Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 14 L 943/06

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2006 wird wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die Nummern 3. und 5. der Verfügung richtet. Soweit der Widerspruch die in Nr. 6. der Verfügung enthaltene Androhung der Ersatzvornahme betrifft, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼.

3. Der Streitwert wird auf 166.250,00 Euro festgesetzt.


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