Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 1150/06.A
Tenor
für Recht erkannt:
Hinsichtlich des Klägers zu 2. wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2003 verpflichtet festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.
Die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger zu 2. die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist.
Im Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet.
Von den Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte 1/12, die Klägerin zu 1. 1/2 und der Kläger zu 2. 5/12.
1
T a t b e s t a n d:
2Die im Jahre 1947 geborene Klägerin zu 1. und ihr in 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 2., sind angolanische Staatsangehörige. Nach eigenen Abgaben reisten sie am 16./17. Januar 2003 auf dem Landweg in den Kongo aus und gelangten von dort auf dem Luftweg am 25. Januar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 30. Januar 2003 stellten sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.
3Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1. am 31. Januar 2003 zu ihren Ausreisegründen an. Die Klägerin trug hierbei im Wesentlichen vor: Sie sei seit vielen Jahren Sympathisantin der FLEC. Ihr Mann, den sie Ende November 2002 zuletzt gesehen habe, sei Mitglied der FLEC. Am 23. Dezember 2002 seien um fünf Uhr morgens Polizisten zuhause erschienen. Sie hätten Papiere der FLEC verlangt. Man habe sie ins Gefängnis gebracht, wo sie bis zum 12. Januar 2003 festgehalten worden sei. Sie habe geschwollene Füße bekommen. Man habe sie ins Krankenhaus gebracht. Dort habe sie sich vom 12. Januar bis zum 16. Januar 2003 aufgehalten. Am 16. Januar 2003 sei ihr die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Sie sei mit ihrem Sohn, den eine Nachbarin am 14. Januar 2003 zu ihr ins Krankenhaus gebracht habe, geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.
4Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 - zugestellt am 11. März 2003 - lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen; das Bundesamt stellt weiter fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern unter Festsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ihre Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.
5Am 17. März 2003 haben die Klägerin die vorliegende Klage beim seinerzeit noch zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Auf ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes angeordnet (Beschluss vom 4. April 2003 - 4a L 618/03.A -). Zur Begründung der Klage beziehen sich die Kläger auf ihren Vortrag im Eilverfahren und tragen unter Vorlage ärztlicher Atteste vor, dass der Kläger zu 2. an einer Bluterkrankung (Sichelzellenanämie, Thalassämie) leide und ein Folgezustand nach Virushepatitis A vorliege; bei der Klägerin zu 1. bestehe eine Herzleistungsschwäche, eine Venenklappeninsuffizienz und eine Adipositas.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2003 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person der Kläger für den Staat Angola die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen,
8hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für den Staat Angola vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt vor, es lägen keine Erkenntnisse vor, die eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten erscheinen ließen.
12Am 3. August 2006 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Den Klägern ist aufgegeben worden, bis zum 20. September 2006 aktuelle ärztliche Befundberichte vorzulegen, die möglichst detailliert Auskunft geben über Art und Schwere der geltend gemachten Erkrankungen sowie über die bisher durchgeführten stationären oder ambulanten Behandlungen und die gegenwärtige Therapie. Im Folgenden haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
16Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
17Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, als das Bundesamt mit dem Bescheid festgestellt hat, dass für den Kläger zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und ihm die Abschiebung nach Angola angedroht hat. Auch die mit der Abschiebungsandrohung gegenüber beiden Klägern festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche kann rechtlich keinen Bestand haben. Im Übrigen erweist sich der Bescheid hingegen als rechtmäßig.
18Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) können die Kläger weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
19Gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Hierbei kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.
20Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a., in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) Band 83, S. 216 (230); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE Band 80, S. 315 (334 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1996, S. 57.
21Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtauslösenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende demgegenüber seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.24 § 1 Nr. 146.
23Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur Überzeugungsgewissheit gelangen,
24vgl. zu diesem Beweismaßstab: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 71, S. 180 ff.,
25dass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
26Vgl. zu diesem Maßstab der Verfolgungsprognose: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, in: BVerfGE Band 76, S. 143 (167 f.).
27Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, in: Buchholz, a.a.O., 402.25 § 1 Nr. 113.
29Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, S. 79.
31Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die Kläger nicht asylberechtigt. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot, in der sich die Kläger befinden, und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse der Kläger vor deren Ausreise nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie Angola unter dem Druck einer ihnen unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen haben und bei einer Rückkehr in ihre Heimat von politischer Verfolgung bedroht sind. Denn das verfolgungsbezogene Vorbringen der Klägerin zu 1. - auf das es hier allein ankommt, weil für den Kläger zu 2. keine eigenen Asylgründe ersichtlich sind - stellt sich als unglaubhaft dar. Die Kammer teilt die in dem angefochtenen Bescheid dargelegte Auffassung des Bundesamtes, der Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und detailarm, und nimmt in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte die Klägerin die angeblich erlittene Haft nicht ansatzweise überzeugend zu schildern; ihr diesbezüglicher Vortrag blieb ausgesprochen dünn und oberflächlich und konnte zu keiner Zeit den Eindruck authentischer Erlebnisse erwecken. Letzteres gilt insbesondere auch für die Umstände, unter denen die Klägerin das Gefängnis verlassen haben will. Ihr Vortrag, aufgrund der Initiative von "drei Herren", welche "die Gefangenen besuchen" wollten, in ein Krankenhaus gebracht worden zu sein, drängt sich als lebensfremd und fiktiv auf, wobei hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber dem Bundesamt von den besagten "Herren" nichts erwähnt hatte. Was den Aufenthalt im Krankenhaus anbelangt, so fiel auf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erst behauptete, ihr Kind habe "immer draußen vor dem Krankenhaus" - tags wie nachts - gestanden, sei "gar nicht bei mir auf dem Zimmer gewesen", auf Nachfassen dann aber - offenbar in der Erkenntnis der sich aufdrängenden Unglaubhaftigkeit dieser Schilderung - behauptete, eine Krankenschwester habe ihren (der Klägerin) Sohn auf ihre Bitte doch hereingelassen. Die Klägerin vermochte schließlich auch kaum etwas Substantielles zu ihrer angeblichen Tätigkeit als Einkäuferin für die FLEC vorzutragen. Ihre Angaben zur FLEC selbst blieben ausgesprochen dürftig und gingen nicht ansatzweise über das hinaus, was in der Region ohnehin allgemein bekannt ist.
32In den Personen der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für Angola nicht vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt insoweit klar, dass eine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgungssituation, die diesen Regelungen unterfällt, lässt sich für die Kläger nicht feststellen, wie die vorstehenden Ausführungen belegen.
33Die Kammer teilt indessen nicht die Einschätzung des Bundesamtes, die Asylanträge der Kläger seien offensichtlich unbegründet. Die qualifizierten Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylVfG hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 27. Februar 2003 nicht hinreichend dargelegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen drängt sich für die Kammer auch nicht auf.
34Allerdings besteht für den Kläger zu 2., nicht jedoch für die Klägerin zu 1., ein Abschiebungsverbot, das seine Abschiebung nach Angola als den in der Androhung genannten Zielstaat ausschließt. Dieses Abschiebungsverbot ist aus der - für die Kläger allein in Betracht kommenden - Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herzuleiten. Denn der Kläger zu 2. ist im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer erheblichen konkreten und insbesondere individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. Begründet wird diese Gefahr zunächst durch die - vor allem in medizinischer Hinsicht - schlechte Versorgungslage in Angola und das relativ junge Alter des Klägers. Allerdings vermögen diese Umstände allein (hinsichtlich derer auch die nur bei extremen Risiken überwindbare Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu beachten ist) in seinem Fall noch keine abschiebungsrechtlich relevante Gefahrenlage zu begründen. Als wesentliche individuelle Ursache, aufgrund derer die Schwelle zur erheblichen konkreten Gefahr überschritten wird, tritt zur Überzeugung der Kammer hier jedoch das Krankheitsbild des Klägers hinzu. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
35Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr wäre konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 105, 383.
37Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen.
38Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - .
39Eine solche Gefahr muss mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 342; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -.
41Das ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus,
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89, 162.
43Zu beachten ist weiter, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch - etwa auch wegen des Fehlens finanzieller Mittel - nicht erlangen kann.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 § 53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.
45Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -.
47Nach diesen Maßstäben liegen bei dem Kläger zu 2. die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Ihm droht im Falle seiner Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Aufgrund der den Kläger betreffenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Befundberichte des Evangelischen Krankenhauses I. vom 25. August 2004 und 5. November 2004 sowie der Bescheinigung des W. vom 17. Juli 2006 und des Attestes des T. vom 19. September 2006 ist davon auszugehen, dass der Kläger an einer Sichelzellenanämie leidet, die möglicherweise mit einer ?-Thalässämia minor einhergeht. In beiden Fällen handelt es sich, wie aus den mit der Verfügung des Gerichts vom 20. September 2006 aufgezeigten Erkenntnissen hervorgeht, um durch Gendefekte bedingte Bluterkrankungen, die nicht geheilt, sondern - soweit sie klinische Symptome hervorbringen - lediglich behandelt werden können. Allerdings lassen die Erkenntnisse weiter darauf schließen, dass der Kläger allein aufgrund dieser Befunde nicht zwangsläufig mit gravierenden gesundheitlichen Störungen zu rechnen hat; denn die Sichelzellenanämie liegt bei dem Kläger "nur" in heterozygoter Form vor, die in ihren Merkmalen gegenüber der homozygoten Variante deutlich schwächer ausgeprägt ist; gleiches gilt auch für die beim Kläger möglicherweise vorliegende Thalässämia minor. Gleichwohl ist die Kammer aufgrund der Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass das Krankheitsbild des Klägers - welches bei Gewährleistung der hiesigen hygienisch/medizinischen Standards ohne gravierende gesundheitliche Auswirkungen bleiben mag - unter den Bedingungen, die der Kläger in seinem Heimatland anträfe, hingegen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben birgt, die gegenwärtig ein Abschiebungsverbot für den Kläger begründet.
48Infolge des jahrzehntelangen Bürgerkrieges ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Angola weiterhin als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder - in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola laut UNICEF die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.
49Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Angola vom 18. April 2006, 18. April 2005, 5. November 2004, 23. April 2004.
50Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, werdende Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind.
51Vgl. siehe zu dieser Personengruppe auch: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -.
52Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -.
54Der zur Zeit elf Jahre alte Kläger ist zwar nicht mehr der Hochrisikogruppe der Kleinkinder zuzurechnen. Auch Kinder seiner Altersgruppe sind indessen nach wie vor darauf angewiesen, dass andere Personen - üblicherweise die Eltern - für ihr Auskommen sorgen. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Angola nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, liegt dabei auf der Hand. Er ist insoweit abhängig von seiner Mutter - der Klägerin zu 1. -, die maßgeblich für seine Versorgung einzustehen hat. Die Klägerin zu 1. hingegen wäre, wenn sie mit ihrem Sohn nach Angola abgeschoben würde, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, neben ihrem eigenen Auskommen auch die gebotene Versorgung ihres Kindes sicherzustellen. Denn sie ist bereits annähernd sechzig Jahre alt, erweist sich als gesundheitlich angeschlagen (wenn auch nicht in einem Maße, das in ihrer eigenen Person ein Abschiebungsverbot rechtfertigt, siehe hierzu weiter unten) und kann nach Aktenlage nicht auf ein familiär/verwandtschaftliches Umfeld zurückgreifen, das erheblichen Rückhalt verspricht; nach den Angaben der Klägerin zu 1., auf die insoweit allein zurückgegriffen werden kann, beschränkt sich die Verwandtschaft auf eine erwachsene Tochter, die mit den Klägern zusammen in C. (Cabinda) lebte. In dieser ohnehin problematischen Ausgangssituation kommt als weiteres gefahrbegründendes - und für das Vorliegen des Abschiebungsverbots entscheidendes - Element hinzu, dass der Kläger zu 2. aufgrund seiner Bluterkrankung(en) ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten trägt (vgl. hierzu den Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses I. vom 5. November 2004, S. 2: "anzunehmende Infektanfälligkeit"). Dass sich dieses Risiko im Falle einer Abschiebung des Klägers mit gravierenden Folgen für seine Gesundheit alsbald realisieren würde, ist vor dem Hintergrund der dargelegten medizinisch/hygienischen Verhältnisse in Angola naheliegend, zumal der Kläger die letzten rund vier Lebensjahre in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat und insofern nicht mehr davon auszugehen ist, dass er - soweit möglich - an die Lebensumstände in seinem Heimatland gewöhnt ist. In Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage, die dort gegeben ist, und der individuellen Leistungsfähigkeit des Familienverbundes bestehen für die Kammer auch kaum Zweifel daran, dass nach einer Abschiebung weder die Klägerin zu 1. noch sonstige Verwandte in der Lage wären zu gewährleisten, dass der Kläger zu 2. bei schwerwiegenden, möglicherweiser häufiger auftretenden Infekten die ärztliche und medikamentöse Behandlung erhielte, die notwendig wäre, um schwerwiegende Krankheitsfolgen zu vermeiden.
55Die Klägerin zu 1. kann nach den dargelegten Grundsätzen hingegen keinen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch unter Berücksichtigung der sie betreffenden ärztlichen Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin schwer krank ist und damit einer der o.a. besonders gefährdeten Personengruppen angehört. Ihre Erkrankungen erweisen sich, soweit sie durch die Unterlagen als belegt anzusehen sind, nicht als so schwerwiegend, dass sie die Annahme einer erheblichen konkreten Lebens- oder Leibesgefahr im Abschiebungsfall rechtfertigen. Die aus dem - hier vor allem relevanten - Befundbericht des X. vom 11. August 2006 hervorgehenden Diagnosen (Belastungsdyspnoe bei wohl behandlungsbedürftigem Hypertonus; linksbetonte Beinödeme bei Klappeninsuffizienz des tiefen Venensystems linksseitig; Adipositas) stellen sich in ihren Auswirkungen auch in der Gesamtbetrachtung nicht als so gravierend dar, dass befürchtet werden müsste, bei der Klägerin würde - was nach den oben dargelegten Grundsätzen Voraussetzung für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots ist - alsbald nach der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden und/oder ein existenzbedrohenden Zuständ eintreten. Dagegen spricht bereits, dass sich das Krankheitsbild der Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erst in der Bundesrepublik Deutschland, sondern bereits in ihrem Heimatland entwickelt hat, ohne dass die Klägerin von damit zusammenhängenden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen vor ihrer Ausreise berichtet hat; im Verwaltungsverfahren hat sie die Frage des Entscheiders nach "weiteren persönlichen Gründen, wie etwa Krankheiten", die gegen eine Rückkehr nach Angola sprächen, ausdrücklich verneint (vgl. S. 5 unten des Anhörungsprotokolls). Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten konkreten Beschwerden ("Manchmal habe ich Probleme richtig zu atmen und starke Kopfschmerzen.") deuten nicht auf eine abschiebungsrechtlich relevante Gefahrenlage hin. Soweit in dem Attest des T. vom 19. September 2006 davon die Rede ist, die Klägerin leide "unter einer Herzleistungsschwäche in Form einer Herzinsuffizienz", liegt kein hinreichender Beleg für diese Diagnose vor. Denn in dem o.a. Bericht des Kardiologen X. - dem grundsätzlich ein größeres Gewicht beizumessen ist, da er von einem Facharzt stammt - wird abschließend ausgeführt, "eindeutige Zeichen einer Herzinsuffizienz (ließen) sich nicht nachweisen". Auf diese Diskrepanz hingewiesen hat die Klägerin lediglich wiederholt das (inhaltsgleiche) Attest des T. vorgelegt, das sich aber zu den abweichenden Erkenntnissen des Kardiologen nicht verhält. In Anbetracht der Aktualität des Befundberichts spricht auch nichts dafür, dass sich gegenwärtig neue Erkenntnisse gewinnen ließen. Für den Fall einer Abschiebung der Kläger ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1. trotz ihrer eingeschränkten Gesundheit gelingen würde, im Verbund mit ihrer erwachsenen Tochter jedenfalls den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Arbeit als Straßenverkäuferin, die sie vor ihrer Ausreise ausgeübt hat, würde sie weiterhin - wenn auch vielleicht nicht mehr im gleichen Umfang - nachgehen können, so dass sie einen eigenen Beitrag zu ihrem Auskommen leisten könnte. Im Übrigen hätte sie Unterstützung von ihrer Tochter zu erwarten. Ihre Lebensumstände würden sich damit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht erheblich von der Situation unterscheiden, mir der die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise umzugehen hatte.
56Die Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des nunmehr anwendbaren § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - hiernach ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf - insoweit aufzuheben, als dem Kläger zu 2. die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist; im Übrigen lässt das für den Kläger zu 2. bestehende Abschiebungsverbot die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt. Außerdem war die Androhung im Hinblick auf die den Klägern gesetzte Ausreisefrist zu ändern. Denn da sich die Asylanträge der Kläger nicht als offensichtlich, sondern nur als "schlicht" unbegründet erweisen, kommt statt § 36 Abs. 1 AsylVfG die Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG zur Anwendung, so dass die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
60Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
61Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
62Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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