Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 91/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist mehrfach schwerbehindert und besucht seit dem Schuljahr 2004/2005 die Westfälische Schule für Körperbehinderte in X. . Es war vorgesehen, den Kläger in einem eingerichteten Schülerspezialverkehr zur Schule zu fahren.
3Der Vater des Klägers stellte beim Kreis T. einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer individuellen medizinisch geschulten Begleitperson im Rahmen der Eingliederungshilfe, den der Landrat des Kreises T. als örtlicher Träger der Sozialhilfe mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 mit der Begründung ablehnte, dass diese Kosten nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom Schulträger zu tragen seien. Der Vater des Klägers legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der von der 14. Kammer des erkennenden Gerichtes mit Beschluss vom 30. November 2004 - 14 L 1586/04 - abgelehnt worden ist. Das Klageverfahren ist derzeit beim Sozialgericht Dortmund anhängig.
4Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 lehnte auch der Beklagte als Schulträger die Übernahme der Fahrkosten ab und führte zur Begründung aus, dass nach der Schülerfahrkostenverordnung nur die Fahrkosten der Begleitperson übernommen würden. Die Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson zur individuellen Betreuung eines Schülers seien dagegen nicht zu übernehmen.
5Der Kläger legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 zurückwies.
6Der Kläger hat am 14. Januar 2005 Klage erhoben und wiederholt und vertieft seine früheren Ausführungen.
7Der Kläger hat am 10. Februar 2005 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Juni 2005 unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 - zurückgewiesen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 zu verpflichten, die Kosten für eine medizinisch geschulte Begleitperson im Schülerspezialverkehr zu übernehmen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verteidigt die Rechtmäßigkeit seiner Bescheide.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Das Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter durch den Einzelrichter (§ 6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der den Antrag ablehnende Bescheid vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 -, denen es sich anschließt.
18Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
19Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.
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