Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 235/05

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 12. Januar 2005 werden aufgehoben, soweit hiermit die Wohngeldbewilligung für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 29. Februar 2004 aufgehoben worden ist. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 12. Januar 2005, mit dem Wohngeld i.H.v. 530,00 EUR zurückgefordert worden ist, wird ebenfalls aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 29,45 % und der Beklagte zu 70,55 %.


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