Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 1150/06.A

Tenor

für Recht erkannt:

Hinsichtlich des Klägers zu 2. wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2003 verpflichtet festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.

Die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger zu 2. die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet.

Von den Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte 1/12, die Klägerin zu 1. 1/2 und der Kläger zu 2. 5/12.


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