Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 L 929/05.A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. September 2005 über die Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens an die Ausländerbehörde der Stadt Hamm in Bezug auf den Antragsteller zu 1) vorläufig, bis zum Abschluss des Klageverfahrens 1 K 2282/05.A, zurückzunehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) und ein Fünftel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Antragsteller zu 2) bis 5) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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