Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 2478/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.---------straße 32 in I. , das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich grenzt der Parkplatz des Evangelischen Krankenhauses I. -I1. an, in dessen weiterer Verlängerung sich ein Alten- und Pflegeheim mit der integrierten physio- und ergotherapeutischen Einrichtung "medifit am Mops" befindet. Das südwestlich vom Grundstück der Klägerin gelegene Krankenhausgebäude mit ca. 305 Planbetten beherbergt zudem die N.------- GmbH, die außer dem benachbarten Krankenhaus, und dem Alten- und Pflegeheim auch das im Stadtgebiet gelegene Katholische Krankenhaus sowie eine weitere physiotherapeutische Einrichtung mit Essen versorgt. Die nähere Umgebung ist südlich und südöstlich der gesundheitlichen Einrichtungen von Grünland geprägt. Im Übrigen findet sich Wohnbebauung sowie ein Schreinereibetrieb. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für diesen Bereich existiert nicht.
3Mit Bauantrag vom 17. Juni 2002 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des vorhandenen Altenheims durch Erweiterung einer Basisstation für das D2-Mobilfunknetz auf dem Grundstück G1 (C1. 12 in I. ). Mit den Bauvorlagen reichte sie eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 12. März 2002 ein, die standortbezogene Sicherheitsabstände von 11,7 m horizontal und 1,51 m vertikal festlegt.
4Gegen die antragsgemäß vom Beklagten am 21. November 2002 erteilte Baugenehmigung legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2003 Widerspruch ein und berief sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. Februar 2003 (Az.: 10 B 2417/02), woraus sich ergebe, dass die Baubehörden prüfen müssten, ob es sich bei Mobilfunkanlagen um störende Gewerbebetriebe handele, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen und inwieweit sie optisch das Ortsbild beeinflussten.
5Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 zurück.
6Hiergegen richtet sich die am 23. Juli 2004 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht, dass ihr Grundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet liege und durch die genehmigte gewerbliche Nutzung ihr Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters verletzt werde. Insoweit hätte es einer Befreiung von planungsrechtlichen Bestimmungen bedurft, die vom Beklagten jedoch nicht erteilt worden sei. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Öffentlichkeit eine intensive Diskussion über die Gefährlichkeit von elektromagnetischen Strahlen, die von Mobilfunkantennen ausgingen, geführt werde. Ein Verweis auf die Grenzwerte in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) helfe nicht weiter. Die fortschreitende Technik verbiete es, auf eine mehrere Jahre alte Verordnung zurückzugreifen und an ihr statisch festzuhalten. Vielmehr sei auch der Rechtsprechung zu entnehmen, dass eine Standortbescheinigung für das baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich sei. Die Genehmigungsbehörde müsse in eigener Zuständigkeit prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG für die Nachbarn hervorgerufen würden. Die Besorgnis eines großen Teils der Bevölkerung, dass von elektromagnetischen Strahlen Gesundheitsgefahren ausgehen könnten, hätte im Rahmen der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" und "Würdigung nachbarrechtlicher Interessen und öffentlicher Belange" berücksichtigt werden müssen. Zudem sei auf dem Dach des Gebäudes mittlerweile ein Antennenwald entstanden, der das Ortsbild nachteilig verändere.
7Die Klägerin beantragt,
8die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2002 betreffend "Nutzungsänderung von Altenheim in gewerblich genutztes Gebäude zur Erweiterung einer Basisstation für das D2-Mobilfunknetz" auf dem Grundstück G1 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Juni 2004 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg.
12Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt vor, dass bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes die streitige Mobilfunkanlage als fernmelderechtliche Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO planungsrechtlich zulässig sei. Diese Auffassung vertrete auch der VGH Kassel in seinem Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2582/03 -.
15Die Berichterstatterin hat gemäß dem Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2004 die Örtlichkeiten am 31. Januar 2005 in Augenschein genommen. Bezüglich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, den Akten in den Verfahren 4 K 2511/04 und 4 K 2451/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Anfechtungsklage ist unbegründet.
19Die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2002 verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
20Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB). Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I. -I1. . Gemäß § 34 Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. § 34 Abs. 2 BauGB vermittelt ebenso wie die Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen grundsätzlich Schutz vor gebietsfremden Bauvorhaben, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. Es gehört zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, wobei der sich aus einem faktischen Baugebiet ableitende Nachbarschutz weiter als der Schutz aus dem ebenfalls in § 34 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot geht. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
21Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die genehmigte Errichtung und der Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück C1. 12 mit dem Gebietscharakter der Umgebungsbebauung vereinbar. Das Wohngrundstück der Klägerin, das Baugrundstück und die umgebende Bebauung im näheren Umkreis liegen nach Auffassung der Kammer in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.
22Die nähere Umgebung ist vorliegend durch die Bebauung zwischen den Straßen H.--------------straße , P.--------straße , C2.------straße und der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Eisenbahntrasse geprägt. In diesem Bereich finden sich außer den ihrer Anzahl nach dominierenden Wohnhäuser die Gebäude des Krankenhauses (einschließlich eines Schwesternwohnheims) mit der N.------- GmbH, eine Begegnungsstätte, das Alten- und Pflegeheim mit der physio- und ergotherapeutischen Einrichtung "N2. am N3. " sowie eine Schreinerei. Diese baulichen Anlagen sind in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig. Denn gemäß § 4 Abs.2 BauNVO sind neben Wohngebäuden (Nr.1) u.a. auch nicht störende Handwerksbetriebe (Nr.2) sowie Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr.3) zulässig. Dabei ist die Form der Trägerschaft planungsrechtlich ohne Bedeutung. Der Träger der Anlage kann sowohl die öffentliche Hand als auch eine private Organisation sein. Maßgeblich ist ausschließlich der Zweck der Anlage. Die Schreinerei stellt einen nicht störenden Handwerksbetrieb dar. Das Krankenhaus dient der Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit stationären, teilstätionären und ambulanten Leistungen und ist damit ebenso wie die physio- und ergotherapeutischen Zwecken dienende Einrichtung "N2 am N3. " eine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Das Alten- und Pflegeheim ist unabhängig von seiner konkreten Betreibungsform entweder als Wohnzwecken dienendes Gebäude oder aber bezogen auf den möglicherweise gegebenen krankenhausähnlichen Charakter bei der Langzeitbetreuung Pflege- und Versorgungsbedürftiger als Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 4 Abs.2 Nr. 1 oder Nr. 3 BauNVO in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Begegnungsstätte beruht auf ihrer sozialen Funktion. Schließlich entspricht auch der im Krankenhausgebäude angesiedelte Catering-Betrieb einer zulässigen Anlage im Sinne von § 4 Abs.2 BauNVO. Denn zu den in § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO genannten Anlagen gehören auch solche, die der Hauptnutzung wesensmäßig zugeordnet sind,
23vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 35 Rn. 18.
24Durch die von der Bauherrin und dem Beklagten erfolgte Konkretisierung der Baugenehmigung des Catering-Betriebes in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll zu 4 K 2451/05) ist sichergestellt, dass Gegenstand der aus 39 Mitarbeitern bestehenden N.------- GmbH ausschließlich die Zubereitung und Auslieferung von Essen an kirchliche, gesundheitliche und soziale Einrichtungen, und damit an in WA-Gebieten allgemein zulässige Anlagen erfolgt. Es handelt sich daher lediglich um eine Zusammenfassung von Betriebsstellen, die unproblematisch in einem allgemeinen Wohngebiet durch Vorhaltung von Küchen in jeder der belieferten Einrichtungen planungsrechtlich unbedenklich wären und deren Wohngebietsverträglichkeit durch die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegte Schallimmissionsprognose vom 26. August 2002 (vgl. Beiakte Heft 3 zu 4 K 2451/05) aus Sicht der Kammer keinen Bedenken unterliegt.
25Die genehmigte Mobilfunkbasisstation für das D2-Netz ist in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet neben den nach §§ 4, 12, 13 BauNVO ohnehin zulässigen baulichen Anlagen ausnahmsweise zulässig und Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine Verletzung von nachbarlichen Rechten der Klägerin begründen könnten, nicht ersichtlich.
26Gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO können die der Versorgung der Baugebiete dienenden fernmeldetechnischen Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nicht schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sind. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Nebenanlagen damit anders als § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur auf solche, die ganz oder überwiegend dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen, in dem sie liegen. Sie bezweckt vielmehr die Zulassung von Nebenanlagen der öffentlichen Infrastruktur, die sich, wie die genehmigte Anlage, nicht an den Grenzen von Baugebieten orientieren.
27Die Mobilfunkanlage ist eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Sie ist Bestandteil des aus einer Vielzahl baulicher Anlagen bestehenden Mobilfunknetzes D1 und ist als eine der in dem Mobilfunknetz in einer Vielzahl vorhandenen kleinsten baulichen Anlagen nicht selbst Hauptanlage, sondern Nebenanlage. Auch wenn der Verordnungsgeber bei Ergänzung des § 14 Abs.2 BauNVO nicht Mobilfunkanlagen, sondern lediglich an optisch deutlich untergeordnete Baukörper wie eingeschossige Fernmeldegebäude geringen Bauvolumens gedacht haben mag, sind Mobilfunkanlagen trotz ihrer funktionsbedingt andersartigen baulichen Gestaltung (Dachmontage) und damit im Regelfall deutlichen optischen Wahrnehmbarkeit von Wortlaut und Normzweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als typischerweise kleinste Bestandteile eines Fernmeldenetzes ohne weiteres erfasst. Eine einzelne Basisstation hat ohne andere existierende Basisstationen selbst keine Funktion. Ihr kommt insoweit nur eine Hilfsfunktion zu, die der eines Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem zu den Nutzern führenden Leitungen entspricht.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -.
29Die Mobilfunkstation besitzt auch keine ihre Eigenschaft als "Neben"anlage ggf. ausschließende Dominanz dergestalt, dass sie den Hauptanlagen des Gebiets gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt.
30Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 - unter Bezugnahme auf Hessischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - 9 UE 2583/03, ZfBR 2005, 278(280) m.w.N..
31Sie besteht neben einem innerhalb des für die Aufzuganlage bereits vorhandenen Dachaufbaus installierten Technikraum aus zwei 4 m hohen Tragrohren, die aus dem Flachdach des Dachaufbaus in ca. 24,33 m Höhe austreten. Die Stahlmasten weisen einen Durchmesser von durchschnittlich etwa 15 cm auf. Daran sollen jeweils drei Stabantennen von ca. 1,30 m Länge montiert werden. Angesichts dieser Dimensionen besteht für die Kammer kein Zweifel, dass die genehmigte Anlage im Verhältnis zu den in der Umgebung vorhandenen Hauptnutzungen (sechsgeschossiges Alten- und Pflegeheim, Krankenhaus mit bis zu fünf Vollgeschossen) als Nebenanlage erscheint.
32Die Entscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer fernmeldetechnischen Nebenanlage gemäß §§ 34 Abs.2, 31 Abs.1 BauGB i.V.m. § 14 Abs.2 Satz 2 BauNVO trifft die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei hat sie auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts, orientiert am Sinn und Zweck des Gesetzes einerseits die gesetzgeberische Wertung des § 14 Abs.2 Satz 2 BauNVO sowie andererseits das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu beachten, wobei die Interessen der betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen sind. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben, dass die erforderliche Ausnahme nicht hätte erteilt werden dürfen und aus diesem Grunde die Baugenehmigung rechtswidrig ist.
33Eine Versagung einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB kommt nur aus städtebaulichen Gründen in Betracht. Soweit die Klägerin daher bauordnungsrechtliche Aspekte, nämlich eine verunstaltende Wirkung im Sinne von § 12 BauO NRW geltend macht, kann dieser Gesichtspunkt die Versagung einer Ausnahme nicht rechtfertigen.
34Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, auch fernmeldetechnische Nebenanlagen in Wohngebieten zuzulassen ist die Zielsetzung verbunden, derartige Bauvorhaben nicht den engen Anforderungen der §§ 3 und 4 der BauNVO zu unterwerfen, sondern sie vielmehr im Interesse eines funktionierenden Telekommunikationsnetzes (vgl. Art. 87 f Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) zu privilegieren. Auch fernmeldetechnische Nebenanlagen unterliegen aber dem generell für Ausnahmen geltenden Grundsatz, dass die Nutzung nicht zulässig ist, wenn sie den Gebietscharakter des betroffenen Baugebietes gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bauvorhaben störend wirkt, mithin Unruhe in das Gebiet bringt oder beträchtliche negative Auswirkungen auf die Wohnsituation hat.
35Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63.
36Vorliegend wird der Gebietscharakter des betroffenen faktischen allgemeinen Wohngebietes durch die genehmigte Anlage nicht verändert. Das Baugrundstück ist mit einem sechsgeschossigen Gebäude von ca. 20,5 m Höhe bebaut. Die auf dem Dach dieses Gebäudes errichtete Mobilfunkstation ist von der Straße aus zwar wahrnehmbar, jedoch dominiert sie weder das Baugrundstück, das darauf errichtete Gebäude, noch die umliegenden Grundstücke, weshalb eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht anzunehmen ist. Das unmittelbar benachbarte Krankenhausgebäude besitzt bis zu fünf Vollgeschosse, sodass mit dem sechsgeschossigen Alten- und Pflegeheim und der zweigeschossigen Wohnhausreihe, in der sich das Grundstück der Klägerin befindet, keine einheitliche und vorherrschende Gebäudehöhe in nächster Nähe festzustellen ist. Die auch vor der Errichtung der Mobilfunkstation als unruhig zu bezeichnende städtebauliche Situation wird durch das Hinzutreten der beiden Antennenträger nicht zu Lasten des Wohngebietscharakters in Bewegung gebracht, da die Antennenanlage in Verbindung mit den weiteren auf der Dachfläche sichtbaren Installationen des D1-Netzes in Relation zu ihrer Umgebung kein nennenswertes Gewicht aufweist. Auch soweit die Anlage von den oberen Geschossen des von der Klägerin bewohnten Wohnhauses aus gut zu sehen ist, erreicht die durch die angegriffene Genehmigung ermöglichte bauliche Situation nicht ein Maß, das zu einer Veränderung des Gebietscharakters führt.
37Schutzwürdige Belange der Nachbarn und damit auch der Klägerin werden durch die Basisstation ebenfalls nicht betroffen. Insoweit ist bei der Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens die Grenze der Rücksichtslosigkeit zu berücksichtigen. Bedenken hinsichtlich der von der Mobilfunkanlage zu erwartenden Immissionen bestehen nicht. Die von der Mobilfunkbasisstation ausgehende Strahlenbelastung hält ausweislich der vorgelegten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (vgl. Bl. 36 Beiakte Heft 3 zu 4 K 2478/04) die Grenzwerte der 26. BImSchV ein, so dass nach gefestigter Rechtsprechung,
38Vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01-, BRS 65 Nr. 178 und vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 2005, 227; Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 -, NVwZ 2004, 1019; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92 und Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 - BRS 66 Nr. 89,
39nicht davon auszugehen ist, dass Gesundheitsgefährdungen für die benachbart wohnenden Personen bestehen. Die ausweislich der Standortbescheinigung erforderlichen Sicherheitsabstände von 1,51 m vertikal und 11,7 m horizontal, welche zudem Höhenlagen weit oberhalb des Firstes des Wohnhauses der Klägerin betreffen, werden von der Mobilfunkantennenanlage zum ca. 90 m bis 100 m entfernt liegenden Wohngrundstück C.---------straße 32 ebenso wie zu allen anderen Grundstücken bei weitem eingehalten, sodass eine Beeinträchtigung von Personen, die sich dort aufhalten, nicht zu befürchten ist.
40Die notwendig mit dem Betrieb der Mobilfunkstation verbundenen Folgewirkungen durch den Kraftfahrzeugverkehr der Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführenden Monteure fallen ebenfalls nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Hier ist hinsichtlich der Geräuschvorbelastung der Wohnsituation im Gebiet zu berücksichtigen, dass durch den Betrieb der vorhandenen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen bereits ein erheblicher Kraftfahrzeugverkehr stattfindet, so dass nicht zu erwarten ist, dass die Wohnruhe durch die wenigen vom Betrieb der genehmigten Anlage verursachten Fahrzeugbewegungen spürbar zum Nachteil der Nachbarn verändert wird.
41Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aus.
42Auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs.2 BauGB kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin erkennbar nicht an. Der Beklagte hat die Mobilfunkanlage wie oben dargelegt als Ausnahme gemäß § 31 Abs.1 BauGB genehmigt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und Abs.3, 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Kostenantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
44Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
45
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.