Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 L 720/06

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 27. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


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