Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 62/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2005 wiederherzustellen bzw. hin- sichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags.
6Mit seinem Bescheid vom 13. Januar 2005 hatte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die von ihm in der Tschechischen Republik erworbene EU-Fahrerlaubnis entzogen (1.), ihm untersagt, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (2.), und ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, den tschechischen Führerschein sofort abzugeben (3.).
7Es spricht einiges dafür, dass bei dieser Sachlage mangels Erwerbs einer schützens-werten Rechtsposition vorläufiger Rechtsschutz nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden kann.
8Vgl. insoweit VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -, und VG Neustadt a.d.Weinstr., Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -.
9Hintergrund ist die Regelung des § 28 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach wird das Recht, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in bestimmten Ausnahmefällen erst in einem gesonderten Verfahren erteilt und besteht nicht - wie im Regelfall des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV - unmittelbar kraft Gesetzes. Ein solcher Ausnahmefall liegt u.a. vor, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig bzw. sofort vollziehbar entzogen worden war. In diesem Fall ist der Fahrerlaubnisinhaber nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zunächst nicht berechtigt, mit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Vielmehr wird ihm nach § 28 Abs. 5 FeV diese Berechtigung nur auf Antrag und erst dann erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen.
10Im Falle des Antragstellers liegen die Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV vor: Ihm war die deutsche Fahrerlaubnis durch (unangefochten gebliebene) Verfügung des Antragsgegners vom 26. November 2003 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln entzogen worden; sie ist ihm bisher auch nicht wiedererteilt worden. Folglich hätte es in seinem Fall nach § 28 Abs. 5 FeV einer gesonderten Entscheidung des Straßenverkehrsamtes des Antragsgegners bedurft. Da eine solche Entscheidung jedoch nicht ergangen ist, dürfte der Antragsteller bereits von Gesetzes wegen nicht zur Führung eines Kraftfahrzeugs in Deutschland befugt gewesen sein. Einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt hätte es danach nicht bedurft. Um eine positive Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV zu erreichen, hätte der Antragsteller einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner stellen und im Falle seiner Ablehnung Verpflichtungsklage erheben müssen; vorläufiger Rechtsschutz wäre insoweit nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen gewesen.
11Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts in Fällen wie dem vorliegenden unanwendbar ist. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse. Zwar kann es ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ablehnen, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins anzuerkennen, wenn dem Inhaber im Inland der Führerschein entzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) geht jedoch davon aus, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist.
12EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, in: Bayerische Verwal- tungsblätter (BayVBl) 2004, 656 ff.
13Zweifelhaft ist danach insbesondere, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV auch dann die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auszuschließen vermag, wenn eine nach Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis verfügte Sperrfrist vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war oder - wie hier - eine Sperrfrist gar nicht erst bestand.
14verneinend: VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2005, 460; OLG Köln, Be- schluss vom 4. November 2004 - Ss 182/04 -, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2005, 110 ff.; bejahend: VGH Baden-Württem- berg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -; VG Neustadt a.d.Weinstr. a.a.O.; offen gelassen: VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 4 K 2198/04 -; VG München a.a.O.
15Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn § 28 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangte, die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers somit in Deutschland nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV unmittelbar gültig gewesen wäre, die Entziehungsverfügung des Antragsgegners infolgedessen eigenständige Rechtswirkung gehabt hätte und der vorliegende Antrag des Antragstellers damit zulässig wäre, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt nämlich zu Ungunsten des Antragstellers aus.
16Bei der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache zu berücksichtigen.
17Im vorliegenden Verfahren sind diese Erfolgsaussichten als offen zu qualifizieren.
18Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV durchaus auch für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides) nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV nur die Wirkung hat (und haben kann), dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlischt (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides). Gemäß § 47 Abs. 1 und 2 FeV ist nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis - auch bei ausländischen Fahrerlaubnissen - der Führerschein beim Straßenverkehrsamt abzugeben (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides); das Straßenverkehrsamt schickt ihn dann über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende tschechische Behörde zurück.
19Die Frage, ob der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, dürfte wohl zu bejahen sein.
20Ungeeignetheit kann sich u.a. aus dem Konsum von Betäubungsmitteln ergeben. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Unter Nr. 9 dieser Anlage werden eignungsrelevante Sachverhalte aus dem Bereich des Drogenkonsums erfasst und in differenzierender Weise nach der Art der Betäubungsmittel und der Konsumgewohnheiten bewertet. Diese für den Regelfall geltenden, wissenschaftlich begründeten Erfahrungssätze können allerdings durch individuelle Besonderheiten im Einzelfall kompensiert werden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4).
21Nach einem unangefochten gebliebenen Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle des Antragsgegners vom 16. September 2003 steht fest, dass der Antragsteller am 30. Juni 2003 unter dem Einfluss von Cannabis und Morphin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Die dabei festgestellte THC-COOH-Konzentration von 78,4 ng/ml lässt auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 schließen, der ohne weiteres die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.
22Daldrup/Käferstein/Köhler/Musshof, Entscheidung zwischen einmali- gem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, in: Blutalko- hol 2000, 39, 40 f.
23Dass der Antragsteller zudem unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, belegt, dass er nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs strikt voneinander zu trennen.
24Die im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 19. Mai 2004 bei der Q. GmbH, C. , durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung hat - für die Kammer nachvollziehbar - ergeben, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen wird.
25Gleichwohl ist fraglich, ob im vorliegenden Fall eine Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV möglich ist. Denn die Umstände, die die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, waren zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis (18. November 2004) bereits bekannt. Wenn deutsche Fahrerlaubnisbehörden die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf Gründe stützen dürften, die der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt waren oder hätten bekannt sein können, von ihr aber nach dem dortigen nationalen Recht als unbeachtlich angesehen worden waren, könnte dies eine Umgehung des gegenseitigen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG darstellen. Es spricht durchaus einiges dafür, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender neuer Lebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung gibt.
26so wohl auch VG Sigmaringen a.a.O.
27Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners mag aus diesen Gründen nicht offensichtlich rechtmäßig sein. Offensichtlich rechtswidrig ist sie jedoch ebenfalls nicht. Denn es steht auf der anderen Seite fest, dass trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit behalten soll, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.
28so ausdrücklich EuGH a.a.O.
29In diesen nicht harmonisierten Bereichen des Fahrerlaubnisrechts besteht eben keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates, sondern behalten die Mitgliedstaaten das Recht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis die nationalen Kriterien für die Kraftfahreignung nicht erfüllt.
30So VG München a.a.O.
31Wie weit diese Prüfkompetenz im Einzelnen reicht, ist abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären. Gleiches gilt für die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 46 Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist.
32Die im vorliegenden Verfahren letztlich ausschlaggebende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das für den Antragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in Deutschland auszunutzen, muss nach Auffassung der Kammer vorläufig hinter dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurücktreten. Insbesondere nach dem medizinisch-psycho-logischen Gutachten vom 19. Mai 2004 ist davon auszugehen, dass von dem Antragsteller nach wie vor eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen würde. Dieser Gesichtspunkt ist so gewichtig, dass vor ihm auch das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung des - der Entziehung der Fahrerlaubnis möglicherweise entgegenstehenden - Gemeinschaftsrechts zurückstehen muss.
33Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die ihr beigegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat bezogen auf den Einzelfall dargestellt, dass aus seiner Sicht die Belange der öffentlichen Verkehrssicherheit Vorrang vor dem Antragstellers an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr haben. Dies ist ausreichend.
34Die Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Rechtsfehler sind insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anbetracht der von der Entziehung betroffenen Fahr-erlaubnisklassen A, B, M und L ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1 ½-fachen gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, der in Anbetracht der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert wird.
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