Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 L 986/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/5.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. September 2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. August 2005 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg. Dieser Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur bei in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgenden Begehren statthaft,
4vgl. Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 120,
5kann jedoch trotz eines in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsbegehrens ausnahmsweise zulässig sein, sofern und soweit die Versagung eines beantragten Aufenthaltstitels im Sinne des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) die Wirkung eines belastenden Verwaltungsakts hat, indem sie ein Bleiberecht in Form einer aufgrund von § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet. Hat eine den beantragten Aufenthaltstitel versagende Verfügung diese Wirkung, so liegt das mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgte Rechtsschutzziel in der Hemmung der Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen Ausreisepflicht.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. April 2004 - 18 B 492/05 -, www.nrwe.de; noch zu der dem nunmehrigen Recht vergleichbaren Rechtslage nach § 69 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG): OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, vom 8. April 2002 - 18 B 340/02 - m. w. N., vom 08. Mai 2002 - 18 B 743/02 - sowie vom 08. April 2002 - 18 B 340/02 - und vom 09. Dezember 2001 - 18 B 1366/00 - m. w. N.
7Die Ausreisepflicht der Antragsteller ist jedoch nicht durch die angefochtene Verfügung vom 22. August 2005, mit welchen ihre im März 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt worden sind, eingetreten oder vollziehbar geworden. Diese Versagungsverfügung hatte keine fiktionsbeendende Wirkung. Die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben keine Fiktionswirkungen im Sinne von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Dies folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), wonach § 81 AufenthG der Abschiebung von Ausländern, deren Asylantrag bestandskräftig oder jedenfalls unter vollziehbarer Abschiebungsandrohung abgelehnt worden ist, nicht entgegensteht. Damit ist in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG der Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG ausgeschlossen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, www.nrwe.de.
9Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sind hier gegeben. Die Asylerstanträge der Antragsteller lehnte das Bundesamt mit seit dem 20. Mai 1994 bestandskräftigem Bescheid vom 21. April 1992 ab. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit ebenfalls seit dem 20. Mai 1994 bestandskräftigen Bescheiden vom 4. Januar 1993 die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Mit Bescheiden vom 17. und 18. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines weiteren Asylfolgeverfahrens ab und stellte zugleich fest, dass "Abschiebungshindernisse" nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Da die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel besaßen, ist auch ein Fall des § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
10Der weitere wörtliche Antrag der Antragsteller,
11anzuordnen, dass die Ausweisung der Antragsteller, die für Donnerstag, den 27. Oktober 2005, gemäß Verfügung vom 13. Oktober 2005 festgelegt ist, ausgesetzt wird, bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 wiederherzustellen,
12hat ebenfalls keinen Erfolg. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages begehren die Antragsteller hiermit vorrangig, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die für den 27. Oktober 2005 vorgesehene Abschiebung zu untersagen. Den für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
13Gründe, welche die Abschiebung der Antragsteller rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind gemäß § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 2. Fall AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Wie ausgeführt, sind die Asylerstanträge der Antragsteller bestandskräftig abgelehnt worden. Den Antragstellern ist mit bestandskräftigen Bescheiden des Antragsgegners vom 4. Januar 1993 ihre Abschiebung in ihr Heimatland angedroht worden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht. Die Asylfolgeanträge der Antragsteller lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom 17. bzw. 18. Oktober 2005 ab. Die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung der Antragsteller sind gegeben. Insbesondere ist den Antragstellern die Abschiebung im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war, mit am 15. Februar 2005 zugestellten Schreiben vom 11. Februar 2005 rechtzeitig im Sinne von § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt worden.
14Dass ihnen ein Anspruch auf eine (erneute) vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
15Ihre Abschiebung ist zunächst nicht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung der im März 2005 beantragten Aufenthaltserlaubnisse auszusetzen. Der Erlass einer dementsprechenden einstweiligen Anordnung ist aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier nach den obigen Ausführungen - einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, weil ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht eingetreten ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -.
17Dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nichts ersichtlich.
18Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft dargetan, dass ihre Abschiebung aus sonstigen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist.
19Mit ihrem Vorbringen, die bei der Antragstellerin zu 5. nach erlittenen Verbrennungen im Bereich der linken Schulter und des Halses gebildeten Vernarbungen müssten weiterhin ärztlich, insbesondere operativ behandelt werden und eine unzureichende Behandlung im Kosovo könne zu deutlichen Bewegungseinschränkungen des Armes der Antragstellerin zu 5. führen, berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine (hinreichende) medizinische Behandlung der Antragstellerin zu 5. in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei. Damit machen die Antragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend, über das gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt zu befinden hat. Hat das Bundesamt - wie hier bezüglich aller Antragsteller in den Bescheiden vom 17. und 18. Oktober 2005 - ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, kann wegen der sich aus § 42 Satz 1 AslyVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt kein Ausreisehindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG hergeleitet werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, www.nrwe.de.
21Dieses Vorbringen wäre nur in einem Verfahren gegen das Bundesamt berücksichtigungsfähig gewesen.
22Dass die Antragstellerin zu 5. (krankheitsbedingt) reiseunfähig und damit ein vom Antragsgegner zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Ausreisehindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG gegeben wäre, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen (akuter) Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass die Abschiebung als solche und nicht erst die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung zu einem Gesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigen. Die zu erwartenden Auswirkungen müssen dabei in jedem Fall von erheblichem Gewicht sein.
23Vgl. hierzu allgemein zu der vor Inkrafttreten des AufenthG vergleichbaren Rechtslage nach dem AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, S. 206; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, S. 384 und 10. Juli 2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, S. 482.
24Die Antragsteller haben nicht dargetan, dass eine solche (unmittelbar) durch die Abschiebung bedingte Gefährdung der Antragstellerin zu 5. gegeben sein könnte. Dem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. med. H. vom 24. Oktober 2005 ist insoweit nur zu entnehmen, dass eine weitere Behandlung bzw. Betreuung der Antragstellerin zu 5. wegen Zustandes nach drittgradiger Verbrennungsverletzung des Halses, der linken Schulter und des Oberkörpers erforderlich sei und diese im Kosovo nicht möglich sein solle. In der vorgelegten Bescheinigung der Kinderklinik T. vom 24. Oktober 2005 wird allein ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 5. sich wegen Zustandes nach drittgradiger Verbrennung in dortiger Behandlung befände und eine erneute Vorstellung im März 2006 vorgesehen sei. Auch der ärztlichen Bescheinigung von Dr. W. vom 25. Oktober 2005 sind Aussagen über die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 5. nicht zu entnehmen. Nach der Stellungnahme von Frau F. X. vom Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 28. Februar 2005 ist eine "Reiseuntauglichkeit" durch die bestehende Erkrankung der Antragstellerin zu 5. "sicherlich" nicht gegeben.
25Soweit die Antragsteller mit dem o. g. Antrag - hilfsweise - begehren, eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2005 anzuordnen, ist er unzulässig. Bei dem von den Antragstellern als Verfügung bezeichneten Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 handelt es sich in Ermangelung einer hierin getroffenen rechtlichen Regelung nicht um einen Verwaltungsakt, der mit einem Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO und nachfolgend mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angefochten werden könnte. In dem Schreiben ist den Antragstellern lediglich der genaue Termin ihrer Abschiebung und ihrer zu diesem Zweck erfolgenden Abholung mitgeteilt worden.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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