. Die Tochter der Hilfeempfängerin konnte diese ebenfalls nicht bei sich aufnehmen, da ihre Wohnung zu klein war und sie zudem aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Pflege der Hilfeempfängerin in der Lage war. Nach alledem hätte die Hilfeempfängerin im Falle eines Verbleibens in J zwangsläufig stationär in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden müssen. Dies aber konnte ihr angesichts der Bereitschaft ihres Enkels, in V eine Fortsetzung der Pflege im familiären und muttersprachlichen Umfeld zu gewährleisten, nicht zugemutet werden.
30Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles sind auch in der Zeit nach dem Umzug nicht entfallen. Der gesundheitliche Zustand der Hilfeempfängerin hat sich augenscheinlich während ihres Aufenthalts in V nicht gebessert, sondern eher noch verschlechtert. Hierfür spricht zum einen, dass die Hilfeempfängerin im Dezember 2000 erneut wegen Verdachts auf einen Herzinfarkt stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Ferner wurde im Dezember 2001 die Pflegebedürftigkeit der - vom Amtsarzt als multimorbide" beschriebenen - Hilfeempfängerin festgestellt. Auch ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfeempfängerin zu ihren in J lebenden Verwandten hätte zurückkehren können. Denn aus den Ermittlungen des Klägers bei den Angehörigen der Hilfeempfängerin, deren Ergebnisse u.a. in den Aktenvermerken vom 21. August 2001 und 15. September 2003 niedergelegt worden sind, geht nicht hervor, dass die Schwiegertochter oder die Tochter der Hilfeempfängerin zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Umzug bereit oder in der Lage gewesen wäre, die Hilfeempfängerin (wieder) bei sich in J aufzunehmen und zu betreuen. Hiervon Abweichendes hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.
31Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt der Umstand, dass der Kläger die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG erst geprüft hat, nachdem er auf diese mit Schreiben der Stadt J vom 31. Mai 2001 hingewiesen worden ist, keinen Verstoß gegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG herzuleitenden Interessenwahrungsgrundsatz dar. Der Interessenwahrungsgrundsatz erlegt dem Leistungen gewährenden Träger auf, gegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit Blick auf die kostenrechtliche Eintrittspflicht eines anderen Trägers, sondern so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst.
32Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. September 2003 - 12 A 3945/01 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozial- gerichte (FEVS) 55, 450 m.w.N.
33Dieser Maßgabe widersprechen die vom Kläger bis zum 30. Juni 2001 erbrachten Leistungen nicht. Wie bereits zuvor dargelegt, bestand - jedenfalls für diesen Zeitraum - aufgrund des zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Inhalts der Verwaltungsvorgänge ein Härtefall, aufgrund dessen der Hilfeempfängerin trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG Sozialhilfeleistungen in voller gesetzlicher Höhe zustanden. Selbst wenn der Kläger diese Vorschrift daher bereits bei Aufnahme des Hilfefalles berücksichtigt und - entsprechend den Forderungen des Beklagten - auch in der Folgezeit regelmäßig geprüft hätte, hätte er der Hilfeempfängerin im Ergebnis dieselben Leistungen gewähren müssen. Da sich somit die zeitweise Nichtbeachtung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG seitens des Klägers nicht zu Lasten des Beklagten ausgewirkt hat, ist eine Verletzung seiner Interessen nicht ersichtlich.
34Der Erstattungsanspruch, der dem Kläger nach alledem für die zwischen dem 1. November 2000 und dem 30. Juni 2001 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen (Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 441,00 DM für acht Monate, Krankenhilfe von insgesamt 5.189,84 DM, einmalige Beihilfen für Bekleidung von 272,50 DM und Hausrat von 400,00 DM) zusteht, beläuft sich auf insgesamt 9.390,34 DM (= 4.801,20 EUR).
35Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum ab dem 1. Juli 2001 erbrachten Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG entfällt die Verpflichtung aus Abs. 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Dies war vorliegend in den Monaten Juli und August 2001 der Fall. Maßgeblich ist nämlich allein, ob in dem Zweimonatszeitraum das Erfordernis einer Hilfe bestand, d.h. ob objektiv eine Bedarfslage bestand und der örtliche Sozialhilfeträger hiervon Kenntnis hatte.
36Vgl. Zink/Bramann, in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblattsammlung Stand März 2004, § 107, Rdnr. 15.
37Im Juli und August 2001 waren der Hilfeempfängerin weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Krankenhilfe oder sonstige einmalige Hilfen zu gewähren. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2001 für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2001 sowohl die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als auch von Krankenhilfe abgelehnt hatte und die Hilfeempfängerin diesen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen.
38Des Weiteren war die rückwirkende Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in dem Bescheid des Klägers vom 14. März 2002 jedenfalls für die Monate Juli und August 2001 rechtswidrig. Bezogen auf diesen Zeitraum hatte der Kläger nicht die erforderliche Kenntnis vom Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs der Hilfeempfängerin.
39Gemäß § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen (sog. Kenntnisgrundsatz"). Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze für den Sozialhilfeanspruch, die es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens entstandenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f. und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -.
41Dabei wird dem Sozialhilfeträger oder den von ihm beauftragten Stellen allerdings nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, Buchholz, Sam- mel- und Nachschlagewerk des BVerwG, 436.0 § 5 BSHG Nr. 3, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2.97 -, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -; Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", Zeit- schrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 2000, 3, 4.
43Der Hilfebedürftige muss daher nach einer Leistungsablehnung durch erneute Antragstellung oder auf sonstige Weise deutlich machen, dass das Hilfebegehren (jedenfalls) für die Folgezeit aufrechterhalten wird. Der Sozialhilfeträger hat dagegen keine Veranlassung, auch nach einer Ablehnung von Leistungen von Amts wegen zu prüfen, ob für die Folgezeit Hilfe zu gewähren ist.
44Vgl. Rothkegel, aaO, S. 4 und 6.
45Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger, nachdem er mit Bescheid vom 25. Juli 2001 u.a. die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bestandskräftig abgelehnt hatte, jedenfalls bis zum 31. August 2001 keine (erneute) Kenntnis von einem entsprechenden Bedarf der Hilfeempfängerin erlangt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Klägers geht nämlich hervor, dass der Enkel der Hilfeempfängerin erst am 4. Dezember 2001 wieder beim Kreissozialamt vorsprach, um auf deren fortbestehenden Hilfebedarf hinzuweisen. Ferner belegt der Inhalt des Schreibens des Klägers an die Stadt J vom 21. August 2001, dem zufolge derzeit von der Hilfeempfängerin bzw. der Familie keine laufenden Leistungen beansprucht" würden, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf der Hilfeempfängerin nicht bekannt war.
46Krankenhilfe war der Hilfeempfängerin schließlich im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001 bereits mangels Vorliegens einer entsprechenden objektiven Bedarfslage nicht zu gewähren. Der Kläger hat nämlich nach eigenem Vortrag für die Hilfeempfängerin im 3. Quartal des Jahres 2001 keinen Krankenschein ausgestellt und kann für diesen Zeitraum überdies weder Arztrechnungen noch Rezepte vorlegen.
47Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit dem 5. Juni 2003 ist entsprechend § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet. Auch in der geltend gemachten Höhe von 4 % Jahreszinsen findet er in § 288 BGB eine Rechtsgrundlage.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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