Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 1005/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2005 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


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