Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 263/04.A
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Regelungen unter Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
1
Tatbestand:
2Die am 8. März 2003 in T. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
3Ihr Vater reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2001 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 15. März 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) dessen Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihm die Abschiebung in den J. an. Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht N. mit seit dem 3. August 2001 rechtskräftigem Urteil vom 6. Juli 2001 (M 27 K 01.50630) den Bescheid teilweise auf und verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung, dass hinsichtlich des Vaters der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der illegale Auslandsaufenthalt von irakischen Asylbewerbern zum Zweck der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bezogen auf den Gesamtstaat J. einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG darstelle. Der Vater der Klägerin sei Kurde aus der zentralirakischen Stadt L. . Mit Bescheid vom 20. August 2001 kam das Bundesamt der gerichtlichen Verpflichtung nach.
4Am 21. Mai 2003 beantragte die Klägerin durch ihren Vater die Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Januar 2004 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in den J. an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin könne nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil zurzeit und in nächster Zukunft eine politische Verfolgung im J. durch das Regime Saddam Hussein ausgeschlossen sei. Eine Anerkennung nach den Regelungen über das Familienasyl komme nicht in Betracht, weil ihrem Vater lediglich Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden sei.
5Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Die Verweigerung von Abschiebungsschutz stehe im Widerspruch zum besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie. Da ihre Mutter N1. sei, würde durch eine Abschiebung in den J. die Familie auseinandergerissen. Ihre Eltern lebten sowohl religiös als auch national in einer Mischehe und wären derzeit im J. nicht sicher. Unterhalb der von den intervenierenden Militärs erstellten Strukturen lebten die alten Strukturen weiter, die landläufig mit Saddam Hussein identifiziert worden seien.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) vorliegen,
8hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Januar 2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides und führt ergänzend aus: Wegen der veränderten Sachlage im J. komme ein Widerruf des zu Gunsten des Vaters der Klägerin festgestellten Abschiebungsschutzes in Betracht.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat teilweise Erfolg.
15Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO zulässig, aber nur teilweise begründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 13. Januar 2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sie nicht als Asylberechtigte anerkannt worden ist.
16Die Klägerin ist nicht politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. Als solcher ist nur derjenige anzuerkennen, der wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich landesweit in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei brauchen Verfolgungsmaßnahmen noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar drohen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 209/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230 ff.
18Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, DVBl 1991, 541.
20Angesichts des Zufluchtgedankens ist derjenige Asylsuchende, der auf Grund aktueller landesweiter politischer Verfolgung und im zeitlichen Zusammenhang hiermit gezwungenermaßen sein Heimatland verlässt, regelmäßig asylberechtigt, es sei denn, er kann nunmehr in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Asylberechtigt kann - ausnahmsweise - auch derjenige Asylbewerber sein, der unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, der aber politische Verfolgung auf Grund von (beachtlichen) Nachfluchttatbeständen befürchten muss, die erst während seines Aufenthalts im Bundesgebiet entstanden sind oder deren künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchtgründe).
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f.
22Hierbei ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (normaler" Prognosemaßstab), sodass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden als nicht zumutbar erscheint.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990, a.a.O.
24Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht politisch verfolgt. Da sie in Deutschland geboren ist, hat sie den J. nicht wegen erlittener oder drohender politischer Verfolgung verlassen. Auch beachtliche Nachfluchtgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Begründung im Einzelnen verweist das Gericht auf die Gründe des streitbefangenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. Januar 2004 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
25Allerdings hat die Klägerin im Wege des Familienabschiebungsschutzes Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, vgl. Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Auf die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits mangels Vorliegens einer Übergangsregelung abzustellen, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
26Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes gelten § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für den (stammberechtigten) Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde. Hinsichtlich des Vaters der Klägerin wurde auf Grund des seit dem 3. August 2001 rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts N. mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2001 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt. Bei § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 51 Abs. 1 AuslG handelt es sich um im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschriften, die - unter Einbeziehung beachtlicher Nachfluchtgründe - Abschiebungsschutz vor politischer Verfolgung bieten. Dies rechtfertigt es, den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen diese Form des Abschiebungsschutzes noch nach altem Recht, aber aus Gründen gewährt worden ist, die unter Geltung neuen Rechts § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzuordnen sind.
27Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienabschiebungsschutz. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wird einem im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kind - wie der Klägerin - Abschiebungsschutz gewährt, wenn die Anerkennung des (stammberechtigten) Ausländers - hier ihres Vaters - unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die hinsichtlich des Vaters der Klägerin getroffene unanfechtbare Regelung zum Abschiebungsschutz ist jedoch nicht zu widerrufen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass ihm seinerzeit ausweislich der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Blick auf die Asylantragstellung und sich daran knüpfende mögliche Verfolgungsmaßnahmen des Regimes Saddam Husseins Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Zwar hat sich insoweit - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Sach- und Machtlage im J. nach der Ausreise des Vaters der Klägerin und der Beendigung der großen Kampfhandlungen durch die Koalitionstruppen unter Führung der Amerikaner und Briten Anfang Mai 2003 grundlegend geändert. Auf absehbare Zeit besteht im Heimatland des Klägers keine irakische Staatsmacht mehr, die an das frühere Regime unter Saddam Hussein anknüpft.
28Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage im J. (Stand: Oktober 2004) vom 2. November 2004, S. 2 f.; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender, November 2003, S. 3.
29Gleichwohl ist kein von § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzter zwingender Widerruf des dem Vater der Klägerin gewährten Abschiebungsschutzes geboten. Denn maßgebend für einen Widerruf dieser Feststellung wäre die Regelung des § 73 AsylVfG in der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). In die Vorschrift ist durch das Zuwanderungsgesetz ein neuer Absatz 2a eingefügt worden. Danach hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG).
30Mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift und in Anwendung des Grundsatzes des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist § 73 Abs. 2a AsylVfG auch auf so genannte Altfälle" anwendbar, wenngleich die darin normierte Prüfungspflicht des Bundesamtes bislang nicht bestanden hat. Dies belegt schon der Umstand, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Altfälle Gegenstand eines (bislang nicht verabschiedeten) Reparaturgesetzes" zum Zuwanderungsgesetz ist.
31Vgl. hierzu auch: Huber, Das Zuwanderungsgesetz", NVwZ 2005, 1, 10.
32In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsvorschrift kann insbesondere nicht angenommen werden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG nur diejenigen Fälle erfassen sollte, in denen die Anerkennung oder Abschiebungsschutzgewährung erst nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bestandskräftig geworden ist und erst ab diesem Zeitpunkt die Drei-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Vielmehr belegt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, an dem auch jede andere Auslegung ihre Grenze findet, dass maßgeblich allein der seit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung oder Zuerkennung von Abschiebungsschutz vergangene Zeitraum von Bedeutung ist. Die daraus resultierende Konsequenz, dass in den Fällen, in denen eine Anerkennung oder die Zuerkennung von Abschiebungsschutz im Zeitpunkt des Widerrufs länger als drei Jahre bestandskräftig sind, lediglich im Ermessenswege widerrufen oder zurückgenommen werden kann, erscheint dabei nicht als vom Gesetzgeber ungewolltes Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien liefern keinen Beleg für die Annahme, der Gesetzgeber habe auch in denjenigen Fällen, in denen die Anerkennung seit mehr als drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bestandskräftig war (also bei den alten" Anerkennungen) die Möglichkeit des gebundenen Widerrufs uneingeschränkt erhalten wollen. Vielmehr sollen diejenigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes seit mehr als drei Jahren unanfechtbar anerkannt sind und deren Anerkennung bislang nicht zurückgenommen worden ist, lediglich noch einem Widerruf im Ermessenswege unterliegen.
33Vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze, Bundestagsdrucksache 15/4491, S. 9.
34Hierauf deuten auch die Regelungen des Reparaturgesetzes" hin: Ohne an der Regelung betreffend § 73 Abs. 2a AsylVfG etwas zu ändern, erfährt § 104 Abs. 6 AufenthG eine Ergänzung, die lediglich volljährig gewordene Ausländer betrifft.
35Überdies kam die Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht für das Bundesamt nicht überraschend. Die flexible Inkrafttretensregelung des Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes räumte ihm genügend Zeit ein, um die notwendigen Umsetzungsarbeiten durchzuführen.
36Vgl. auch: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, Bundestagsdrucksache 15/420, S. 124.
37Auch dieses zeitverzögerte Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, welches es dem Bundesamt ermöglichte, die Altfälle" auf den Prüfstand zu stellen, spricht dagegen, § 73 Abs. 2a AsylVfG mit aus dem Wortlaut nicht folgenden zeitlichen Einschränkungen anzuwenden. Abgesehen davon ist im vorliegenden Verfahren - entgegen der insoweit etwas missverständlichen Darstellung im Schriftsatz des Bundesamtes vom 18. Januar 2005 - schon vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Möglichkeit geprüft worden, den dem Vater der Kläger gewährten Abschiebungsschutz zu widerrufen. Ausweislich eines bei den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes (Beiakte 2, Bl. 82) befindlichen Aktenvermerkes vom 12. Januar 2004 hat der seinerzeitige Referatsleiter - entgegen dem Vorschlag der zuständigen Einzelentscheiderin - jedoch verfügt, mangels ausdrücklichen Ersuchens seitens der Ausländerbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens abzusehen. Daraufhin ist kein Widerruf erfolgt. Ist nach der Prüfung kein Widerruf erfolgt, kommt eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 nur noch im Ermessenswege in Betracht (§ 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG). Damit fehlt es aber an der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG aufgestellten Voraussetzung, dass die Zuerkennung von Abschiebungsschutz zu widerrufen ist.
38Sollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen die im Januar 2004 vorgenommene Prüfung des Widerrufs nicht als eine solche im Sinne von § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG ansehen wollen, weil sie in Unkenntnis der Vorschrift erfolgt ist, folgt daraus nicht, dass deshalb eine gebundene Entscheidung über den Widerruf von Abschiebungsschutz zu Gunsten des Vaters der Klägerin in Betracht kommt. Denn nach der oben dargestellten ratio legis kann ein solcher Fall nicht anders behandelt werden, als wenn die Prüfung ergeben hat, dass kein Widerruf durchzuführen ist. Bei den mehr als drei Jahre alten Anerkennungen bzw. Zuerkennungen von Abschiebungsschutz - wie hier, da seit dem 3. August 2001 rechtskräftig entschieden ist, dass dem Vater der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG damit vorliegen - kommt allein ein Ermessenswiderruf in Betracht.
39Des weiteren haben die Eltern der Klägerin den Asylantrag und damit das Abschiebungsschutzgesuch (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG) auch innerhalb der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nunmehr maßgeblichen Frist von einem Jahr nach deren Geburt gestellt.
40Einer Entscheidung über den Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG bedarf es nicht, weil der Antrag nur für den Fall gestellt wurde, dass die Klägerin weder als Asylberechtigte anerkannt noch ihr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Im übrigen ist eine positive Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG entbehrlich, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist.
41Die Anfechtungsklage gegen die Nr. 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 13. Januar 2004 ist ebenfalls begründet. Die von der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AsylVfG in Verbindung mit den §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann grundsätzlich auch bei einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Abschiebungsandrohung ergehen (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). In dieser Androhung sind indes die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer abgeschoben werden darf (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG). Wird hingegen - wie hier - als Zielstaat der Abschiebung derjenige Staat bezeichnet, hinsichtlich dessen das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Dabei ist die Abschiebungsandrohung nicht nur hinsichtlich des bezeichneten Verfolgerstaates (teilweise), sondern in vollem Umfang aufzuheben, weil sie keinen weiteren Zielstaat benennt, in den abgeschoben werden kann.
42Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1997 - A 14 S 3083/96 -, AuAS 1997, 115, 116.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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