Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2444/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form ihrer stationären Aufnahme in der Einrichtung Lepper Mühle in Buseck für die Zeit vom 20.09.2004 bis zum 05.10.2004 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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