Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 616/04
Tenor
4 K 616/04
VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen
Baurecht
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am Verwaltungsgericht Rauschenberg, Richter am Verwaltungsgericht Schwegmann,
ehrenamtliche Richterin Carmen Beyer-Köster, ehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski
für Recht erkannt:
1
4 K 616/04
2VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
5In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
67
8
9
10
wegen
11Baurecht
12hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch
13Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am Verwaltungsgericht Rauschenberg, Richter am Verwaltungsgericht Schwegmann,
14ehrenamtliche Richterin Carmen Beyer-Köster, ehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski
15für Recht erkannt:
16Die Klage wird abgewiesen.
17Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
18Tatbestand:
19Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses, eines Pferdestalls und einer Remise auf dem Grundstück G1 (F. in I. ).
20Das zur Bebauung vorgesehene ca. 17.500 m² große Grundstück liegt am Nordhang der . Es ist weitgehend von bewaldeten Flächen umgeben. Auf dem Grundstück steht ein im Rohbau fertiggestelltes Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 128 m² sowie eine Garage älteren Baujahrs. Ansonsten wird das Grundstück als Wiese genutzt. In der unmittelbaren Umgebung sind keine Wohnbauvorhaben anzutreffen. Etwa 250 m nordwestlich liegt die aus wenigen Gebäuden bestehende Siedlung " ". An dem Standort des Wohnhauses stand bis zum Jahr 2003 ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom Staatlichen Forstamt B. als Waldarbeiterhaus genutzt wurde. Unter dem 24. Juli 1998 erteilte der Beklagte dem Fortsamt die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Waldarbeiterhauses in ein Wohnhaus. Im Dezember 2001 erwarb der Kläger das Grundstück, das im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 des N. Kreises "Q. -I. -O. " liegt. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde I. stellt das Gebiet als Fläche für die Forstwirtschaft dar.
21Unter dem 27. März 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau des ehemaligen Waldarbeiterhauses in ein Einfamilienhaus.
22Im Juni 2002 begann der Kläger mit den Bauarbeiten, in dessen Verlauf das Haus durch das nunmehr in der Örtlichkeit anzutreffende, im Rohbau fertiggestellte Gebäude ersetzt wurde.
23Am 10. September 2002 nahm der Kläger seinen Bauantrag vom 27. März 2002 zurück.
24Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, alle weiteren Bauarbeiten auf dem Grundstück sofort einzustellen. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2002 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, das Wohngebäude innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandkraft der Verfügung ersatzlos zu entfernen. Zur Begründung führte er aus: Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 8. Oktober 2002 habe er festgestellt, dass der Kläger auf seinem Grundstück ein genehmigungspflichtiges Gebäude errichtet habe, ohne hierfür im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Das Gebäude sei auch materiell baurechtswidrig, so dass es weder nachträglich legalisiert noch belassen werden könne. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Vorhaben beeinträchtige die in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführten öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans Nr. 1 "Q. -I. -O. ", der das Grundstück als Landschaftsschutzgebiet ausweise. Die Errichtung von Gebäuden sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft sowie ihren Erholungswert und verunstalte das Orts- und Landschaftsbild. Durch das Vorhaben sei auch die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten.
25Gegen die Beseitigungsverfügung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem erkennenden Gericht (4 K 782/03). Im Klageverfahren trafen die Beteiligten die Vereinbarung, dass aus der Beseitigungsverfügung vom 17. Oktober 2002 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den zwischenzeitlich vom Kläger gestellten neuen Bauantrag nicht vollstreckt wird und das Schicksal der Beseitigungsverfügung vom Ausgang des Verfahrens über den neuen Bauantrag abhängen soll.
26Unter dem 10. April 2003 stellte der Kläger beim Beklagten den streitgegenständlichen Bauantrag betreffend die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes, eines Pferdestalls und einer Remise für Hofgeräte. Nach dem Bauantrag plant der Kläger, auf seinem Grundstück eine Pensionspferdehaltung mit 16 Reitpferden zu betreiben.
27Die Gemeinde I. verweigerte mit Schreiben vom 23. April 2003 ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die Voraussetzungen einer nachhaltig und auf Gewinnerzielung ausgerichteten landwirtschaftlichen Tätigkeit lägen nicht vor.
28Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Landwirtschaftsbegriff des BauGB sei gekennzeichnet durch das Merkmal der unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Das bedeute, dass der überwiegende Teil der Futtergrundlage auf eigenen oder langfristig angepachteten Flächen anzubauen sei. Nach der eingereichten Betriebsbeschreibung würden vom Kläger zur Zeit 6,28 ha Grünland bewirtschaftet. Geplant sei die Zupacht von 2 ha. Bislang habe der Kläger aber nicht den Nachweis erbracht, wo sich diese Flächen befänden. Deshalb sei die Bodenertragsnutzung nicht nachgewiesen. Daneben sei auch die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Betriebs anzuzweifeln. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger auf der beabsichtigten Hofstelle bereits ein Wohnhaus errichtet habe, ohne zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb geplant zu haben, liege die Vermutung nahe, dass ein auf Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb nicht beabsichtigt sei. Ein Betrieb setze voraus, dass er zu Erwerbszwecken, also nicht als Liebhaberei unterhalten werde. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebskalkulation sei nicht plausibel. Insbesondere die Ansätze zu den Gebäude- und Grundstückswerten seien falsch. In der Betriebskalkulation werde ein Gebäudeneuwert von 80.000 EUR unterstellt. In den Antragsunterlagen würden dagegen Herstellungskosten in Höhe von 391.532 EUR angegeben. Als weitere Kosten müssten Erschließungsmaßnahmen sowie auch Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in Ansatz gebracht werden. Gleiches gelte für den Erwerb des Grundstücks und den Abbruch und die Entsorgung des ehemaligen Waldarbeiterhauses. Gehe man von einem realistischen Investitionsansatz aus, so könne ein wirtschaftlicher Betrieb nicht unterstellt werden. Nach den Antragsunterlagen sei auch nicht erkennbar, dass die persönliche Eignung des Klägers zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegeben sei. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde I. und lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Darüber hinaus liege das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 "Q. -I. -O. ". Gemäß der Festsetzung sei die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die erforderliche Ausnahme von den Festsetzungen des Landschaftsplanes könne nicht in Aussicht gestellt werden.
29Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 legte der Kläger gegen die Ablehnung des Bauantrages Widerspruch ein und legte Nachweise für die in seinem Eigentum stehenden und gepachteten Flächen, eine weitere Betriebsbeschreibung sowie eine ergänzende Rentabilitätsvorschau vor. Den Widerspruch begründete er insbesondere wie folgt: Er plane keine normale Pensionspferdehaltung. Der Betrieb werde aufgeteilt in eine Pflege für ältere Pferde und in eine Pflege für Jungpferde. Durch das Vorhaben werde weder der Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändert, noch laufe es dem Schutzzweck zuwider.
30Unter dem 30. Oktober 2003 stellte der Kläger einen Nachtragsbauantrag, mit dem er eine weitere Betriebsbeschreibung und eine Betriebskalkulation vorlegte.
31Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Es diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein auf Dauer und Gewinn ausgerichteter Betrieb liege nicht vor. Der angesetzte Preis in Höhe von 300 EUR pro Pferd und Monat sei nicht realistisch. Nachfragen bei anderen vergleichbaren Pensionspferdehaltungen im N. Kreis hätten ergeben, dass die Preise bei 160 bis 190 EUR lägen. Schon aus diesem Grund sei der errechnete Gewinn in der Rentabilitätsberechnung zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sei der Gewinn auf der Basis von 16 Pferden errechnet worden. Da zwei Pferde jedoch dem Kläger gehörten, könnten diese in die Gewinnberechnung nicht mit einbezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Zugrundelegung eines Preises in Höhe von 200 EUR ergebe sich statt der errechneten Betriebseinnahmen von 57.600 EUR ein Betrag von 33.600 EUR. Auch hinsichtlich der übrigen Posten bestünden Zweifel. Die Lebensgefährtin des Klägers werde in der Betriebsbeschreibung als mithelfende Familienangehörige angeführt. Eine Entlohnung sei nicht vorgesehen. Jedoch werde angeführt, dass sie eine monatliche Miete in Höhe von 654,12 EUR zahle. Ein auf Gewinnertrag ausgerichteter Betrieb könne daher nicht unterstellt werden. Darüber hinaus habe der Kläger Pachtverträge vorgelegt, die - statt der üblichen 18 Jahre - lediglich für 5 bis 9 Jahre abgeschlossen worden sein. Des weiteren ordne sich das bereits errichtete Wohnhaus nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem geplanten Betrieb unter.
32Am 24. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Für das frühere Forstdienstgehöft habe der Beklagte im Jahr 1998 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (Entprivilegierung) erteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Prüfungsgegenstand einer Nutzungsänderung derselbe, als wenn das zur Nutzungsänderung beantragte gesamte Bauvorhaben als kompletter Neubau erstmals an dieser Stelle neu errichtet würde und dort vorher nicht gestanden hätte. Keine andere Beurteilungsausgangslage bestehe für den vorliegenden Fall. Würde der Beklagte in diesem Fall dieselben Maßstäbe anlegen, die er bei der Nutzungsänderungsgenehmigung angelegt habe, müsste das Bauvorhaben genehmigt werden. Rechtsdogmatisch sei es denkbar, aus dem Vorgeschehen heraus dem Kläger unter dem übergreifenden verfassungsrechtlich belegten Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der Frage der Privilegierung entgegenzukommen. Der Kläger habe von Anfang an beabsichtigt, auf dem Grundstück eine Pferdehaltung einzurichten. Er beabsichtige, einen sog. Gnadenbrothof zu führen. Insbesondere Sportpferde seien nur für eine kurze Zeit ihres Lebens geeignet, aktiv am Reitsport teilzunehmen. Viele Reiter brächten es nicht übers Herz, die Tiere einfach durch Tötung zu entsorgen. Aus Kostengründen würden diese Pferde nicht weiter in den Reitsportbetrieben gehalten, weil die Stallplätze dort für ein nicht mehr aktives Sportpferd zu teuer seien. Zu solchen Betrieben gehörten Reithallen, die zu einer erheblichen Kostensteigerung pro Tier führten. Für Gnadenbrotpferde brauche man keine Reitsporthalle, sondern außer einem Stall eine Pferdekoppel. Deshalb gebe es einen Markt für die Unterbringung von Gnadenbrotpferden. Aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2005 ergebe sich, dass der Kläger bei Haltung von 16 sogenannten Gnadenbrotpferden ohne Berücksichtigung der Abschreibung pro Jahr einen Ertrag in Höhe von 28.684 EUR erwirtschaften könne, unter Berücksichtigung der Abschreibung für Gebäude einen solchen Betrag in Höhe von 20.673 EUR. Allein die Abschreibung für das Wohnhaus schlage mit jährlich 6.145,32 EUR zu Buche. Die Wohnhausabschreibung dürfe nicht in Ansatz gebracht werden, weil der Kläger sowieso eine wohnliche Unterbringung finanzieren müsse. Der Sachverständige habe der Berechnung einen erzielbaren Preis pro Pferdebox in Höhe von 250 EUR pro Monat zu Grunde gelegt. Das erscheine wirtschaftlich durchaus realistisch. In der Bundesrepublik Deutschland gebe es etwa 750.000 Pferde. Im Durchschnitt gebe jeder Reiter für sein Pferd im Monat 200 EUR aus. Es seien jährliche Zuwachsraten zwischen 4 und 6 % zu verzeichnen. Die fehlende landschaftsschutzrechtliche Befreiung stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen.
33Der Kläger beantragt,
34den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Februar 2004 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 10. April 2003 in der Fassung des Nachtragsbauantrages vom 30. Oktober 2003 betreffend die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes, eines Pferdestalls und einer Remise für Hofgeräte auf dem Grundstück G1 (F. in I. ) zu genehmigen.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Wenn der Kläger bei dem Grundstückskauf von falschen Voraussetzungen bezüglich der bauplanungsrechtlichen Situation ausgegangen sein sollte, lasse sich hieraus kein Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens ableiten. Auch die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Juli 1998 begründe keinen solchen Anspruch. Das Bauvorhaben des Klägers sei mit dem genehmigten Bauvorhaben schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich nicht um eine Nutzungsänderung, sondern um eine Neuerrichtung handele. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb des Klägers auf Dauer Bestand haben werde. Die Betriebskalkulation vom 24. Januar 2005 sei nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar. Der angesetzte Preis von monatlich 250 EUR pro Pferdebox sei unrealistisch. Wie die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in einem Gutachten über die Struktur der Landwirtschaft und ihre Entwicklung im N. Kreis ausgeführt habe, könne allenfalls ein monatlicher Pensionspreis zwischen 160 und 170 EUR realisiert werden, wobei das Vorhandensein eines Reitplatzes vorausgesetzt werde.
38In Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 12. August 2004 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 29. September 2004 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, sodass er durch die Ablehnung seines Bauantrages nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) entgegen. Die vom Kläger beabsichtigte Baumaßnahme ist planungsrechtlich unzulässig.
42Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Es handelt sich vielmehr um ein Grundstück im Außenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB beurteilt.
43Der Kläger kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die von ihm geplante Pensionstierhaltung mit 16 Pferden erfüllt nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer (für Generationen) gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln,
44vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 -, Baurechtssammlung (BRS) 18 Nr. 27; Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Beschluss vom 21. Juli 1986 - 4 B 138/86 -, BRS 46 Nr. 76; Beschluss vom 2. Juli 1987 - 4 B 107.85 -, Recht der Landwirtschaft 1998, 232; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 4 B 2.95 -, BRS 57 Nr. 98; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 10/98 - BRS 62 Nr. 104; Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 1574/01 -.
45Der zu schonende Außenbereich darf nur einer in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung voraus. Die Gewinnerzielung hat eine gewichtige, indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Ferner haben Bedeutung die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Betriebsform, die Betriebsorganisation, das aufgewandte Kapital, der Maschinenbestand und die Anzahl der Arbeitnehmer. Das Erfordernis der Ernsthaftigkeit der landwirtschaftliche Betätigung soll sicherstellen, dass die Privilegierung baulicher Vorhaben zu Gunsten der Land- oder Forstwirtschaft auf Betriebe begrenzt bleibt und damit auf Fälle, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Es soll dem Missbrauch entgegengetreten werden, also insbesondere den Fällen einer nur zum Schein ausgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit, die eine andere tatsächliche Nutzungsabsicht - etwa die Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich - tarnen soll. Beabsichtigt der Bauherr - wie im vorliegenden Fall - die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -.
47Nach diesen Grundsätzen erfüllt die vom Kläger geplante Neugründung eines Pensionspferdehofes nicht die Voraussetzungen eines dauerhaft lebensfähigen Betriebes. Gegen die Annahme einer nachhaltigen Betriebsführung, welche die Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigen würde, sprechen die gesamten Umstände, unter denen der Kläger sich veranlasst sah, die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Betätigung zu planen. Für ihn steht die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks in keiner Weise im Vordergrund. Er stellte den auf Genehmigung einer landwirtschaftlichen Hofstelle zielenden Bauantrag erst zu einem Zeitpunkt, als sich abzeichnete, dass das von ihm begonnene Wohnvorhaben ohne die Erfüllung eines Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht genehmigt werden konnte, und er sich mit der Forderung nach Abriss des im Rohbau fertiggestellten Wohnhauses konfrontiert sah. Dies legt den Verdacht nah, dass der Kläger nicht die ernsthafte Absicht hegt, auf Dauer auf seinem Grundstück Pferdehaltung auf eigener Futtergrundlage in bedeutendem Umfang zu betreiben, sondern für ihn ausschließlich der Wunsch im Vordergrund steht, den begonnenen Bau des Wohnhauses fertig zu stellen und im Außenbereich wohnen zu können. Gegen die Ernsthaftigkeit der Betriebsführung spricht auch die nicht belegte persönliche Eignung des Klägers für die beabsichtigte Bewirtschaftungsform. Es ist fraglich, ob der Kläger, der - als Spediteur - über keine pferdespezifische Ausbildung verfügt und den Nachweis seiner Qualifikation auch nicht auf andere Weise erbracht hat, den Anforderungen, die mit der Führung eines Pensionspferdehofes verbunden sind, gerecht werden kann und ob er in der Lage sein wird, seine hauptberufliche Tätigkeit als Spediteur mit der geplanten landwirtschaftlichen Betätigung, die nach seinen eigenen Angaben einen Arbeitsaufwand von mehr als 26 Stunden in der Woche mit sich bringen wird, zeitlich zu koordinieren.
48Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer nachhaltigen Betriebsführung und eines dauerhaft lebensfähigen Unternehmens ergeben sich aus dem Betriebskonzept und der im Klageverfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2005. Nach Überzeugung des Gerichts kann die vom Kläger geplante Pensionspferdehaltung nicht einmal ansatzweise eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage erreichen. Schon nach der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auf der Grundlage der Angaben des Klägers, Daten der Landwirtschaftskammer sowie der Durchschnittsergebnisse vergleichbarer Betriebe erstellt wurde, erscheint die vom Kläger geplante landwirtschaftliche Betätigung nicht rentabel. Nach der Kalkulation kann der Kläger unter Berücksichtigung eines monatlichen Preises von 250 EUR pro Pferdebox und einer 100 %-igen Auslastung des Stalles nach Abzug der laufend anfallenden Kosten, der Abschreibungen für Gebäude und Maschinen und einer Verzinsung des durchschnittlich eingesetzten Kapitals von 3,5 %, abgeleitet vom halben Gebäude- und Maschinenwert, mit einem jährlichen Gewinn von ca. 12.675 EUR rechnen. Dabei sind aber Erträge in die Kalkulation eingegangen, die mit der landwirtschaftlichen Betätigung in keinem Zusammenhang stehen. So sind bei der Gewinnermittlung Mieteinnahmen in Höhe von 7.849 EUR für das zur Genehmigung gestellte Wohngebäude, die von der Lebensgefährtin des Klägers gezahlt werden sollen, berücksichtigt worden. Zieht man diese Einnahmen vom errechneten Gewinn ab, verbleibt lediglich ein Betrag von 4.826 EUR. Dieser Gewinn kann nur deshalb ausgewiesen werden, weil Erlöse aus dem Verkauf von Heu in Höhe von 6.104 EUR, Erträge aus der Teilnahme am Extensivierungsprogramm in Höhe von 5.998 EUR sowie Grünlandprämien in Höhe von 3.268 EUR in die Berechnung eingeflossen sind. Die Zahlen belegen, dass die Pensionstierhaltung für sich allein schon nach der vorgelegten Berechnung keine Gewinne erwarten lässt.
49Darüber hinaus geht die Kalkulation von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind die Abschreibungen für das Wohngebäude im Grundsatz zu Recht bei der Gewinnermittlung berücksichtigt worden. Das Wohnen auf der Hofstelle soll nach der Argumentation des Klägers gerade zwingend erforderlich sein, um auf dem Grundstück Landwirtschaft betreiben zu können. Deshalb müssen die dafür aufzubringenden Kosten in die Betriebskalkulation eingestellt werden. Die für das Wohnhaus in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Kosten decken sich aber nicht mit den Angaben, die der Kläger an anderer Stelle gemacht hat. Der Anschaffungswert für das Wohnhaus in Höhe von 307.266 EUR ist der Kalkulation entnommen worden, die der Kläger mit seinem Nachtragsbauantrag vom 30. Oktober 2003 eingereicht hat. Danach setzt sich der Betrag aus den Herstellungskosten für das Gebäude, dem Kaufpreis für das Grundstück, den Erwerbsnebenkosten und den Kosten für den Abriss des ehemaligen Waldarbeiterhauses zusammen. Die dort angegebenen Kosten weichen aber von den Beträgen ab, die sich aus dem Bauantrag und auch aus dem Nachtragsbauantrag ergeben. Während in der Kalkulation die Herstellungskosten für das Wohnhaus mit ca. 172.000 EUR veranschlagt sind, beziffert der Architekt des Vorhabens die Kosten für die Errichtung des Wohngebäudes auf 199.000 EUR. Auch der in der Kalkulation angesetzte Kaufpreis für das alte Gebäude (119.700 EUR) bleibt hinter der im Klageverfahren genannten Kaufpreissumme (286.000 DM = ca. 146.000 EUR) zurück.
50Der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesene Gewinn kann vor allem deshalb nicht erzielt werden, weil der der Kalkulation zu Grunde gelegte Preis von 250 EUR pro Pferdebox völlig unrealistisch erscheint. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich verschiedene Betriebskonzepte vorgestellt hat, plant er nunmehr die Errichtung eines sogenannten Gnadenbrothofes für 16 Pferde. Er will Sportpferden, die in Folge Alters, von Verletzungen oder Erkrankungen für den aktiven Sportbetrieb nicht mehr zur Verfügung stehen, eine Unterkunft bieten. Das Angebot des Klägers zu einem Preis von 250 EUR erweist sich sowohl im Vergleich zu anderen Gnadenhöfen als auch zu sonstigen Pferdepensionsbetrieben als deutlich überhöht. In vielen Fällen werden Gnadenhöfe für altersschwache oder kranke Pferde von gemeinnützigen Vereinen geführt. Da die Halter von nicht mehr für den Reitsport geeigneten Pferden nur in den seltensten Fällen bereit sind, einen kostendeckenden Preis für die Unterbringung der Tiere zu zahlen, können derartige Einrichtungen in der Regel nicht zu marktwirtschaftlichen Bedingungen betrieben werden. Mit Hilfe von Spendengeldern und Sponsorenzuwendungen können viele Gnadenhöfe, die sich dem Tierschutz verpflichtet fühlen und aus Idealismus handeln, die Unterbringung und die Verpflegung von Gnadenbrotpferden zu Konditionen anbieten, die für einen wirtschaftlich operierenden Betrieb nicht tragfähig sind und mit denen der Kläger nicht konkurrieren kann.
51Auch gegenüber sonstigen Pensionsbetrieben, die nicht auf die Haltung von Gnadenbrotpferden spezialisiert sind, sondern in erster Linie aktive Reitpferde beherbergen, hat der Kläger eindeutig das Nachsehen. Obwohl diese Betriebe über eine bessere Ausstattung verfügen, bieten sie ihre Dienstleistungen erheblich günstiger an, als der Kläger es beabsichtigt. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Gutachtens der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe über die Struktur der Landwirtschaft und ihre Entwicklung im N. Kreis können Pensionspferdebetriebe derzeit einen monatlichen Preis von 160 bis 170 EUR erzielen, wenn sie über einen witterungsunabhängig nutzbaren Reitplatz verfügen. Zwar mag - wie der Kläger vorträgt - ein Reitplatz bei der Haltung von Gnadenbrotpferden entbehrlich sein, da diese Tiere keine reiterliche Ausbildung mehr erhalten. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, warum der Kläger in der Lage sein könnte, einen höheren Preis als die Konkurrenz zu verlangen. Um sich am Markt zu behaupten, müsste sich vielmehr die bescheidenere Ausstattung des vom Kläger geplanten Pferdehofes in einem erheblich günstigeren Preis niederschlagen. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger auf die Unterbringung von ehemaligen Sportpferden konzentrieren möchte, rechtfertigt den kalkulierten Preis nicht. Der Kläger verfügt weder über persönliche Qualifikationen, noch plant er besondere Serviceleistungen, wie etwa eine ständige tierärztliche Betreuung, die seinen Hof zum Anziehungspunkt von Pferdehaltern machen könnten, die bereit wären, einen weit überdurchschnittlichen Preis für einen "Luxus-Altersruhesitz" (Seniorenstift - analog) ihres Tieres zu bezahlen.
52Um die Wettbewerbsfähigkeit dauerhaft zu erlangen, müsste der Kläger den Preis für die Pferdepension deutlich absenken. Mit den dann zu erwartenden Einnahmen können aber aller Voraussicht nach nicht einmal die laufenden Kosten, die sich insbesondere aus den Kosten für den Erwerb bzw. die Produktion des Futters, den Pacht- und Mietaufwendungen sowie den Versicherungsbeiträgen zusammensetzen und sich nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf deutlich über 20.000 EUR im Jahr belaufen, bestritten werden. Erst recht kann der Kläger - auch unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen (Heuverkauf und Agrarsubventionen) - nicht die Erträge erwirtschaften, die erforderlich sind, um die Investitionskosten zu refinanzieren, die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen vorzunehmen oder das Eigenkapital für die dauerhafte Sicherung des Betriebsbestandes zu bilden. Angesichts der wahrscheinlichen Verluste, die der Kläger auf Grund der von ihm geplanten landwirtschaftlichen Tätigkeit erleiden wird, muss damit gerechnet werden, dass er die Pensionstierhaltung alsbald wieder einstellen wird. Folglich kann von einem dauerhaft gesicherten landwirtschaftlichen Betrieb keine Rede sein.
53Liegt nach alledem bereits kein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor, fehlt es darüber hinaus auch an dem weiteren Erfordernis der Vorschrift, nämlich an der dienenden Funktion des Vorhabens. Nach ständiger Rechtsprechung dient im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138; Urteil vom 22. November 1985 - 4 C 71.82 -, Baurecht 1986, 188.
55Angesichts der geringen Rentabilität bzw. wahrscheinlichen Unrentabilität der landwirtschaftlichen Betätigung, die der Kläger aufzunehmen gedenkt, ist die Errichtung der vorgesehenen Wohngebäude im Außenbereich nicht sinnvoll. Ein "vernünftiger Landwirt" würde nicht das wirtschaftliche Risiko eingehen, für ein Wohnhaus Investitionen von mehr als 300.000 EUR tätigen, um einen neuen Betrieb zu gründen, mit dem er voraussichtlich keinen Gewinn erzielen kann, sondern sogar erhebliche Verluste befürchten muss. Das Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Kapital und dem zu erwartenden Ertrag deutet darauf hin, dass mit dem Vorhaben keine landwirtschaftliche Betätigung bezweckt ist, sondern der Kläger sich in erster Linie ein Wohnen im Außenbereich ermöglichen will. Auch die Größe des Wohngebäudes mit einer Nutzfläche von 205 m² und einem umbauten Raum von 793 m³ steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den vagen Gewinnerwartungen des Klägers.
56Als nichtprivilegiertes Vorhaben ist die Baumaßnahme nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach ist sie unzulässig, denn sie beeinträchtigt öffentliche Belange. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Grundstück als Fläche für die Forstwirtschaft darstellt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Darüber hinaus beeinträchtigt es den öffentlichen Belang der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Ziel dieses öffentlichen Belangs ist die Freihaltung des Außenbereichs für seine naturgegebene Bodennutzung. Die freie Landschaft soll vor dem Eindringen einer ihr wesensfremden Nutzung geschützt werden. Mit diesem Ziel ist die Errichtung eines im Außenbereich nichtprivilegierten Wohngebäudes nicht zu vereinbaren. Schließlich lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), nämlich das Entstehen einer nichtprivilegierten Bebauung, die eine bodenrechtlich zu missbilligende Zersiedelung des Außenbereichs einleiten würde.
57Das geplante Wohnhaus des Klägers kann auch nicht unter den erleichterten Bedingungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger entgegen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB das ehemalige Waldarbeiterhaus vor dem Abriss nicht längere Zeit selbst genutzt hat.
58Schließlich stehen der Erteilung der Baugenehmigung auch weitere öffentlich- rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Das Baugrundstück liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Nr. 1 des N. Kreises "Q. -I. -O. ". Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme oder eine Befreiung von diesem Verbot ist bislang nicht erteilt worden.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
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