Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 L 1660/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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A u s d e n G r ü n d e n :
2Das einstweilige Rechtsschutzgesuch hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag Erfolg.
3Der - sinngemäße - Hauptantrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners aus April 2002 und März 2003 sowie April 2003 und August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 anzuordnen,
5ist nicht zulässig. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen offensichtlich bestandkräftige Bescheide. In einem solchen Fall ist ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO nicht statthaft.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, ZKF 2001, 64; HessVGH, Beschluss vom 11. November 1988 - 10 R 1445/88 -, ESVGH 39, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, DÖV 2004, 844; s.a. BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 -, NVwZ 1982, 216.
7Zwischen den Beteiligten herrscht kein Streit darüber, dass die verfahrensgegenständlichen Steuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind, weil die Antragstellerin hiergegen innerhalb der durch die zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen in Gang gesetzten Fristen keinen Widerspruch erhoben hat. Hierauf hat der Antragsgegner mit seinem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen; die Antragstellerin ist dem nicht entgegen getreten.
8Die Antragstellerin geht auch mit ihrer Auffassung, die angegriffenen Bescheide seien nichtig, so dass mangels Bestandskraft jederzeit eine Anfechtung und damit auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig sei, fehl. Zwar trifft zu, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 124 Abs. 3 AO ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist und daher nicht in Bestandskraft erwächst. Allerdings ist Voraussetzung für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen (nach Auffassung des Adressaten des Bescheides) nichtigen Verwaltungsakt ebenso wie beim nur" rechtswidrigen Verwaltungsakt unter anderem die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen des Prozessrechts.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 A 36.86 -, BVerwGE 84, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 1960 - 1 S 387/59 -, ESVGH 9, 174; OVG R-P, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97 -, NVwZ 1999, 198 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 43 Rdnrn. 7, 20.
10Soweit die Antragstellerin darüber hinaus hilfsweise beantragt,
11gemäß § 123 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens von der weiteren Vollstreckung der angefochtenen Bescheide abzusehen"
12bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg.
13Das Gericht lässt es für das vorliegende Verfahren dahin stehen, ob die Antragstellerin mit diesem Rechtschutzbegehren allein die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung der befürchteten Vollstreckungsmaßnahmen und / oder die Stundung der Steueransprüche verfolgt bzw. ob dieser Antrag - im Hinblick auf den im Klageverfahren angekündigten Hauptantrag - als ein solcher auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen ist. Bezüglich jeder der denkbaren Ausdeutungen fehlt es nämlich sowohl an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch.
14Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet darüber hinaus die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung bzw. Regelung eines Zustandes, soweit dies erforderlich ist, um die Vereitelung oder Beeinträchtigung eines Rechtes des Antragstellers zu verhindern. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Sicherung bzw. Regelung eines bestehenden Zustandes notwendig erscheint (Anordnungsgrund).
15Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anordnungsgrund ist von vornherein nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide erstrebt. Die Feststellung der Nichtigkeit im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens scheidet schon deshalb aus, weil begrifflich eine vorläufige" Nichtigkeit eine Verwaltungsaktes nicht denkbar ist. Allenfalls in Betracht zu ziehen ist, die vorläufige Verhinderung weiterer Vollstreckung zum Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu machen, wie es die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag auch formuliert hat.
16Aber auch für einen solchen einstweiligen Vollstreckungsschutz - ggf. in Form der Anordnung einer Stundung - ist kein Anordnungsgrund gegeben. Für die Dringlichkeit des gerichtlichen Einschreitens aufgrund der Unerreichbarkeit wirksamen Rechtsschutzes in der Hauptsache sowie drohende nahezu unerträgliche Nachteile hat die Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht. Zwar trägt sie vor, ihr drohe durch die Steuererhebung unmittelbar eine Erdrosselung; indessen reichen die hierzu von der Antragstellerin zu den Gerichtsakten übersandten Tatsachennachweise für eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht - einmal ansatzweise - aus. Zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Situation hat die Antragstellerin lediglich ein Schreiben der Spar- und Darlehnskasse P vorgelegt, dem zufolge eine Kreditanfrage über 50.000,00 EUR abgelehnt worden ist, und zum anderen eine Bescheinigung des Steuerberaters L, wonach im Jahr 2002 ein unternehmerischer Verlust von 161.208,94 EUR entstanden sein soll. Die Bankbestätigung belegt indessen nur, dass die Antragstellerin von dieser Bank keinen Kredit mehr erhält. Dies schließt nicht aus, dass bei anderen Kreditinstituten oder auf anderweitigen Konten Liquiditätsreserven vorhanden sind oder durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen Mittel mobilisiert werden können.
17Vgl. zu den Obliegenheiten des Steuerschuldners: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: September 2000, § 222 Tz. 8 b m.w.N..
18Die steuerberaterliche Bescheinigung aus dem Jahre 2003 drängt ebenfalls nicht den Schluss auf, dass nur aufgrund der Steuererhebung eine einstweilige Anordnung geboten wäre. Denn die dort genannte Verlustsumme bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2002 und ist keine aktuelle, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezogene Auskunft, so dass sich für die derzeitige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin auch daraus keine Anhaltspunkte erschließen.
19Die übrigen als Belege zu ihrem Stundungsantrag zu den Verwaltungsakten des Antragsgegners eingereichten Nachweise vermitteln kein anderes Bild. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben an das Finanzamt N vom 20. Juni 2002, mit welchem die Antragstellerin ihre Umsatzsteuerpflicht bestreitet, eine entsprechende Ermittlung des angeblichen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs für den Zeitraum von 1996 bis 2000 und einen Kontennachweis aus der Zeit von Dezember 2002 bis September 2004. Außerdem hat die Antragstellerin einen Kontoauszug ihres Kontos bei der Spar- und Darlehnskasse P eingereicht, demzufolge sich das Konto mit 80.895,91 EUR im Soll befindet. Die Umsatznachweise sind für die hier entscheidungserhebliche Frage nicht weiter aufschlussreich, denn sie spiegeln einen aktuellen Liquiditätsstatus nicht wider. Der Nachweis des Kontostandes korrespondiert dem o.g. Schreiben der Bank und ist von daher nach den o.g. Gründen ebenfalls nicht weiterführend.
20Hiervon abgesehen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin behauptete Nichtigkeit der Vergnügungssteuerbescheide gegeben sein könnte, fehlen in jeder Hinsicht. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein solcher schwerwiegender Fehler der Steuerbescheide besteht nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO, auf welchen § 12 KAG NRW nicht verweist, sei - allgemein - ein probater Rechtsschutz gegen Vergnügungssteuerbescheide nicht möglich, da die Begründetheit eines Widerspruchs erst in der Zukunft durch die entsprechenden Einnahmen des Unternehmens sich ergibt oder nicht ergibt", geht fehl. Die Kammer versteht dieses Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie meint, nach Bestandskraft der Vergnügungssteuerbescheide über keinerlei Rechtsbehelfsmöglichkeiten mehr zu verfügen. Dies ist indessen ersichtlich unzutreffend. Der Gesetzgeber hat an die Rechtsfigur der Bestandskraft von Verwaltungsakten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 124 Abs. 1 und 2 AO) in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise die Folge geknüpft, dass Einwendungen gegen den Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Gleichwohl ist der Abgabenpflichtige auch nach der Bestandskraft von Bescheiden nicht völlig rechtsschutzlos gestellt. Denn das Verwaltungsverfahrensrecht bietet etwa in den Regelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. §§ 130 ff. AO im Rahmen des Wiederaufgreifens von Verfahren hinreichende Möglichkeiten, auch nach Eintritt der Bestandkraft von Verwaltungsakten Rechtsschutz zu erlangen. Dass aus der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO dagegen eine gesetzliche Lücke entsteht, die es erzwingt, sämtliche Vergnügungssteuerbescheide als nichtig einzustufen, ist fernliegend.
21Ein Anordnungsanspruch besteht auch nicht, soweit die Antragstellerin mit dem vorliegenden Verfahren die - einstweilige - Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Stundung zu gewähren, erstreben sollte. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 222 Satz 1 und 2 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Einem Anordnungsanspruch im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht bereit ist, die vom Antragsgegner angeforderten Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft oder Bestellung einer erstrangigen Grundschuld an einem Firmengrundstück (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 c) KAG NRW i.V.m. § 241 Abs. 1 Nrn. 5 a), 7 AO) zu erbringen. Insbesondere bei der Stundung größerer Beträge und bei längerfristigen Stundungen - wie hier - ist der Grundsatz, dass nur gegen Sicherheit gestundet werden soll, einzuhalten.
22Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 222 Tz. 9a.
23Auch für das Bestehen einer erheblichen Härte durch die Einziehung der Steuer ist vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin bislang zu den Gerichts- und Verwaltungsakten gereichten Belege - die o.g. Schreiben an das Finanzamt N, die Umsatz- und Kontennachweise, den Kontoauszug sowie die Bestätigungen der Spar- und Darlehnskasse P und des Steuerberaters L - nichts glaubhaft gemacht. Um das Vorliegen des Tatbestandes der erheblichen Härte zu prüfen, bedarf es der Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Der Schuldner muss der Steuerbehörde ein zeitnahes Bild seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen. Zweckmäßigerweise geschieht dies durch einen Liquiditätsstatus, aus dem sich eine Gegenüberstellung der flüssigen bzw. kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen ergibt.
24Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O, § 222 Tz. 15a; Klein, Abgabenordnung Kommentar, 8. Aufl. 2003, § 222 Rdnr. 27, jeweils m.w.N..
25Denkbar erscheint es auch, andere geeignete Nachweise ähnlicher Qualität zu erbringen.
26Die bislang vorgelegten Belege entsprechen diesen Erfordernissen aus den bereits zuvor dargelegten Gründen nicht einmal im Ansatz. Vielmehr handelt es sich um nur bruchstückhafte Ausschnitte der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, die in keiner Hinsicht ein geschlossenes Bild vermitteln.
27Im Übrigen steht die Entscheidung über die Gewährung der Stundung im Ermessen des Antragsgegners. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermessensbetätigung - die in dem Bescheid vom 8. November 2004 allerdings nur sehr verkürzt zum Ausdruck kommt - fehlerhaft sein könnte und zudem das Ermessen auf Null reduziert ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
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