Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 L 1637/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.985,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2004 - 5 K 3614/04 - gegen die (vier) Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 in der Fassung der geänderten Vergnügungssteuerbescheide für 2004 vom 17. März 2004, 13. April 2004 und 6. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 anzuordnen,
4ist - nachdem über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden und in der Hauptsache Klage erhoben worden ist - in der vorstehenden Auslegung zulässig. Namentlich sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, nachdem der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 6. Februar 2004 auf Aussetzung der Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 abgelehnt hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners bestehen bei hier gebotener summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, so dass auch eine Nichtigkeit der Heranziehungsbescheide nicht ernsthaft in Betracht kommt. Ebenfalls ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
5Die seinerzeit zuständige 3. Kammer des beschließenden Gerichts hat in einem vergleichbaren einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin - 3 L 293/04 - zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24. Mai 2004 folgendes ausgeführt:
6Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, wozu auch die hier streitige Vergnügungssteuer zählt. In diesem Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO,
7vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 588 (588); Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1994, 617 (617); Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -,
8- der sich unmittelbar nur auf das behördliche Aussetzungsverfahren bezieht - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
9An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 8. Januar 2004 bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann gegeben, wenn auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
10Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster und für das Land Niedersachsen in Lüneburg (OVGE) 40, 160 (162); Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588 (588); Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 - und vom 27. August 1993 - 2 B 243/93 -; Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 (617); Beschlüsse vom 26. April 1994 - 15 B 144/94 und 15 B 150/94 - und vom 29. Juli 1994 - 15 B 1499/94 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Sachsen), Beschluss vom 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2003, 282 (283).
11Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können vordringlich nur die Einwände des Rechtsschutzsuchenden Berücksichtigung finden, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner folgt aus dem für vorläufige Rechtsschutzverfahren geltenden Prüfungsrahmen, dass weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert" noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, OVGE 40, 160 (165); Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 (617); Beschluss vom 27. August 1993 - 2 B 243/93 -; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696 (696); Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 - (juris); vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 (94).
13Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 8. Januar 2004 - bzw. einer diesbezüglichen Klage - Erfolg haben wird. Der Bescheid erweist sich vielmehr bei summarischer Prüfung im o.g. Sinne als rechtmäßig.
14Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Vergnügungssteuerbescheid sind § 1 Nr. 5 lit. a) und § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 ff., §§ 12 f. der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N[...] (Vergnügungssteuersatzung) vom 09.12.2002 - VStS 2002 - i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).
15Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die VStS 2002, soweit sie vorliegend einschlägig ist, bei summarischer Prüfung als wirksam dar.
16Dies gilt zum einen in formeller Hinsicht. Konkrete, die VStS 2002 betreffende Formmängel hat die Antragstellerin nicht dargetan, und solche sind auch anderweitig nicht erkennbar. [...]
17Auch in materieller Hinsicht erweist sich die VStS 2002 als wirksam.
18Im Einklang mit dem überwiegenden Teil der - neueren - Rechtsprechung,
19vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (937); Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 (935); Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 6. November 2001 - II B 85/01 - (juris S. 4); OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -; Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Thüringen), Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - (juris); Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, 71 (73 f.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 14 B 1403/00 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg), Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887 (887); Finanzgericht (FG) Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 K 105/03 (1), ZKF 2004, 51 (51 f.); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -; Urteil vom 9. April 2003 - 25 K 6438/01 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 16 L 2333/03 -; VG Hannover, Urteil vom 13. Februar 2002 - 1 A 3772/00 -, ZKF 2002, 275 (275); VG Leipzig, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - (juris S. 2 ff.); a. A.: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 (95 ff.); Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/96 -, KStZ 1999, 55 (55 ff.); Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 -; VG Leipzig, Urteil vom 11. Juni 2001 - 6 K 1222/97 -,
20geht die Kammer dabei zum einen davon aus, dass der in § 8 Abs. 1 VStS 2002 verwendete Steuermaßstab der Stückzahl - weiterhin - mit den Erfordernissen des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit, der Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) ist, in Einklang steht.
21Die Typisierung und Pauschalierung, die mit der ohne Berücksichtigung der jeweiligen Einspielergebnisse erfolgenden Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielautomaten verbunden ist, ist nach wie vor durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt. Hieran hat auch die Einführung elektronischer Zählwerke nichts geändert. Mögen diese auch weitgehend manipulationssicher sein, so gilt dies jedenfalls nicht für die jeweiligen Ausdrucke. Eine Besteuerung auf der Grundlage der Einspielergebnisse, wie sie von der Antragstellerin gefordert wird, erforderte aus diesem Grunde wirksame Kontrollen, um einer Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. Derartige Kontrollen würden die kommunalen Verwaltungen mangels entsprechend geschultem Personal überfordern,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (937),
23da eine Vielzahl von Daten zu verarbeiten und zu überprüfen wäre und die Effizienz der Überprüfungen dadurch weiter erschwert wird, dass die Spielgeräte teilweise nur für begrenzte Zeiträume aufgestellt werden.
24Vgl. etwa: OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 - (juris S. 5, Textpassage in KStZ 2004, 71 [74] nicht abgedruckt).
25Auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Einspielunterschiede lässt sich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht annehmen. Denn Ungleichmäßigkeiten in den tatsächlichen Einspielergebnissen im Einzelfall können sich zu Lasten wie zu Gunsten des steuerpflichtigen Automatenaufstellers auswirken und insofern auch ausgleichen, und der Automatenaufsteller kann einem höheren Steuerbetrag, der bei einem wenig bespielten Automat auf das einzelne Spiel entfällt, entgegenwirken, indem er einen anderen Automaten aufstellt oder einen anderen Aufstellungsort wählt, an dem eine häufigere Bespielung stattfindet, mit der Folge, dass auf das einzelne Spiel nunmehr ein niedrigerer Steuerbetrag entfällt.
26Vgl. FG Bremen, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 K 105/03 (1) -, ZKF 2004, 51 (52); vgl. ferner - in Bezug auf Einspieldifferenzen von 50 - 200 % - VG Leipzig, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 K 325/00 - (juris S. 4).
27Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - (Deutsches Verwaltungsblatt [DVBL] 2001, 1135 [1137]) liefert ebenfalls keinen Grund, die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes für ernstlich zweifelhaft zu halten, da sich das Bundesverfassungsgericht in der betreffenden Frage gerade nicht festgelegt hat.
28Vgl. zu einer entsprechenden Bewertung der Entscheidung des BVerfG etwa: OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 - (juris S. 3); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 16 L 2333/03 -.
29Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann ein Verstoß der VStS 2002 gegen Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht unter Hinweis darauf angenommen werden, in anderen Bundesländern, z. B. in Bayern, werde keine Vergnügungssteuer von einem Automatenaufsteller erhoben. Die Vergnügungssteuer auf Spielapparate ist nämlich eine örtliche Aufwandsteuer, die unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nur an den Verhältnissen des jeweiligen Ortsgesetzgebers zu messen ist. Eine Ausweitung der Vergleichsmaßstäbe nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Verhältnisse außerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers würde zwangsläufig dessen von der Verfassung eingeräumte örtliche Gesetzgebungskompetenz unterlaufen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30, S. 20; Beschluss vom 14. Juni 1996 - 8 NB 6/95 -, NVwZ-RR 1997, 111 (112); OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 14 B 1403/00 -.
31Die von dem Antragsgegner erhobene Spielautomatensteuer überschreitet des weiteren nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Ein solcher Eingriff wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933 (934).
33Die Vergnügungssteuer hat dabei nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung im vorgenannten Sinne, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Lage des konkreten Aufstellers - hier der Antragstellerin - an einem bestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hierfür hingegen nicht entscheidend,
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, S. 25; Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, S. 3; BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -, ZKF 2001, 252 (253); OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71 (75) m. w. N.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -,
35und Art. 12 GG begründet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung unwirtschaftlicher Betriebsführung und / oder für Spielhallen an ungünstigen Standorten,
36vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 W 11/03 - m. w. N..
37Eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt N[...] erhobenen Vergnügungssteuer ist nicht erkennbar. Dafür, dass die in N[...] geltenden Steuersätze für in Spielhallen betriebene Apparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit die betreffende Branche insgesamt in den wirtschaftlichen Ruin führen, gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Darstellung der Antragstellerin spricht insbesondere, dass die Steuersätze in N[...] seit dem 1. Mai 1993 praktisch stabil sind. Denn nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N[...] vom 26. März 1993 beliefen sich die maßgeblichen Beträge auf 270,00 DM (Apparate mit Gewinnmöglichkeit) und 60,00 DM (sonstige Apparate) und nach der Euro-Anpassungssatzung vom 31. Oktober 2001 auf 138,00 EUR und 30,00 EUR, so dass sich lediglich Erhöhungsbeträge von 12,00 EUR bzw. 5,00 EUR ergeben. Auch hinsichtlich ihrer absoluten Höhe bewegen sich die in der Stadt N[...] geltenden Steuersätze von 150,00 EUR/Monat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und von 35,00 EUR/Monat für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen - deutlich - in einem Rahmen, der - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten - als hinnehmbar anerkannt worden ist.
38Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 (936, 938): 600,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp.; Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 (934 f.): 400,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und 50,00 DM/Monat f. App. o. Gew. in Sp.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232 (232 f.): 400,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und 150,00 DM/Monat f. App. o. Gew. in Sp.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -: 240,00 EUR/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und 40,00 EUR/Monat f. App. o. Gew. in Sp.; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 - 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat f. App. m. Gew. in Sp. und 90,00 DM/Monat f. App. o. Gew. in Sp..
39Gegen die Richtigkeit der Annahme, dass die in der VStS 2002 normierten Steuersätze erdrosselnde Wirkung haben, spricht darüber hinaus, dass die Zahl der gerichtlichen Verfahren aus der betreffenden Region, die einen vergleichbaren Streitgegenstand haben, als gering einzustufen ist. Neben sechs Klagen der Antragstellerin sind aus dem Hochsauerlandkreis und dem Kreis Soest lediglich noch zwei weitere einschlägige Klageverfahren anhängig. Aus dem Märkischen Kreis ist kein einschlägiges Klageverfahren anhängig. Vor diesem Hintergrund sind keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die in der Stadt N[...] geltenden Steuersätze dazu führen, dass Angehörige der Branche in aller Regel nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
40Ebenso wenig lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Abwälzbarkeit der Steuer auf die einzelnen Spieler eine Unwirksamkeit der vorliegend einschlägigen Bestimmungen der VStS 2002 annehmen. Die grundsätzliche Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, die es rechtfertigen, die erdrosselnde Wirkung der Steuer zu verneinen.
41Vgl. dazu auch OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71 (72 f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -.
42Im Hinblick darauf, dass sich eine Erdrosselungswirkung der streitgegenständlichen Steuer nicht feststellen lässt, kann auch nicht angenommen werden, die Steuer entfalte eine Lenkungswirkung,
43vgl. dazu OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71 (72) m. w. N.,
44die den materiellen Vorgaben der das Aufstellen von Spielautomaten betreffenden Regelungen zuwiderlaufe.
45Auch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selber unterliegt im vorliegenden Eilverfahren keinen Bedenken. Diesbezügliche konkrete Einwände hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
46Es ist schließlich gleichfalls nicht erkennbar, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 (618); Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588 (591).
48Diese Voraussetzungen sind hier nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf Umsatz- und Gewinnrückgänge reicht insoweit nicht aus."
49Die gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 10. Februar 2005 - 14 B 1201/04 - zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt:
50Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es nicht auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Automatenaufstellers ankommt, sondern darauf, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dass diese mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehende Lage hier gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin mit den Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der hier strittige Steuersatz von 150 Euro pro Monat für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen nicht wesentlich höher ist als der Betrag, der nach dem früheren Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (270,00 DM, 138,00 EUR) erhoben werden konnte und in der Stadt N[...] auch erhoben wurde. Diese geringe Erhöhung spricht nach derzeitigen Erkenntnissen gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer erdrosselnden Wirkung. Bei diesem Steuersatz ergibt sich auch kein in diesem Verfahren bereits zu berücksichtigender Anhalt dafür, die Steuer könne nicht kalkulatorisch abgewälzt werden. Bezüglich der Frage, ob die Spielautomatensteuer im Gebiet der Stadt N[...] als Pauschalsteuer zulässigerweise erhoben werden darf, wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. Der Hinweis auf ganz erhebliche Unterschiede bei den monatlichen Einspielergebnissen der einzelnen Spielautomaten in den verschiedenen Spielhallen der Antragstellerin begründet noch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Spielautomatensteuer nicht mehr als Pauschsteuer erhoben werden darf. Soweit die Antragstellerin auf Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern verweist, die in ihrem Sinne gegen die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung entschieden hätten, folgt daraus nicht, dass auch im Gebiet der Stadt N[...] die Steuererhebung in der bisherigen Form sich als unzulässig erweisen dürfte. Der Hinweis in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2004, auf Grund von Baumaßnahmen vor dem Spielhallenbetrieb seien die Einnahmen in etwa auf die Hälfte gesunken, besagt gleichfalls nicht, dass eine Besteuerung nach dem Maßstab der Stückzahlen im Stadtgebiet nicht rechtmäßig sei. Ob deshalb Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Da die Klärung der Frage der Zulässigkeit einer Pauschalbesteuerung letztlich dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss, verbleibt es insgesamt bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass der Abgabepflichtige vor der endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides in Vorleistung treten muss.
51Das Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 10. November 2004 ist, soweit mit ihm das bisherige Vorbringen nicht lediglich ergänzt worden ist, nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser Schriftsatz nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingereicht worden ist. Ergänzend merkt der Senat an, dass die dort vertretene Auffassung, die Vergnügungssteuersatzung und der Steuerbescheid seien nichtig, weil der Steuerpflichtige erst während des Veranlagungszeitraums die Rechtmäßigkeit der Steuer überprüfen könne, nicht der Rechtslage entsprechen dürfte."
52Dieser Rechtsprechung der 3. Kammer des Gerichts und des OVG NRW schließt sich die nunmehr für das Vergnügungssteuerrecht zuständige beschließende Kammer an. Die Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die vorliegende Steuerfestsetzung durch den Antragsgegner übertragbar, zumal die maßgeblichen Steuersätze von 150,00 EUR für Geldspielgeräte und 35,00 EUR für Unterhaltungsgeräte den im Verfahren 3 L 293/04 streitgegenständlichen Steuersätzen entsprechen.
53Ist daher bereits eine einfache" Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide nicht festzustellen, liegt es auf der Hand, dass diese nicht - wie die Antragstellerin meint - nichtig sein können. Hiervon abgesehen hat die Kammer in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2005 - 5 L 1660/04 - zur Frage der Nichtigkeit der Vergnügungssteuerbescheide aus den Erhebungsjahren 2002 und 2003 ausgeführt:
54Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin behauptete Nichtigkeit der Vergnügungssteuerbescheide gegeben sein könnte, fehlen in jeder Hinsicht. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein solcher schwerwiegender Fehler der Steuerbescheide besteht nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO, auf welchen § 12 KAG nicht verweist, sei - allgemein - ein probater Rechtsschutz gegen Vergnügungssteuerbescheide nicht möglich, da die Begründetheit eines Widerspruchs erst in der Zukunft durch die entsprechenden Einnahmen des Unternehmens sich ergibt oder nicht ergibt', geht fehl. Die Kammer versteht dieses Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie meint, nach Bestandskraft der Vergnügungssteuerbescheide über keinerlei Rechtsbehelfsmöglichkeiten mehr zu verfügen. Dies ist indessen ersichtlich unzutreffend. Der Gesetzgeber hat an die Rechtsfigur der Bestandskraft von Verwaltungsakten (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 124 Abs. 1 und 2 AO) in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise die Folge geknüpft, dass Einwendungen gegen den Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Gleichwohl ist der Abgabenpflichtige auch nach der Bestandskraft von Bescheiden nicht völlig rechtsschutzlos gestellt. Denn das Verwaltungsverfahrensrecht bietet etwa in den Regelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. §§ 130 ff. AO im Rahmen des Wiederaufgreifens von Verfahren hinreichende Möglichkeiten, auch nach Eintritt der Bestandskraft von Verwaltungsakten Rechtsschutz zu erlangen. Dass aus der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO dagegen eine gesetzliche Lücke entsteht, die es erzwingt, sämtliche Vergnügungssteuerbescheide als nichtig einzustufen, ist fernliegend."
55Hieran hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren und unter Berücksichtigung des Hinweises des OVG NRW in seinem o.g. Beschluss vom 10. Februar 2005 zu der wohl nicht feststellbaren Nichtigkeit der Steuerbescheide und der Vergnügungssteuersatzung fest.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Streitwertentscheidung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel des streitigen Vergnügungssteuerbetrages von 27.940,00 EUR auf 6.985,00 EUR zu bemessen.
58
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